Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-29
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-29
Wortprotokoll
Wir gehen bei Artikel 32a Absatz 1 schon weit. Wir gehen sogar sehr weit, indem wir sagen, dass Sitzungen der Räte virtuell stattfinden können, wenn das physische Zusammentreffen "nicht möglich" oder, gemäss dem Konzept der Mehrheit, "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" ist. Man kann sich fragen, ob das überhaupt verfassungskonform ist. Ich erinnere immerhin daran, dass Artikel 159 Absatz 1 der Verfassung ein Quorum voraussetzt, und zwar ein Quorum, bei dem wir vor zwei Jahren noch davon ausgegangen sind, dass es effektiv die physische Teilnahme vor Ort voraussetzt.
Nichtsdestotrotz akzeptiert meine Minderheit II diese Idee, dass eine Sitzung des Ständerates oder eine Sitzung des Nationalrates virtuell stattfinden kann. Über die Frage der Voraussetzung könnten wir noch lange diskutieren, und wir haben dies in der Kommission auch sehr lange getan. Die Version des Nationalrates, die von der Minderheit I (Stöckli) favorisiert wird, sagt: wenn es "nicht möglich" ist. "Nicht möglich" ist ein sehr offener Begriff. Hier geben wir dem Büro einen sehr grossen Ermessensspielraum. Bei "aufgrund höherer Gewalt nicht möglich" hatten wir immerhin [PAGE 986] den Eindruck, dass eine stärkere, eine qualifiziertere Unmöglichkeit vorausgesetzt wird. Ich teile hier die Position der Mehrheit.
Nun aber zur Minderheit II: Sie haben es vorhin bei Artikel 10a mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt, einzelnen Ratsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an einer Sitzung der Bundesversammlung und damit an Wahlen oder geheimen Beratungen der Bundesversammlung zu ermöglichen. In der Konsequenz sollten Sie nun, meine ich, bei Artikel 32a die Minderheit II und damit die Version des Nationalrates unterstützen.
Diese sieht Folgendes vor: Das Büro eines Rates kann beschliessen, dass eine Sitzung dieses Rates virtuell durchgeführt wird, die virtuelle Durchführung von Wahlen und geheimen Beratungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes aber ausgeschlossen bleiben soll. Damit ist auch gesagt, dass im Parlamentsgesetz nicht vorgesehen werden soll, dass die Vereinigte Bundesversammlung virtuell zusammentreten kann. Wir können bei einer Vorlage, die den Titel "Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern" trägt, nicht für alle Eventualitäten vorsorgen.
Ich glaube auch nicht - das vielleicht noch an die Adresse von Kollege Salzmann -, dass eine Lösung, bei der eine virtuelle Sitzung der Bundesversammlung ins Auge gefasst wird, überhaupt je zur Anwendung kommen würde. Ich kann mir, ehrlich gesagt, keine Situation vorstellen, in der die Bundesversammlung nicht mindestens im verfassungsmässig vorausgesetzten Quorum physisch zusammentreten kann. Selbst in Kriegszeiten müssen wir in der Lage sein und wären es auch, uns an einem Ort zu treffen, um die Wahl des Generals vorzunehmen. Ich glaube, virtuelle Sitzungen sind nicht nötig.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, meiner Minderheit II zu folgen, auch um mit Blick auf die vorhin zu Artikel 10a gefällte Entscheidung konsequent zu sein.