von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-12-05
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-05
Wortprotokoll
Mit Blick auf die Behandlung dieses Geschäfts im Ständerat und auch in unserer Kommission kann festgehalten werden, dass der Entscheid, das Sexualstrafrecht getrennt von der Strafrahmenharmonisierung zu behandeln, richtig war. Wir haben es bei der heute zu diskutierenden Vorlage mit dem Resultat der Arbeit der Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu tun, wobei die Verwaltung auch hier sehr konstruktiv mitgearbeitet und ein Vorprojekt präsentiert hat. Dieses Vorprojekt wurde in die Vernehmlassung geschickt. Danach gab es in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erneut Hearings. Auf der Basis dieser Erkenntnisse hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Vorlage einstimmig verabschiedet.
Die Vorlage hat also eine längere Vorgeschichte und kann kaum frei von Emotionalität behandelt werden. Der Reformbedarf war immer unbestritten. Unsere Kommission hat nach Kenntnisnahme der Beschlüsse des Ständerates am 24. Juni dieses Jahres einstimmig Eintreten beschlossen. Sie erachtet den Handlungsbedarf als dringend gegeben. Es wird begrüsst, dass mit dieser Vorlage diverse unbefriedigende Bestimmungen des geltenden Rechts beseitigt werden sollen.
Die Kommission hat sich in den Sitzungen vom 19./20. August, vom 21. Oktober und vom 10. November 2022 eingehend mit dem Geschäft befasst und auch Anhörungen durchgeführt. Die folgenden Organisationen konnten sich der Kommission gegenüber äussern: Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft, Expertinnen von Universitäten zum Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Fachpersonen aus der Psychiatrie und Psychologie. Auch die Verwaltung hat Aufträge aus der Kommission entgegengenommen und bearbeitet.
Im Zentrum dieser Revision stehen die Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches. Die Kommission begrüsst, dass bereits die ständerätliche Vorlage gegenüber dem heutigen Recht wichtige Neuerungen enthält. Sie schliesst sich insbesondere dem vom Ständerat gewählten Aufbau der Tatbestände der Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches an und lehnt es mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab, den Tatbestand des sexuellen Übergriffs in einem separaten Artikel zu regeln. Die Ausdehnung des Tatbestandes der Vergewaltigung und die Einführung des Tatbestandes des sexuellen Übergriffs sind in unserer Kommission unumstritten. Im Gegenteil: Dies wird explizit begrüsst.
Die Nötigung ist in der neuen Vorlage keine Voraussetzung mehr, um Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung qualifizieren zu können. Dies ist der Kern der Vorlage, und darin besteht Konsens. Dieser Quantensprung bleibt bestehen, völlig unabhängig davon, welches Modell vom Gesetzgeber gewählt wird.
Die Diskussion in der Kommission drehte sich zum grossen Teil um Argumente für und gegen die beiden Varianten "Nur Ja heisst Ja" und "Nein heisst Nein". Der Bundesrat und der Ständerat unterstützen die Ablehnungslösung, das ist die sogenannte "Nein heisst Nein"-Lösung. Aus Sicht des Bundesrates und des Ständerates schafft die Ablehnungslösung vor allem mehr Klarheit: Es müsse eben gerade nicht zwingend Nein gesagt werden, sondern es genüge, wenn die Ablehnung stillschweigend, also konkludent, geäussert werde, beispielsweise mit einer Abwehrgeste oder wenn eine Frau weine. Das Freezing sei mit dieser Variante abgedeckt: In der Praxis sei es so, dass die Ablehnungslösung auch Opfer in einem Schockzustand grundsätzlich gut schütze.
Anders als der Bundesrat und der Ständerat ist die Kommission in ihrer Mehrheit jedoch der Ansicht, dass der Kern des Sexualstrafrechts auf dem Zustimmungsprinzip beruhen soll. Damit signalisiert der Gesetzgeber, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen im Grundsatz immer auf der Einwilligung der daran beteiligten Personen beruhen sollen. Zudem erhofft sich die Kommission, dass sich der Fokus der Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Sexualdelikten vermehrt auf das Verhalten der mutmasslichen Tatperson richten wird und dass nicht mehr das Verhalten des mutmasslichen Opfers im Zentrum steht. Schliesslich findet die Kommission, dass der Freeze-Zustand mit der "Nur Ja ist Ja"-Lösung besser abgedeckt ist: So sei damit gerade auch der Zustand erfasst, in dem sich Opfer aus Angst vor Repressalien, aus Überforderung oder wegen eines Machtgefälles nicht wehren - oder einfach, weil sie hoffen, dass es so nicht schlimmer wird.
