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Burkart Thierry · Ständerat · 2022-09-22

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-22

Wortprotokoll

Letzte Woche haben wir hier drin eine vertiefte Debatte über die Frage geführt, ob wir ein Bundesverfassungsgericht einrichten wollen oder nicht. Dieser Rat hat meines Erachtens zu Recht entschieden, dass wir dies nicht möchten. Aber dieser Rat hat gleichzeitig darauf verwiesen, dass die Pflicht des Parlamentes - und es wurde sogar gesagt, insbesondere die Pflicht des Ständerates - entsprechend gross sei, dass wir uns darum kümmerten, dass Gesetze, die wir hier erlassen, auch der Verfassung entsprächen. Nun haben wir heute Morgen in der Debatte zum jetzt eben besprochenen Artikel 2a seitens von Kollege Zanetti den Vorwurf gehört, diese Bestimmung, insbesondere Artikel 2a Absatz 1, entspreche nicht der Verfassung. Aus den genannten Gründen ist es wichtig, so meine ich, dass wir uns dieser Frage noch einmal ein wenig vertiefter widmen.

Der Handlungsbedarf, der dieser Gesetzgebung zugrunde liegt, ist ja - wir haben es in der Eintretensdebatte gehört - unbestritten. Auch die Ziele wurden bestimmt und sind weitgehend unbestritten. Dass es für die Zielerreichung Massnahmen braucht, ist ebenfalls unbestritten. Aber in Bezug auf die Massnahmen scheint es mir doch wichtig, dass auch sie, bei allem Zielerreichungsdruck, den wir haben, der Verfassung entsprechen. Dabei geht es nicht darum, ob diese Bestimmung, Artikel 2a Absatz 1, einen Schönheitspreis gewinnt, wie gesagt wurde, oder ob man an die Zielerreichung glaubt oder nicht. Um das geht es nicht. Es geht nicht um die Frage des Glaubens an die Zielerreichung, sondern es geht ganz nüchtern um die Frage, ob diese Bestimmung, die uns hier vorliegt, der Bundesverfassung entspricht oder nicht. Und es macht es auch nicht besser, wenn die Bestimmung zeitlich befristet ist, denn auch in dieser zeitlich befristeten Dauer kann die Bestimmung eben der Verfassung entsprechen oder nicht, und darum geht es.

Ich möchte mir erlauben, auf ein Gutachten des Bundesamts für Justiz zu verweisen. Das Gutachten betrifft allerdings nicht diese Bestimmung, sondern Artikel 71a des Entwurfes zum Energiegesetz, worüber wir vor einigen Tagen beraten haben. Es geht dort nämlich um den Erlass 4, den wir vom indirekten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative abgetrennt haben. Bei diesem Artikel hat das Gutachten darauf hingewiesen - und ich meine, das ist per analogiam durchaus auch in dieser Vorlage zu berücksichtigen -, dass in Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung steht: "Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch."

Im Bereich der Energieversorgung werden also fünf Kriterien genannt: ausreichend, breit gefächert, sicher, wirtschaftlich [PAGE 873] und umweltverträglich. Die Bundesverfassung macht diesbezüglich keine Differenzierung, sie macht keine Rangordnung, sondern es sind fünf gleichwertige Kriterien. Ja, dieser Umstand liegt der Arbeit der UREK-S auch zugrunde, das anerkenne ich selbstverständlich. Und ja, diese Kriterien können sich widersprechen und tun dies auch sehr oft, teilweise sogar in sich selbst.

Nichtsdestotrotz heisst das aufgrund der Bundesverfassung aber, dass eine Interessenabwägung gemacht werden muss. Der Kommissionssprecher hat ja auch sehr ehrlich gesagt, es gehe bei dieser Bestimmung - Artikel 2a Absatz 1 - darum, dass man, ich zitiere, "eine Auflösung des Zielkonflikts" vornehmen könne. Aber die Bestimmung in der Bundesverfassung ist eben genau so angelegt, dass es einen Zielkonflikt geben kann und dass der Gesetzgeber bzw. die anwendenden Behörden eine Interessenabwägung vornehmen müssen.

