Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2003-03-05
Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-05
Wortprotokoll
Die Regelung der Haftpflicht ist einer der Pfeiler der ganzen Gen-Lex-Vorlage. Diese war denn auch in den ganzen bisherigen Beratungen sehr umstritten. Im Nationalrat fiel - Sie erinnern sich - nach langem Hin und Her ein sehr knapper Entscheid gegen eine durchgehende Gefährdungshaftung.
Der Ständerat hat sich nun gestützt darauf noch einmal intensiv mit diesen Artikeln befasst und uns eine überarbeitete Lösung präsentiert. Diese sieht wie folgt aus: Wir haben eine durchgehende Gefährdungshaftung für geschlossene Systeme, für Freisetzungsversuche und für landwirtschaftliche Produkte. Für nichtlandwirtschaftliche Produkte haben wir für die Inverkehrbringung nur eine verschärfte Produktehaftpflicht; immerhin haben wir - da hat sich der Ständerat uns angeschlossen - eine durchgehende Kanalisierung auf die bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person.
Der Ständerat hat diese Regelung korrekt und gut durchgezogen, die Mängel und Fehler des Schnellschusses im Nationalrat behoben und die Bestimmungen so geändert, dass nicht mehr nur ein reines Landwirtschaftsprivileg besteht. Es profitieren von dieser Regelung auch die Konsumentinnen und Konsumenten, was gerade auch aus Sicht des Konsumentenschutzes, dem unser Rat ja bereits bei der ersten Beratung dieser Vorlage grosses Gewicht beigemessen hat, wichtig ist. Wir haben damit zwar nach wie vor die unschöne Situation, dass wir unterschiedliche Regelungen haben - das ist rein rechtlich nicht einleuchtend -, aber die Ablehnung einer durchgehenden Gefährdungshaftung ist letztlich eben ein politischer Entscheid, den Ihre Kommission zu akzeptieren hatte.
Fazit: Der Beschluss des Ständerates ist sicher nicht das Ideal einer haftpflichtrechtlichen Regelung, aber er ist eine valable Lösung und im Moment wohl das Optimum dessen, was politisch möglich ist.
Die WBK des Nationalrates beantragt Ihnen deshalb ohne Gegenstimmen, bei den Artikeln 27 und 30 dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.