Lexipedia

Bruderer Pascale · Nationalrat · 2003-03-04

Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Im Minderheitsantrag Müller-Hemmi geht es um die Frage, wie lange etwas zurückgefordert werden kann; die Fristen sollen verlängert werden. Konkret geht es um zweierlei Fristen. Es geht einerseits um die Frist für die Verjährung der Klage eines anderen Staates, andererseits um die Frist für die Rückgabe:

1. Die Verjährungsfrist für die Klage eines andern Staates soll anstatt ein Jahr drei Jahre dauern. Wir müssen uns dabei in Erinnerung rufen, dass die möglicherweise betroffenen Staaten wohl weniger gut organisiert sind, als wir das sind, und dass es vielen Bestohlenen gar nicht erst möglich sein wird, innerhalb einer solch kurzen Frist überhaupt zu reagieren.

2. In Bezug auf die Rückgabefrist für den Erwerb von illegal gehandeltem Kulturgut möchte ich zuallererst auf die Vernehmlassung hinweisen. Immerhin acht Kantone haben eine Erhöhung der Frist auf 50 Jahre gefordert. Deren Meinung teilen nicht nur wir, die SP, sondern auch verschiedene weitere Organisationen. Zum Vergleich: Italien und Spanien beispielsweise kennen schon heute eine Frist von 50 Jahren.

Ein Wort vielleicht zur Unidroit-Konvention: Diese Konvention ist 1995 in Rom ausgearbeitet worden, notabene unter massgeblicher Beteiligung der Schweiz. Sie regelt die Rückgabe von gestohlenen, illegal ausgegrabenen und ausgeführten Kulturgütern. Ratifiziert worden ist die Konvention bisher von 15 Staaten. Die Schweiz hat die Konvention am 26. Juni 1996 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

Die Unidroit-Konvention sieht eine Rückgabefrist von 50 bis gar 75 Jahren vor. Sie hält also fest, dass der Anspruch auf Rückforderung von Kulturgütern nach 50 Jahren verjährt; für gewisse archäologische Objekte gilt gar, wie gesagt, eine Rückgabefrist von 75 Jahren. Diese Regelung ist eine wirksame Massnahme im Kampf gegen den illegalen Kulturgüterhandel. Deshalb fordern wir mit unserem Antrag die Erhöhung der Frist im KGTG auf neu 50 Jahre. Dies entspricht übrigens auch den EU-Richtlinien über die Rückgabe von unrechtmässig exportierten Kulturgütern.

Eine allerletzte Schlussbemerkung: Die Verlängerung der Rückgabefrist bedeutet für Museen, für Sammlerinnen und Sammler einen erhöhten Schutz ihres Eigentums, denn die Verlängerung auf 50 Jahre verringert natürlich den Anreiz für Diebe und Hehler, ein Kulturgut während einer bestimmten Zeit einzulagern, um es dann, nach Ablauf der Frist eben - wenn wir sie nicht erhöhen, sind es 30 Jahre -, legal weiterzuverkaufen.

Wir haben die Möglichkeit, hier eine griffige Massnahme im Kampf gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern zu verankern. Darum bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag Müller-Hemmi zu folgen.