Humbel Ruth · Nationalrat · 2022-09-27
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-27
Wortprotokoll
Ich übernehme die Begründung des Antrages der Minderheit Hess Lorenz zu Artikel 3 Absatz 4bis des Covid-19-Gesetzes.
Verfassungsgemäss sind die Kantone zuständig für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Bei der Bewältigung der Pandemie, der grössten Gesundheitskrise seit hundert Jahren, haben die Kantone keine gute Rolle gespielt. Sie waren schlicht überfordert, diesen Verfassungsauftrag wahrzunehmen, hatten weder genügend Schutzmaterialien noch ausreichend Spitalkapazitäten und insbesondere keine ausreichende Zahl an IPS-Plätzen. Die nationale Koordination der IPS-Betten musste der Bund übernehmen, weil es die Kantone untereinander nicht fertiggebracht haben, die Zuteilung auf IPS-Betten zu koordinieren.
Seit sich die Bevölkerung impfen lassen kann, ist nicht mehr der Schutz der Bevölkerung das zentrale Kriterium für Massnahmen, sondern die Verhinderung einer Überlastung unseres Gesundheitswesens, insbesondere der Spitäler. Covid-Massnahmen, welche die gesamte Bevölkerung betrafen, hingen folglich von den Spitalkapazitäten ab. Genügend Bettenkapazitäten waren und sind der entscheidende Faktor für allfällige Einschränkungen der Bevölkerung.
Die Auseinandersetzungen über die Finanzierung der Vorhalteleistungen unter den Kantonen waren auch penibel; dies hat im letzten Dezember dazu geführt, dass das Parlament Artikel 3 Absatz 4bis ins Gesetz aufgenommen hat. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone, die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen zu finanzieren.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Kantone zu wenig für die Umsetzung dieser Bestimmung tun, sodass der Bund in Absatz 4bis klarere Vorgaben machen muss. Auch wenn der Mehrheitsentscheid verständlich ist, lehnt die Kommissionsminderheit diese Regulierung ab, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
1. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ist Sache der Kantone. Die Kantone müssen genügend Kapazitäten zur Verfügung stellen. Wenn ein Kanton ohne IPS einem ausserkantonalen Zentrumsspital einen Leistungsauftrag erteilt, gilt dieser in guten und in schlechten Zeiten. Die Spitäler müssen die Patientinnen und Patienten aufnehmen.
2. Wenn der Bund Vorgaben macht, kommen sofort Forderungen nach einer Abgeltung der Leistungen durch den Bund. Die Kantone haben sich denn auch bereits dahingehend geäussert. Die Mitte-Fraktion ist entschieden dagegen, dass der Bund auch noch Spitalkapazitäten mitfinanzieren muss. Ich möchte einfach daran erinnern, dass der Bund in diesen beiden Jahren je rund 18 Milliarden Franken Defizit geschrieben hat, während die Kantone für die grösste Gesundheitskrise schwarze Zahlen in ihren Abschlüssen ausweisen können.
3. Dieses Gesetz tritt erst am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024. Die Kantone müssen sich indes jetzt auf den Herbst und den Winter vorbereiten und gewappnet sein, falls in den nächsten Wochen wider Erwarten vermehrt Covid-Patientinnen und -Patienten hospitalisiert werden müssen. Die Kantone müssen also jetzt Vorbereitungen und Absprachen vornehmen. Sie sollten nicht erst ab Anfang des nächsten Jahres untereinander Vereinbarungen darüber treffen, wer diese Leistungen finanziert.
Die Bestimmung ist daher zeitlich falsch, staatspolitisch problematisch und auch in Bezug auf die Umsetzung mit grossen Vorbehalten behaftet. Ich bitte Sie deshalb namens der Kommissionsminderheit, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen und dem Antrag der Minderheit Hess Lorenz zuzustimmen. Das heisst nicht, dass die Kantone nicht in der Pflicht stehen; wir haben ja Artikel 3 Absatz 4 im Gesetz. Im Gegenteil: Die Kantone müssen vielmehr sofort handeln und sich vorbereiten, damit sie ihren verfassungsmässigen Auftrag, die Versorgungssicherheit auch für Spitalaufenthalte zu garantieren, erfüllen können.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit Hess Lorenz zuzustimmen.