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Thurnherr Walter · 2022-09-19

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-09-19

Wortprotokoll

Die Aussage in den Erläuterungen des Bundesrates bezieht sich explizit auf die Weiterarbeit mit Beitragszahlungen nach dem AHV-Alter, nicht auf den Aufschub der AHV-Rente, der in Artikel 39 des AHV-Gesetzes geregelt ist. Das eine ist vom anderen unabhängig: Wer weiterarbeitet, muss die AHV-Rente nicht aufschieben, und wer die AHV-Rente aufschiebt, muss nicht weiterarbeiten. Aus Sicht der Versicherung ist der Zuschlag beim Aufschub der AHV-Rente auch keine Verbesserung der Rente, er gleicht lediglich die kürzere AHV-Rentenbezugsdauer aus. Analog gleicht die Kürzung beim Vorbezug die längere Rentenbezugsdauer aus. Es ist eine versicherungsmathematische Korrektur. Insgesamt bleibt die Leistung der AHV in beiden Fällen gleich. Somit sind die Erläuterungen korrekt.

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