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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-05

Wortprotokoll

Ich werde chronologisch etwas zu den Artikeln sagen, die zur Diskussion stehen und bei denen es eine Mehrheit und eine Minderheit gibt. Der Schwerpunkt wird natürlich auf der Modellvariante liegen. Ich bitte aber um etwas Verständnis, wenn ich mich auch zu den anderen Minderheits- und Mehrheitsanträgen äussern werde. Es geht ja hier letztlich auch um die Materialien, also um das Amtliche Bulletin, und letztlich auch um die Nachvollziehbarkeit der Position des Bundesrates zu den einzelnen Anträgen.

Ich beginne mit dem Titel zu den Artikeln 187 bis 200 StGB. Hier geht es um die Strafbestimmungen. Diese müssen oft mittels einer systematischen Analyse ausgelegt werden, und dies gelingt nur, wenn der Gesetzgeber zutreffende Überschriften und Marginalien verwendet. Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen und damit den fünften Titel zu den Artikeln 187 bis 200 StGB nicht zu ändern. Der Ausdruck "sexuelle Integrität" ist nämlich ein Überbegriff, der alle Rechtsgüter umfasst, die von diesem Titel geschützt werden, also neben anderen auch die sexuelle Selbstbestimmung.

Ich komme zur Modellwahl. Es scheint mir wichtig, dass man nicht vergisst, was der eigentliche Kern dieser Revision ist, dass man nämlich neu keine Nötigung mehr voraussetzt, um Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung zu qualifizieren. Der Bundesrat unterstützt bei der konkreten Ausgestaltung der revidierten Strafnormen die Ablehnungslösung, wie sie der Ständerat vorgeschlagen hat. Der entscheidende Punkt für den Bundesrat ist, dass die Ablehnungslösung mehr Klarheit schafft als die Zustimmungslösung. Wichtig ist bei der Ablehnungslösung, dass die Anforderungen, wie das Nein bzw. die Ablehnung ausgedrückt werden kann, tief sind. Es muss eben gerade nicht zwingend Nein gesagt werden, es genügt, wenn die Ablehnung stillschweigend geäussert wird, z. B. durch Weinen oder durch eine ablehnende Geste. Das gilt mit umgekehrten Vorzeichen allerdings auch für die Zustimmungslösung. Um von einvernehmlichem Sex auszugehen, braucht es kein explizites Ja, es genügt ein stillschweigendes Ja.

Ein stillschweigendes Ja bringt aber nicht mehr Klarheit als ein stillschweigendes Nein, im Gegenteil: Selbst ein ausdrückliches Ja könnte ein Ja aus Angst oder Unsicherheit sein und gar nicht dem tatsächlichen Willen der Person [PAGE 2127] entsprechen, ohne dass der Täter diesen tatsächlichen Willen aber erkennen könnte. Wenn hingegen jemand weint oder das Gegenüber wegstösst, kann dies nicht als Zustimmung missverstanden werden.

Zu bedenken sind auch Situationen, in denen es zu einem Meinungsumschwung kommt. Ein sexueller Kontakt kann zu Beginn einvernehmlich verlaufen, bevor eine Person später ihre Meinung ändert, weil sie nicht mit allen Handlungen einverstanden ist. Es kann also auch zu unklaren Situationen kommen. Aber auch ein solcher Meinungsumschwung muss für das Gegenüber erkennbar sein. Die Person, die ihre Meinung ändert, muss darum in diesem Fall ihre Ablehnung entweder durch ein explizites Nein oder durch ein erkennbar ablehnendes konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen, denn nur so lässt sich dem Täter überhaupt nachweisen, dass er danach den Willen des Gegenübers vorsätzlich übergangen hat. Mit anderen Worten: Unter Umständen ist es schwierig zu erkennen, dass für eine bestimmte Handlung keine Zustimmung mehr vorliegt. Ein Nein, aber auch eine abwehrende Geste, ich habe es gesagt, kann man hingegen kaum als Zustimmung missverstehen.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ablehnungslösung klarer ist und gegenüber dem potenziellen Opfer letztlich auch ehrlicher.

Bei der Zustimmungslösung zeigt sich eine weitere Schwierigkeit: Es stellt sich nämlich ganz allgemein die Frage, welche Anforderungen an eine Einwilligung bzw. die Urteilsfähigkeit bei der Zustimmungslösung gestellt würden. Kann beispielsweise eine geistig beeinträchtigte Person rechtsgültig einwilligen? Oder macht sich jeder strafbar, der mit ihr sexuell verkehrt? Inwieweit würden geistig beeinträchtigte Menschen ihr sexuelles Leben überhaupt noch ausleben können? Vergleichbare Fragen stellen sich auch bei Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

Ich kann Ihnen nicht sagen, wie die Antworten auf diese Fragen, die ich jetzt aufgeworfen habe, lauten werden. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass auch hier die Ablehnungslösung vorteilhafter ist, weil die Anforderungen an ein vom Täter zu beachtendes Nein tiefer sind als an ein gültiges Ja des Opfers.