Wenn wir wollen, dass das Gesetz so festgelegt wird wie beantragt, dann können wir das tun. Ich anerkenne den Willen der UREK-S; ich anerkenne sogar eine gewisse Notwendigkeit, sich Gedanken in diese Richtung zu machen und entsprechende Massnahmen festzulegen. Aber wenn wir das so wollen, wie es jetzt beantragt wird, dann müssten wir eine Änderung im genannten Artikel 89 Absatz 1 der Verfassung vornehmen. Das ist meine Überzeugung.

Dies können wir nicht tun, indem wir es einfach über die Gesetzgebung übersteuern. Der Verfassunggeber hat in Bezug auf die Verfassungsänderung ganz bewusst einen anspruchsvolleren Weg genannt und aufgezeigt als in Bezug auf die Gesetzesänderung. Diese Hürden müssen wir immerhin respektieren, wenn wir dies ändern wollen, wiewohl wir wahrscheinlich die flexibelste Verfassung auf der ganzen Welt haben.

Jetzt kann man natürlich sagen, diese Bestimmung stütze sich nicht auf Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung, sondern auf Artikel 102 Absatz 1 der Bundesverfassung. Dort heisst es ja: "Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen." Jetzt kann man sagen: Ja, wir steuern auf eine Notlage hin. Das wurde heute Morgen in diesem Rat gesagt, das ist auch wirklich unbestritten. Bitte unterstellen Sie mir nicht, dass ich das in irgendeiner Form bestreiten würde. Nein, auch ich anerkenne die Notwendigkeit, dass wir Massnahmen ergreifen müssen, dass wir sogar dringend Massnahmen ergreifen müssen, um die Ziele, die wir uns gesetzt haben, auch erreichen zu können. Die Frage ist aber, ob eine Mangellage besteht und damit die Voraussetzungen nach Artikel 102 Absatz 1 der Bundesverfassung erfüllt sind oder nicht.

Wir sind uns wahrscheinlich einig: Eine Mangellage besteht noch nicht. Aber wir stehen vielleicht vor oder kurz vor einer Mangellage. Dann geht es also um Vorbereitungsmassnahmen zur Verhinderung einer Mangellage. Das Problem ist nur - und insofern bin ich auch der Auffassung, dass Artikel 102 Absatz 1 der Bundesverfassung keine genügende Grundlage bietet -, dass es sich hier nicht um dringende Massnahmen zur Verhinderung einer Mangellage handelt, die vor der Haustüre steht. Das ist der Unterschied zu den bundesrätlichen Massnahmen in Bezug auf die Reservekraftwerke in Birr, die ja eine potenzielle Mangellage im nächsten Winter verhindern sollen. Hier aber geht es - das wurde auch in der Eintretensdebatte gesagt, ich zitiere noch einmal verschiedene Votanten bzw. exemplarisch den Kommissionssprecher - um "mittel- bis langfristige" Massnahmen. Die Bundesrätin hat sogar gesagt, das Gesetz könne hoffentlich frühestens auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.

In diesem Sinne meine ich, dass diese Bestimmung - wiewohl ich anerkenne, dass es eine Bestimmung wäre, die in eine interessante, im Sinne der Zielerreichung zielführende Richtung gehen könnte - der Verfassungsmässigkeit nicht standhält. Bestimmungen, die der Verfassungsmässigkeit potenziell nicht standhalten, müssen, meine ich, a) noch einmal vertieft angeschaut werden oder b) allenfalls so geändert werden, dass sie den Voraussetzungen der Verfassung entsprechen. Ich persönlich - und das, so meine ich, gehört auch zur Ausübung meines Amtes - kann einer solchen Bestimmung auf jeden Fall nicht zustimmen. Sollte es einen Ordnungsantrag geben, der dahingehend lautet, dass man über die Absätze einzeln abstimmt, werde ich Artikel 2a Absatz 1 nicht zustimmen. Sollte dieser Ordnungsantrag nicht durchkommen, werde ich dieser Bestimmung im Gesamten nicht zustimmen.