preparatory:AB 310616
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2022-12-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen, per 1. Januar 2023 nicht nur die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auch die Höchstbeträge für den Mietzins zu erhöhen. Diese Erhöhung berücksichtigt die Teuerung zwischen 2021 und Ende 2022. Die Heizkostenpauschale für Personen, die ihre Mietwohnung selber beheizen, wird ebenfalls entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für die Nebenkostenpauschale für Personen mit Wohneigentum. Nach Ansicht des Bundesrates wird der Situation der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger mit diesen Massnahmen Rechnung getragen.