Ich möchte noch ein paar Worte zum Freezing sagen. Es wird ja oft vorgebracht, die Zustimmungslösung erfasse diese Fälle besser als die Ablehnungslösung. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an den Anhörungen im August medizinische Informationen zum Freezing erhalten. Der Experte hat auf die widersprüchlichen Daten zur Häufigkeit dieses Phänomens hingewiesen. In den Diskussionen wird oft eine Studie aus Schweden genannt, die besagt, dass Freezing bei 70 Prozent der Opfer eines sexuellen Übergriffs vorkommt. Demgegenüber geht eine andere Studie von maximal 8 Prozent aus. Gemäss dem Experten ist es aus wissenschaftlicher Sicht darum nicht möglich, zu sagen, dass Freezing mit einer bestimmten Häufigkeit auftritt. Wichtiger als die Häufigkeit scheint mir aber ein anderer Punkt zu sein. Der Psychiater hat nämlich auch geschildert, dass von Freezing betroffene Personen äusserlich eher entspannt wirken. Es ist darum nicht auszuschliessen, dass ein Täter diese Entspannung als konkludentes Ja missversteht und somit nicht vorsätzlich handelt, sofern das Opfer vorher nicht eine Ablehnung ausgedrückt hat. Die Zustimmungslösung dürfte deshalb auch in diesen Fällen keine Vorteile mit sich bringen.

Ihre Kommission hat aber auch Staatsanwältinnen angehört. Eine Staatsanwältin aus einem grossen Kanton hat dabei dargelegt, dass ihr aus der Praxis ihres Kantons kein einziges Verfahren bekannt sei, bei dem bei einem Freezing nicht vorher auch Gewalt angewendet worden sei oder der Täter dem Opfer gedroht habe. In solchen Fällen könne aber ohnehin Anklage wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung erhoben werden. Eine andere Staatsanwältin erklärte, nach ihrer Erfahrung sei es Opfern möglich, insbesondere durch Gesten, ihren ablehnenden Willen zu äussern, bevor sie in einen Schockzustand geraten. In der Praxis scheint es also so zu sein, dass die Ablehnungslösung auch Opfer in einem Schockzustand strafrechtlich gut schützt.[NB]Das[NB]heisst,[NB]das[NB]Freezing[NB]ist durch die Nein-Variante abgedeckt.

Die angehörten Staatsanwältinnen, also Praktikerinnen, haben zudem auf die zusätzlichen Beweisprobleme hingewiesen, die bei der Zustimmungslösung entstehen würden. Alle drei sehen jedenfalls Vorteile bei der Ablehnungslösung. Auch sie gaben an, eine ablehnende Geste sei leichter zu erkennen und weniger anfällig für Missverständnisse als ein Ja. Es werde einfacher sein, eine nicht respektierte Ablehnung zu beweisen.

Zur Zustimmungslösung führten die Staatsanwältinnen aus, diese würde möglicherweise zu mehr Anzeigen und Anklagen führen, aber am Schluss nicht zu mehr Verurteilungen. Solche Strafverfahren seien für die Opfer eine vergebliche Belastung. Zugleich würden die beschuldigten Personen sozial geächtet, selbst wenn sie später freigesprochen würden; darauf hat auch Herr Bregy aufmerksam gemacht.

Ich komme zu den verschiedenen Minderheiten. Die Minderheit II (Nidegger) verlangt eine Variante der Ablehnungslösung. Diese wurde bereits mit einem Einzelantrag von Ständerätin Gmür-Schönenberger eingebracht und abgelehnt. Das Bundesamt für Justiz hat diese Variante im Auftrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen geprüft und sieht darin im Vergleich zum Minderheitsantrag I (Bregy) keinen Mehrwert, im Gegenteil: Bei dieser Variante dürften vom Täter überraschend vorgenommene sexuelle Übergriffe nicht erfasst sein. Der Minderheitsantrag III (Reimann Lukas) verlangt einen separaten Tatbestand für Verletzungen der sexuellen Integrität, bei denen das Opfer nicht genötigt wird. Ein solcher separater Tatbestand mit der Ablehnungslösung war im Vorentwurf in Artikel 187a enthalten, in der Vernehmlassung wurde aber diese Variante von der Mehrheit abgelehnt.

Ich bitte Sie, der Minderheit I (Bregy) zu folgen.

Dann zu Artikel 189 Absatz 1 E-StGB, zum Verzicht auf die Geldstrafe als Sanktion: Hier stellt sich eben die Frage, ob die Geldstrafe ausgeschlossen werden soll. Die gleiche Frage stellt sich bei den Artikeln 187 Ziffer 1, 188, 189 Absatz 2, 190 Absatz 1, 191 Absatz 2 und 197 Absätze 1, 3, 4 und 5 E-StGB sowie bei Artikel 157 E-MStG. Ich werde mich also nur hier zu dieser grundsätzlichen Frage äussern.