Die Minderheit der Kommission schliesst sich der Argumentation von Bundesrat und Ständerat an, warnt vor einem Symbolstrafrecht und befürchtet, dass sich mit der Zustimmungslösung eine Beweislastumkehr verbindet. Sie geht davon aus, dass die Änderungen im materiellen Strafrecht zu überzogenen Erwartungen bei Opfern von Sexualdelikten führen, denen eine Mitwirkung in einem Strafverfahren nicht erspart werden kann.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Vorsteherin des EJPD parallel zu den Revisionsarbeiten im materiellen Strafrecht ein Projekt mit den Kantonen initiiert hat, das darauf abzielt, neben der Klärung der Datenlage auch die Beratung und Begleitung der Opfer von Sexualdelikten weiter zu verbessern. Ergänzend zum Strategischen Dialog "Häusliche [PAGE 2112] Gewalt" wird vom EJPD ein Dialog mit den Kantonen, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten und der Polizei durchgeführt, um bei der Betreuung und auch der Befragung der Opfer von sexueller Gewalt weitere Verbesserungen zu erzielen.
Die Kommission hat sich auch intensiv mit den Strafrahmen im Sexualstrafrecht befasst. Sie hat es mit unterschiedlichen Stimmenverhältnissen abgelehnt, bei sämtlichen Sexualdelikten die Geldstrafe zu streichen oder für einzelne Delikte massiv höhere Freiheitsstrafen oder Mindeststrafen vorzusehen. Lediglich beim Tatbestand der Vergewaltigung in Artikel 190 beantragt die Kommissionsmehrheit bei Absatz 1 - der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung - die Streichung der Geldstrafe.
Die Befürworter der Streichung der Geldstrafe erachten es als falsch, dass sexuelle Handlungen und Übergriffe - gerade an Kindern, Frauen, aber auch an abhängigen Personen - mit Geldstrafen geahndet werden. Es seien die schlimmsten Delikte überhaupt, wurde gesagt. Die Betroffenen seien ein Leben lang Opfer, während die Hälfte der Straftäter gar keine Strafe erhalte. Die Befürworter finden, es sei Zeit, ein Zeichen zu setzen und die Geldstrafe zu streichen.
Die Gründe, die Geldstrafe nicht zu streichen, sind hingegen, dass einerseits das Ermessen der Richterinnen und Richter nicht eingeschränkt werden soll und dass man andererseits nicht will, dass das Gericht ganz auf eine Strafe verzichtet; dies könne aber passieren, hiess es. Das Gericht spricht eine Strafe entsprechend der Schuld aus. Es gibt Taten mit niedrigem Schweregrad. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, sich mit Blick auf das konkrete Verschulden und im Interesse der Resozialisierung auch gegen eine Gefängnisstrafe auszusprechen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass auch kurze Strafen, Geldstrafen und bedingte Strafen ihre Wirkung zeigen. Die Mehrheit der Kommission findet, dass der Ständerat den Strafrahmen richtig gesetzt hat. Keine Zustimmung findet jedoch der Beschluss des Ständerates, bei der qualifizierten Form der Vergewaltigung in Artikel 190 Absatz 2 eine Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren vorzusehen, womit auch der bedingte Freiheitsentzug immer ausgeschlossen würde. Wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, beantragt die Kommission für diese Delikte eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Kommission hat die Vorlage überdies zum Anlass genommen, dem Rat eine Änderung der Verjährungsfristen bei Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB zu beantragen. Die Debatte ist nicht neu und wurde schon bei der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" geführt. Bereits heute sind Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen werden. Mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt die Kommission dem Rat, diese Altersgrenze auf 16 Jahre zu erhöhen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat zudem beschlossen, zwei Artikel neu einzufügen. Nachdem der Bundesrat einen Artikel zum Cybergrooming in die Vernehmlassung geschickt hatte und die Antworten klar positiv waren, hat der Ständerat jedoch auf diese Bestimmungen verzichtet. Die Kommission für Rechtsfragen möchte Artikel 197b wieder aufnehmen. Die Internetkriminalität hat in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren massiv zugenommen. Um die Schwächsten unserer Gesellschaft besser vor Cyberkriminalität zu schützen, soll auf Antrag mit Geldstrafe bestraft werden, wer ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft.
Das Gesetz ergänzen möchte die Kommission auch mit Artikel 179undecies, bei dem es um das unbefugte Zugänglichmachen nicht öffentlicher Inhalte geht, also um das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission um Eintreten auf die Vorlage.