AB 307670
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-09-26
Wortprotokoll
Die beiden Motionen verlangen eine Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Diese Verordnung ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Wir haben also eigentlich noch keinen Überblick über die Auswirkungen dieser Verordnung. Deshalb sind wir der Meinung, wir sollten die Auswirkungen der Verordnung zuerst etwas prüfen können, um zu beurteilen, ob eine Änderung bereits anderthalb Jahre nach Inkrafttreten notwendig ist. Aus unserer Sicht ist diese Notwendigkeit nicht gegeben.
Ich möchte daran erinnern, wie das öffentliche Beschaffungsrecht entstanden ist. Wir haben die Angelegenheit sehr lange in diesem Rat beraten, die Vorarbeiten mit den Kantonen, Städten und Gemeinden dauerten etwa sechs Jahre. Man hat versucht, das Beschaffungswesen zu harmonisieren, damit Anbietende nach gleichen Normen offerieren können. Diese Harmonisierung stand im Vordergrund. Ein weiterer Grund, nicht schon kurz nach der Einführung der Verordnung wieder eine Änderung vorzunehmen, ist, dass dies eine Auswirkung auf alle 26 Kantone hätte.
Es bestehen materiell keine Differenzen zu den Anliegen der Motionen. Wir sind aber der Meinung, dass das, was als Änderung gefordert wird, bereits eingehalten wird beziehungsweise bereits existiert.
Die Motion 22.3019 will, dass die dem BöB unterstellten Beschaffungsstellen und die Kantone in der Ausschreibung die Einhaltung von Übereinkommen verlangen können, die durch die Schweiz nicht ratifiziert wurden. Es ist vom Grundsatz her problematisch, sich an Recht zu orientieren, das nicht demokratisch abgesegnet wurde; es ist problematisch, einfach fremdes Recht zum Standard zu erklären, ohne dass es je demokratisch behandelt worden ist. Wie der Kommissionssprecher schon ausgeführt hat, bestehen über 190 internationale Übereinkommen. Die Schweiz hat gut sechzig übernommen. Sie übernimmt Übereinkommen immer dann, wenn sie ihren Anliegen entsprechen, das ist ein laufender Prozess. Aber es ist nicht die Norm, dass wir nicht genehmigtes Recht als Recht deklarieren und seine Einhaltung vorschreiben.
Diese Diskussion hat in der Kommission auch stattgefunden. In der damaligen Beratung des Gesetzes ist man zum Schluss gekommen, dass man sich an dem orientiert, was genehmigt wurde, und das zur Auflage macht. Es war dabei nicht die Idee, dass zusätzliche, nicht klar definierte internationale Abkommen berücksichtigt werden. Jetzt steht in der Verordnung: "Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat." Das ist der Text, der jetzt gilt. Er galt bereits vor zwei Jahren als Commitment. Was die Schweiz ratifiziert hat, kann man übernehmen, aber weiter will man nicht gehen. Das ist nach wie vor die Haltung des Bundesrates.
Vielleicht muss man sich noch überlegen, worüber wir eigentlich sprechen. Etwa 8 Prozent aller Aufträge, die die öffentliche Hand vergibt, gehen ins Ausland. Ein wesentlicher Teil dieser 8 Prozent betrifft Rüstungsgüter, die nicht in der Schweiz hergestellt werden. Es ist also nicht eine unendliche Masse, die ins Ausland vergeben wird; es sind in der Regel spezifische Anliegen, die auch aufgrund einer WTO-Ausschreibung ins Ausland vergeben werden können. Wir sind der Meinung, dass davon abgesehen werden soll, für diese 8 Prozent eine zusätzliche Auflage zu schaffen, bei der nicht so klar definiert ist, was übernommen werden soll und was nicht.
Die zweite Motion verlangt einen wirksamen Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung. Hier hat auch der Kommissionssprecher darauf hingewiesen, dass das bereits in Artikel 6 des Arbeitsgesetzes geregelt ist. Hier stellt sich eine weitere grundsätzliche Frage: Wenn wir etwas allgemein geregelt haben, ist es dann noch notwendig und sinnvoll, es spezialrechtlich zu regeln? Wenn Sie etwas spezialrechtlich regeln, hier z. B. bei der öffentlichen Beschaffung, schwächen Sie im Grunde genommen die generelle Regelung im Arbeitsrecht, die für alles gilt. Das kann es ja auch nicht sein. Wir haben es allgemein im Arbeitsrecht geregelt. Wenn wir es hier in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen noch speziell postulieren, wertet das die allgemeine Gesetzgebung etwas ab.
In dieser Motion wird ebenfalls verlangt, dass das Büro für Gleichstellung die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren soll. Das Büro für Gleichstellung hat diese Kompetenzen aus unserer Sicht nicht. Es hat auch nicht die Ressourcen dazu. Es ist Sache des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zu kontrollieren, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Aus unserer Sicht ist es grundsätzlich falsch, ein neues Gremium damit zu beauftragen, das damit noch keine Erfahrung hat. Weiter schwächt die spezialgesetzliche Regelung die allgemeine Regelung im Arbeitsgesetz.
Das sind die Gründe, die den Bundesrat bewogen haben zu beantragen - wie die Mehrheit Ihrer Kommission -, die [PAGE 903] Motionen abzulehnen. Wir haben die Regelungen erst seit anderthalb Jahren und konnten die Auswirkungen noch nicht kontrollieren. Wir sind aber der Meinung, dass sie richtig sind. In der damaligen Gesetzesberatung hat man genau diese Punkte besprochen. Man ist zum Schluss gekommen, dass es keine spezialgesetzliche Regelung braucht, da es bereits geregelt ist. Wir sollten noch etwas Erfahrungen sammeln, anstatt bereits anderthalb Jahre nach der Inkraftsetzung Änderungen an den Details im Verordnungsrecht vorzunehmen, die wir in ihren Auswirkungen noch nicht beurteilen können.
Ich bitte Sie, beide Motionen abzulehnen.
[VS]