Nach der Minderheit IV (Bregy) müsste im Bereich bis zu 180 Tagen in Zukunft zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, auch wenn sie nur kurz ist, obwohl aufgrund des Verschuldens des Täters grundsätzlich auch eine Geldstrafe denkbar wäre. Kurze Freiheitsstrafen unter 180 Tagen sind aufgrund der Regeln im Allgemeinen Teil des StGB aber bereits heute möglich, und von dieser Möglichkeit wird in der Praxis, wo nötig, auch Gebrauch gemacht. Ich bitte Sie, den Ermessensspielraum der Gerichte hier nicht einzuschränken und daher bei dieser Frage überall der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme von Artikel 190 Absatz 1, wo ich Sie bitte, der Minderheit IV (von Falkenstein) zu folgen.

Dann komme ich zu Artikel 189 Absatz 3 E-StGB. Mit Bezug auf die Mindeststrafe in Artikel 189 Absatz 3 ist Folgendes zu bedenken: Der Ständerat hat die Definition der Vergewaltigung in Artikel 190 auf bestimmte beischlafsähnliche Handlungen ausgedehnt. Damit sollen verschiedene Tathandlungen, die heute noch von Artikel 189 erfasst werden, neu unter Artikel 190 fallen. Die qualifizierte Tatbegehung in Artikel 189 Absatz 3 bezieht sich auf den reduzierten Grundtatbestand. Dieser kennt übrigens auch keine Mindeststrafe, weil der Begriff der sexuellen Handlung weit ausgelegt wird. So gilt bereits ein Zungenkuss als sexuelle Handlung. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung stellt ein ganz anderes Unrecht dar als eine qualifizierte Vergewaltigung. Deswegen hat der Ständerat beschlossen, die Mindeststrafe bei Artikel 189 Absatz 3 von drei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu senken, sie bei Artikel 190 Absatz 3, also bei der qualifizierten Vergewaltigung, aber bei drei Jahren zu belassen.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 190 Absatz 1 StGB: Hier will die Minderheit V (Geissbühler) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen. Diesbezüglich möchte ich einfach daran erinnern, dass eine Mindeststrafe auch den denkbar leichtesten Fall abdecken muss. Es gilt zu bedenken, dass unter den neuen Artikel Verhaltensweisen fallen, die nach geltendem Recht als sexuelle Belästigung mit Busse bestraft werden. Eine einjährige Mindeststrafe erscheint für derartige [PAGE 2128] Sachverhalte unangemessen hoch und würde das richterliche Ermessen einschränken.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.

Zu Artikel 190 Absatz 2 StGB: Der Ständerat hat mit einer knappen Mehrheit beschlossen, die Mindeststrafe bei der Vergewaltigung gemäss dieser Bestimmung zu erhöhen. Wie die Mehrheit Ihrer Kommission und der Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben sollte. Eine höhere Mindeststrafe würde aus Sicht des Bundesrates das richterliche Ermessen zu stark einschränken und eine einzelfallgerechte Beurteilung erschweren. Beträgt die Mindeststrafe statt einem Jahr mehr als zwei Jahre - in der Vorlage heisst es: Freiheitsstrafe von "mehr als zwei Jahren" - und ist damit mehr als doppelt so hoch, dann ist damit zu rechnen, dass die Gerichte bei der Beweiswürdigung einen strengeren Massstab ansetzen oder die Schwelle, ab wann eine Nötigung gegeben ist, erhöhen. Im Resultat würde das neue Recht wohl zu weniger Verurteilungen wegen Vergewaltigung führen als das heutige Recht. Aus Sicht des Bundesrates sollte das verhindert werden. Denken Sie auch daran, dass unter Artikel 190 Absatz 2 neun verschiedene Tathandlungen fallen sollen, die heute von Artikel 189 Absatz 1 erfasst werden, der keine Mindeststrafe vorsieht.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Noch zu den letzten zwei Bestimmungen, zuerst zu Artikel 190 Absatz 3 E-StGB: Hier würde der Antrag der Minderheit Geissbühler dazu führen, dass der teilbedingte Vollzug der Strafe ganz ausgeschlossen wäre. Der teilbedingte Vollzug ist nämlich bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren möglich. Vorliegend geht es deshalb gerade noch um einen einzigen Tag, nämlich wenn ein Gericht exakt die Mindeststrafe von drei Jahren verhängt. Nur in diesem Fall ist der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich, die praktische Bedeutung des Antrages ist daher relativ klein.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Schliesslich noch zu Artikel 191 Absätze 1 und 2 E-StGB: Bei dieser Bestimmung gibt es unterschiedlich schwere Handlungen, die darunterfallen können. Ein nach unten offener Strafrahmen bietet Gewähr dafür, dass bei der Strafzumessung auch weniger schwere Handlungen schuld- und tatangemessen bestraft werden können. Was die von der Minderheit IV (Schwander) beantragte Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Absatz 2 angeht, ergäbe sich eine Unstimmigkeit zu Artikel 189 Absatz 2. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, hier eine tiefere Höchststrafe vorzusehen als bei der sexuellen Nötigung.

Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Herr Präsident, das war es, danke.