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AB 30658

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Die Kommission war in ihrer Mehrheit anderer Meinung, und zwar mit einer Zweidrittelsmehrheit in beiden Fällen, also bei Artikel 21 wie bei Artikel 28.

Zu Artikel 21, zum Streichungsantrag der Minderheit: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Kulturgut gestohlen worden ist, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist oder rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, ordnen die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden seine Beschlagnahme an und melden dies gemäss Absatz 2 der Fachstelle. Damit erhalten die Behörden ein Instrument, um im Bedarfsfall rasch handeln zu können. Hier handelt es sich damit um ein Element im ganzen Kontrollinstrumentarium - ein wichtiges Element: Seitens der Strafverfolgung ist zum Schutze des Kulturgutes die Möglichkeit einer Beschlagnahme nötig.

In Artikel 28, den die Minderheit Pfister Theophil streichen will, geht es darum, dass die Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten infolge einer Massnahme nach diesem Gesetz vom zuständigen Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt werden kann, wenn und soweit keine Gewähr für rechtmässige weitere Verwendung der Kulturgüter gegeben ist.

Es kann sein, dass es zwar klar ist, dass ein Objekt deliktischen Ursprungs ist, die Täterschaft aber unbekannt ist. Ohne diese Bestimmung in Artikel 28 müsste das Kulturgut an den Händler oder Sammler zurückgegeben werden, falls der Dieb oder Hehler nicht gefasst wird. Dies ist nach Meinung der Kommission stossend. Die Möglichkeit der Einziehung ist für die effiziente Durchführung der Strafverfolgung und die Umsetzung dieses Gesetzes auch nötig. Die eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. Der Bundesrat regelt ihre weitere Verwendung, unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes; das ist in Absatz 2 festgehalten. Insbesondere können eingezogene Kulturgüter an die Berechtigten zurückgegeben oder in ihr Ursprungsland zurückgeführt werden.

Ich verweise hier noch einmal auf die Bestimmungen, die wir unter den Sorgfaltspflichten geregelt haben. Wir gehen ja davon aus, dass diese Bestimmungen betreffend die Sorgfaltspflichten künftig greifen, da sie im Sinne des sauberen Kunsthandels und des seriösen Kunsthandels sind. Wenn diesen Sorgfaltspflichten nachgelebt wird, sollte eigentlich nur in Ausnahmefällen Artikel 28 überhaupt zum Zug kommen.

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