Studer Heiner · Nationalrat · 2003-03-05
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-03-05
Wortprotokoll
Das ist der letzte umstrittene Punkt in dieser heutigen Differenzbereinigung, aber man kann sagen, es ist eigentlich auch der zentrale Punkt, der materiell etwas ganz Entscheidendes bringt. Deshalb ist es gut, wenn wir uns kurz vergegenwärtigen, wo wir stehen.
Der Ständerat, der Erstrat ist, hat das Verbandsbeschwerderecht für die Umweltorganisationen, wie es sich im Umweltrecht bewährt hat, aufgenommen. Bei der ersten Runde in unserer WBK war die Frage, ob wir dieses Verbandsbeschwerderecht wollen oder nicht, überhaupt kein Thema; es war selbstverständlich. Zum Thema wurde stattdessen etwas, was uns dann offensichtlich zum Nachteil gereicht hat: Die Kommissionsmehrheit fand damals, man sollte im Bereich der Gen-Lex das Beschwerderecht auf Konsumentenorganisationen und bäuerliche Organisationen ausweiten. Diese Ausweitung führte dazu, dass diese Frage dann bei der Abstimmung - im Plenum, nicht in der Kommission - offensichtlich zu einer Grundsatzfrage wurde, ohne dass sie so diskutiert worden war.
Das Resultat in unserem Rat war ja dann schliesslich die Zustimmung zum Antrag, das Beschwerderecht zu streichen. Aufgrund dieses Resultates hat damals der Ständerat daran festgehalten. Ich muss sagen: Es ist das zweite Mal am heutigen Tag, dass ich das Hohelied des Ständerates singen kann. Das ist nicht bei jeder Vorlage so, aber hier ist es tatsächlich so. Und zwar hat der Ständerat damals klar und unmissverständlich am Beschwerderecht festgehalten. Deshalb vermute ich, dass verschiedene Ratsmitglieder, die heute bei anderen Artikeln gesagt haben, man solle sich jetzt möglichst überall dem Ständerat anpassen, gut beraten sind, auch hier die Differenz zum Ständerat auszuräumen.
Aufgrund eben dieser Ausgangslage hat sich dann aber in der WBK verständlicherweise doch eine Grundsatzdiskussion ergeben. Der Antrag, beim Verzicht zu bleiben, führte zum Minderheitsantrag Wandfluh. Kollege Randegger - Sie sehen beide Anträge auf der Fahne - hat einen Antrag gestellt, der aus seiner Sicht und der Sicht seiner Minderheit ein Kompromiss ist: Er beantragt, dass nur ein Beschwerderecht gegen die erstmalige Bewilligung des Inverkehrbringens geschaffen werden soll. Die Mehrheit der Kommission möchte sich - sie hat das unmissverständlich zum Ausdruck gebracht - dem Ständerat anschliessen.
In der Kommission wurde der Antrag Wandfluh mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit hat also klar daran festgehalten, dass das bewährte Verbandsbeschwerderecht der Umweltorganisationen auch in dieser Vorlage drin verbleiben soll und muss.
Bei der Gegenüberstellung von Mehrheitsantrag und Antrag Randegger war das Abstimmungsverhältnis 12 zu 10. Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit ist bei dieser Frage kein Kompromiss möglich, denn das, was jetzt das Beschwerderecht der Umweltverbände ist, ist langjährig bewährt, nämlich seit 35 Jahren. Es ist zu bedenken, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Umweltverbände anerkannt werden, und es ist zu bedenken, dass das Beschwerderecht eigentlich eine Erfolgsstory ist, weil es selten angewendet wird: auf der Ebene der kantonalen Verwaltungsgerichte in etwa 1 Prozent der Fälle; beim Bundesgericht - es sind auch zahlenmässig nicht so viele, wie man vermutet - ist es in zwei von drei Fällen erfolgreich. Wahrscheinlich ist es das Problem der Gegner des Verbandsbeschwerderechtes, dass es dort, wo es gezielt eingesetzt wird und in der Sache dem Umweltanliegen etwas bringt - und es ist der Auftrag der Umweltgesetzgebung, das sicherzustellen -, eben erfolgreich ist.
Wenn Sie auf dieses Beschwerderecht verzichten würden, würden Sie bei diesem erfolgreichen Instrument an einem Ort, bei dem es um Neuformulierung geht, ein ganz falsches Zeichen setzen. Sie würden aber auch bewirken, dass sich die Aufsichtspflicht der öffentlichen Hand verstärken müsste und dass das Verfahren auf jeden Fall teurer würde, wenn Sie durch den Verzicht Behörden und Verwaltung den [PAGE 100] Auftrag erteilen, schon im Vorverfahren vor den Entscheiden einiges noch sicherer abzuklären.
Alle Gründe sprechen für das Verbandsbeschwerderecht: Einerseits gäbe es in diesem zentralen Punkt keine Differenz mehr zum Ständerat; andererseits ist aber noch wichtiger, dass sich dieses Beschwerderecht voll und ganz bewährt hat. Drittens - das wird in unserem Saal sonst auch immer positiv aufgenommen - hilft es der öffentlichen Hand, Kosten zu sparen, wenn Sie diesem Artikel in der ständerätlichen Fassung zustimmen.