Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-22

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-22

Wortprotokoll

Sie beraten hier zwei weitere EU-Verordnungen. Erlauben Sie mir, kurz Stellung zu den beiden Verordnungen und dann noch zum Minderheitsantrag Molina zu nehmen.

Zur Vorlage 1: Die gemeinsame Visumpolitik der Europäischen Union ist ein wesentlicher Bestandteil des Schengen-Besitzstandes. Sie erleichtert den Tourismus und die internationalen Geschäftsbeziehungen und minimiert gleichzeitig die Sicherheitsrisiken und das Risiko der irregulären Migration. Die Schweiz trägt die Visumpolitik als ein Schengen-assoziierter Staat deshalb auch mit. Das Visa-Informationssystem (VIS) ist seit 2011 in Betrieb. Es ist eine Datenbank zur Erleichterung der Visaerteilung für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum. Das System unterstützt zudem die Visabehörden, die Grenzkontrollbehörden und die Migrationsbehörden bei der Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum benötigen. Es verbindet die Konsulate der Schengen-Staaten auf der ganzen Welt sowie alle Grenzübergangsstellen an den Schengen-Aussengrenzen.

Die Grundsätze der Visumbearbeitung wurden seit Inkrafttreten des Visakodexes im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems im Jahr 2011 nicht mehr überarbeitet. Der Kontext der Visumpolitik hat sich jedoch aufgrund von migrations- und sicherheitspolitischen Herausforderungen, aber auch aufgrund des technologischen Fortschritts drastisch gewandelt. Deshalb kommt es hier auch zu verschiedenen Anpassungen. So besteht heute insbesondere bei den Visa für den längerfristigen Aufenthalt wie auch bei den Aufenthaltsbewilligungen eine Informationslücke, die geschlossen werden soll. Diese Dokumente werden in keinem EU-Informationssystem erfasst. Zudem erfordert die Einführung der Interoperabilität der verschiedenen EU-Systeme im Schengen-Bereich Anpassungen bei den Vorschriften über die Visumerteilung. Mit den beiden vorliegenden EU-Verordnungen wird das Visa-Informationssystem also erneuert. Die meisten Änderungen sind technischer Art.

Zur Vorlage 2: Wir schlagen unabhängig von der Übernahme und der Umsetzung der zwei EU-Verordnungen eine weitere Anpassung des AIG vor; Sie haben es gehört. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit soll im Rahmen seiner Funktion als Strafverfolgungsbehörde des Bundes den Zugriff auf den gesamten Speicher für Identitätsdaten und auf Antrag im Einzelfall Zugang zu den Daten des Einreise- und Ausreisesystems, des Reiseinformations- und -genehmigungssystems und des Visa-Informationssystems erhalten. Dieser Zugriff dient der Prävention, der Aufdeckung und der Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

Ich möchte gerne noch etwas zum Minderheitsantrag Molina sagen. Herr Nationalrat Pfister hat darauf hingewiesen: Sie haben in der Kommission eine Notiz bekommen und sich eingehend mit dieser Frage befasst. Ich möchte insbesondere auch zuhanden der Materialien noch folgende Ausführungen machen. Zur Datenbekanntgabe durch das SEM gemäss Artikel 109equater Absatz 2 E-AIG: Bei Absatz 2 geht es um die Datenübermittlung aus dem VIS an Drittstaaten oder an internationale Organisationen durch das SEM. Diese dient aber nur der Feststellung der Identität von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen oder ist möglich im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung von Asyl für Flüchtlingsgruppen. Die Datenbekanntgabe erfolgt gemäss den massgebenden Vorschriften der EU, der Schweiz und auch der Rückübernahmeabkommen. Aus der EU-Regelung und aus dem nationalen Recht ergeben sich folgende Voraussetzungen:

1.[NB]Die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder erhalten, dürfen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht das Non-Refoulement-Gebot.

2.[NB]Der Drittstaat oder die internationale Organisation muss sich glaubwürdig verpflichten, die Daten nur für die angegebenen Zwecke zu verwenden.

3.[NB]Drittstaaten oder internationale Organisationen müssen für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

Ich kann Ihnen versichern, dass bereits heute nur dann Daten an ausländische Behörden weitergegeben werden, wenn dadurch die ausländische Person und ihre Angehörigen nicht gefährdet werden. Die entsprechenden Grundsätze des AIG und des Asylgesetzes gelten auch in diesen Fällen. Das sind die Artikel 105 und 106 AIG und die Artikel 97 und 98 AsylG. Sie entsprechen den Bedingungen der hier zu übernehmenden EU-Verordnung 2021/1134.

Zur Datenübermittlung der benannten Behörden gemäss dem Entwurf des Bundesrates von Artikel 109equater Absatz 3 AIG: Hier geht es um die Datenübermittlung von benannten Strafverfolgungsbehörden. Eine Ausnahme vom Verbot der Bekanntgabe von VIS-Daten an Drittstaaten ist vorgesehen - Herr Cottier hat das ausgeführt -, wenn damit ein Terrorakt oder eine andere schwere Straftat in einem aussergewöhnlich dringenden Fall verhindert werden kann. In diesem Fall sind es die im Bereich der Strafverfolgung benannten Behörden, die im Einzelfall einen Antrag an die Einsatz- und Alarmzentrale Fedpol stellen können und in solchen dringenden Fällen Daten an Behörden von Drittstaaten übermitteln dürfen.

Es ist vorgesehen, dass die benannten Behörden im Einzelfall selber überprüfen, ob die in der zu übernehmenden EU-Verordnung 2021/1134 festgehaltenen Voraussetzungen für eine Bekanntgabe von VIS-Daten an Drittstaaten erfüllt sind. Es muss sich also um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat oder in Verbindung mit einer schweren Straftat handeln. Die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenübermittlung muss ebenfalls geprüft werden. Die allgemeinen Datenschutzregelungen sind auch in diesem Einzelfall einzuhalten. Die benannte Behörde erhält die gewünschten Informationen aus dem Visa-Informationssystem von der Einsatz- und Alarmzentrale Fedpol, die hier eine Kontrollfunktion wahrnimmt. Jede Datenübermittlung wird zudem archiviert und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten für allfällige Kontrollen zur Verfügung gestellt.

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlagen einzutreten, sie gutzuheissen und den Minderheitsantrag Molina abzulehnen.