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Heberlein Trix · Nationalrat · 2003-03-05

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05

Wortprotokoll

Um die letzten Fragen zu erörtern, Frau Riklin: Artikel 11 Gentechnikgesetz sagt ganz klar, dass Bewilligungen regelmässig erneuert werden müssen. Eine Erneuerung ist keine Verlängerung; wir haben das in der Kommission diskutiert. Auch Herr Professor Schweizer hat gesagt, dass dann wieder ein neues Verbandsbeschwerderecht möglich wäre. Ob es hundertprozentig so ist, weiss man ja nie, wenn zwei Juristen sprechen.

Das vom Ständerat neu eingeführte Verbandsbeschwerderecht beschränkt sich auf das Inverkehrbringen und gilt nicht für Tätigkeiten im geschlossenen System und nicht für Freisetzungsversuche. Aufgrund des aktuellen Beispiels des Freisetzungsversuches der ETH Zürich möchte ich aber nochmals aufzeigen, wie widersprüchlich die Haltung der Organisationen, insbesondere auch der grünen Partei, in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht ist: Anlässlich der Diskussion über die Initiative haben sie ganz klar gesagt, dass sie die Forschung nicht verhindern wollen - gerade hier wird dieses Experiment aber durch das Vorgehen verhindert.

Nur kurz nochmals die Fakten, die aufzeigen, wie das geschehen ist: Am 15. November 2000 stellte die ETH Zürich das Gesuch für die Durchführung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Weizen. Das Buwal lehnte das Gesuch am 10. Oktober 2001 - also beinahe ein Jahr später - erstinstanzlich ab. Sie kennen die Entscheidungsfindung, die Risikobeurteilung und den interdisziplinären Beurteilungsprozess: Die Fachkommissionen haben das Gegenteil gesagt, sie wurden aber ignoriert.

Die ETH Zürich hat dann beim UVEK gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Buwal eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Im Rahmen dieses Entscheidfindungsprozesses prüfte das UVEK nochmals sämtliche Risikoaspekte und hob den Ablehnungsentscheid des Buwal auf. Das UVEK kam dann zum Beschluss, dass der kleinparzellige Freisetzungsversuch hinreichend beschrieben, gut gesichert und ungefährlich sei; 2002, wieder ein Jahr später, hob es den Entscheid des Buwal auf. Das UVEK stellte die grundsätzliche Zulassung des Versuchsprojektes fest. Das Gesuch wurde dann an das Buwal zurückgewiesen, mit der Aufforderung, über Auflagen und Bedingungen zu entscheiden.

Gegen diesen klar begründeten Entscheid des UVEK wurde von niemandem Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Greenpeace, grüne Partei und alle anderen schätzten die Erfolgsaussichten wahrscheinlich als zu gering ein. Der Entscheid erhielt Rechtskraft. Erst jetzt, nach einer weiteren Verzögerung, erliess das Buwal am 20. Dezember 2002 die Zulassungsverfügung. Gegen diese neue Verfügung erhoben Greenpeace, grüne Partei und weitere Organisationen wiederum Beschwerde beim UVEK. Sie verlangen vom UVEK, dass es die Zulassung des Versuchs verweigert. Begründet wird dies unter anderem damit - Sie können es im Internet nachlesen -, dass Steuergelder nur für die biologische Landwirtschaft und keinesfalls für die gentechnische Forschung auszugeben seien, dass dem Nord-Süd-Konflikt Rechnung zu tragen und dass die Produktion der gentechnikfreien Landwirtschaft zu schützen sei.

Konkrete Anhaltspunkte über eine Gefährdung werden in dieser Beschwerde nicht erhoben. Dennoch: Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, und ist sie einmal weitergezogen, wird die Aussaat verhindert und kann nicht erfolgen, bevor über die Beschwerde, der aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, entschieden ist. Sie ersehen also aus dieser Darstellung, dass das Verbandsbeschwerderecht, das eigentlich das Recht ist, eine Gefährdung zu verhindern, hier missbraucht wird, um politische Ziele zu erreichen. Eine Streichung, wie sie jetzt beispielsweise die Minderheit Wandfluh beantragt, würde aber keineswegs das Mitwirkungsrecht und das Beschwerderecht verhindern.

Ich nehme an, Sie wissen, dass das Bewilligungsverfahren für die Inverkehrbringung von GVO und die Freisetzungsverordnung die Mitwirkung aller interessierten Kreise vorsieht. Gemäss Artikel 23 dieser Verordnung müssen die Umweltdaten von Bewilligungsgesuchen im Bundesblatt angezeigt werden, und alle nicht vertraulichen Akten müssen während 30 Tagen aufgelegt werden. Jede Einzelperson und jeder Verband hat gemäss Artikel 48 des [PAGE 102] Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Beschwerderecht, soweit die betroffene Person und eine Mehrheit der Verbandsmitglieder durch die angeführte Verfügung besonders berührt sind. Die Streichung des Verbandsbeschwerderechtes gemäss Minderheit Wandfluh würde also nicht verhindern, dass eine Beschwerde erhoben werden kann. So viel zur Klarstellung.

Im Vergleich zu einem Verbandsbeschwerderecht, wie es der Ständerat eingefügt hat, würde das Erheben einer Beschwerde zwar erschwert, aber es würde nicht verhindert. Daher wäre der Antrag der Minderheit Wandfluh die klarste Lösung. Wenn Sie aber eine Kompromisslösung wollen, so ist es ganz klar, dass dann eine Präzisierung erfolgen muss. Wir haben über den Begriff "erstmalige Bewilligung" bereits diskutiert. Es ist kein Pleonasmus und auch kein weisser Schimmel, Frau Riklin, denn wie ich erwähnt habe, muss die Bewilligung eben regelmässig überprüft werden. Auch wenn eine andere Verwendung erfolgt, beispielsweise in Heilmitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln, ist jedes Mal wieder eine Bewilligung erforderlich; die Zulassung eines Impfstoffes beispielsweise könnte in Zukunft mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden, wie Herr Randegger bereits erwähnt hat.

Es muss also präzisiert werden, dass die erstmalige Verwendung mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden kann, und auch das Wort "bestimmungsgemäss" gibt eine Präzisierung, die wir in diesem Gesetzestext eben brauchen. Wenn wir diese Differenz geschaffen haben, kann der Ständerat nochmals entscheiden, welche Formulierung jetzt erfolgen muss. Wir sind der Meinung, dass diese Einschränkung korrekt ist und auch der Glaubwürdigkeit der Verbandsbeschwerde dient, damit diese nicht wieder als politisches Mittel angefochten wird, sondern damit sie ein Rechtsmittel ist, um eine Gefährdung zu verhüten - aber nicht, um zu verhindern.