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Rieder Beat · Ständerat · 2022-09-29

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-29

Wortprotokoll

Wir bewegen uns in diesem Erlass ja entlang einer Konzeption, die in Artikel 2a des Energiegesetzes (EnG) den Erhalt der Energieproduktion aus Wasserkraft und in Artikel 12 den Zubau von Anlagen zur Energieproduktion aus Wasserkraft zum Thema hat.

In Artikel 45 macht diese Konzeption einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer grösseren Stromversorgungssicherheit in der Schweiz. Es geht nun um das Sparen und um die Effizienz, die mit Artikel 45 gesteigert werden soll. Ich erlaube mir einen ganz vorsichtigen Hinweis auf die Realität in diesem Bereich: Im Jahr 2035 sollen gemäss der Energiestrategie 2050 pro Person 13 Prozent weniger Strom als im Jahr 2000 verbraucht werden. Ich habe Ihnen in der Eintretensdebatte dargelegt, dass die Schweiz im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2000 gesamthaft 12 Prozent mehr Strom verbraucht hat. Ende 2022 wird die Schweiz 9 Millionen Einwohner haben. Mit dieser Zahl wurde in der Strategie an und für sich erst für das Jahr 2050 gerechnet. Es besteht also eine Lücke, die wir schliessen müssen. Dies verlangt eben auch Energiesparmassnahmen.

Entlang dieses Konflikts hat sich dann natürlich auch die Diskussion in der Kommission mit einer Mehrheit und einer Minderheit bewegt. Das UVEK hat für die Kommission des Ständerates im Rahmen der Beratung des Mantelerlasses Formulierungsvorschläge für eine Änderung von Artikel 45 EnG ausgearbeitet mit dem Ziel, die Energieeffizienz und damit die Versorgungssicherheit mittel- und langfristig zu verbessern.

Konkret geht es dabei um folgende Rechtsetzungsaufträge an die Kantone: Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b sieht gemäss dem Antrag der Kommission vor, dass die Kantone Vorschriften über die Pflicht zur Sanierung sowie über das Verbot der Neuinstallation und des Ersatzes von elektrischen Widerstandsheizungen erlassen. Absatz 3 Buchstabe e bestimmt, dass sie Vorschriften über die Pflicht erlassen, intelligente Heizungssteuerungen in Ferienwohnungen zu installieren. Absatz 3 Buchstabe f sieht vor, dass sie Vorschriften über den jährlichen spezifischen Elektrizitätsbedarf für und die Steuerbarkeit von Beleuchtungen bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 500 Quadratmetern erlassen. [PAGE 995]

Die Kommissionsmehrheit möchte nun den Vorschlag der Verwaltung unterstützen. Zusätzlich hat die Kommissionsmehrheit eine Präzisierung bei Buchstabe d vorgenommen und beschlossen, dass die Kantone Vorschriften erlassen müssen über die Pflicht zur Installation von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei Neubauten, erheblichen Um- und Erneuerungsbauten sowie über die Energieeffizienz.

Eine Minderheit Stark lehnt diese Rechtsetzungsaufträge an die Kantone ab. Sie möchte beim geltenden Recht bleiben, weil sie der Meinung ist, dass wir durch diese Bestimmung die föderale Kompetenzordnung zwischen Kanton und Bund verletzen. Eine Minderheit Müller Damian möchte in Absatz 3 Buchstabe g, dass die Kantone weitere Vorschriften für die Inbetriebnahme von gebäudetechnischen Anlagen, das Energiemonitoring sowie die Betriebsoptimierung in Nichtwohnbauten, Gebäuden der öffentlichen Hand sowie grossen Wohnbauten erlassen.

Kurz zum Hintergrund dieser Bestimmungen: Elektroheizungen brauchen in der Schweiz rund 2 bis 3 Terawattstunden Strom, sie sind also bedeutend. Werden Elektroheizungen, die als primäre Heizungen dienen, durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt, lassen sich gut und gerne bis zu 2 Terawattstunden Strom einsparen. Ins Gewicht fällt jetzt besonders der Verbrauch in Erstwohnungen, die noch über eine zentrale Elektroheizung verfügen. Ich betone, dass es um Erstwohnungen und nicht Zweitwohnungen geht, es geht nicht um die Chalets in den Bergen. Der Ersatz läuft bereits, geht aber langsam vor sich. Auch dort, wo der Ersatz durch eine Wärmepumpe wirtschaftlich wäre, wäre ein weiterer Schritt zu machen.

Die Kantone haben ihrerseits bereits wichtige Massnahmen ergriffen. Das jetzige Energiegesetz sieht in Artikel 45 Buchstabe b bereits einen Gesetzgebungsauftrag für die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen vor. Das wurde in den Kantonen bereits umgesetzt. Zusätzlich enthalten die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Muken) ein Basismodell für eine Sanierungspflicht zentraler Elektroheizungen, was auch bereits in zehn Kantonen eingeführt wurde. Neu ist die Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen, die von allen Kantonen zu übernehmen sein wird. Diese Sanierungen sind in den meisten Fällen wirtschaftlich. Neu soll eine Sanierungspflicht auch bei dezentralen Elektroheizungen ohne Wärmeverteilsystem gelten. Diese Regelung ist in den Muken als optionales Modul enthalten und von acht Kantonen übernommen worden. Das ist nicht immer wirtschaftlich, weshalb die Kantone hier Ausnahmen und Härtefälle vorgesehen haben.

Die Begründung des Minderheitsantrages überlasse ich Herrn Kollege Stark.

Die Mehrheit beantragt Ihnen, diese Änderungen vorzunehmen und hier einen Schritt in eine energieeffizientere Zukunft zu machen.