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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-03-05

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-03-05

Wortprotokoll

Was Artikel 5 Absatz 2, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen betrifft, haben wir ja bereits in der Gesamtschau deutlich gesagt, dass die Konzessionen an die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Minimalstandards gebunden werden. Dieser neue Artikel würde diesen Grundsatz noch einmal betonen; er entspricht im Wesentlichen geltendem Recht und entspricht auch den analogen Bestimmungen im Fernmelderecht oder im Eisenbahnrecht. Mit oder ohne diesen Artikel werden wir bei der Konzessionserteilung die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Minimalstandards überprüfen und dies auch in der Verordnung festhalten.

Was den Antrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg angeht - Artikel 5 Absatz 2bis, nämlich die Gesamtarbeitsvertragspflicht -, hat Herr Fehr gesagt, dass ich im Ständerat den analogen Antrag von Ständerat Escher unterstützt habe. Mit dieser Bestimmung würden die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für die Post einerseits und die privaten Anbieter anderseits tatsächlich einander angenähert. Das bedeutete eine Gleichbehandlung und wäre als eine wettbewerbsneutrale Bestimmung durchaus etwas Sinnvolles: Sie kann dazu beitragen, dass der mit der Marktöffnung beabsichtigte Wettbewerb ohne Lohndumping, ohne Sozialdumping abläuft.

Wichtig ist - das ist hier festzuhalten -, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Der Bundesrat muss das nicht in jedem Fall machen; er könnte es auch nicht in jedem Fall machen, weil es da gewisse Voraussetzungen braucht. Denken Sie zum Beispiel daran, dass organisierte [PAGE 115] Verhandlungspartner ja überhaupt vorhanden sein müssen. Wenn sie nicht vorhanden sind, kann man auch keine Verhandlungen für einen GAV führen. Der Bundesrat wäre legitimiert, das zu tun, wenn er es als opportun, als nötig erachtet und wenn gewisse Voraussetzungen dafür vorhanden sind.

Wir müssen auch zunächst noch Umsetzungsmassnahmen auf Verordnungsebene konkretisieren, namentlich die Übergangsbestimmungen und dann den genauen Anwendungsbereich.