Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-12-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-12-08
Wortprotokoll
Ich äussere mich bei Block 1 zuerst zu Artikel 7: Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission sehen vor, die proaktive Bestandesregulierung von bestimmten geschützten Arten, aktuell dem Steinbock und neu dem Wolf, in einem neuen Artikel 7a zu regeln. Deshalb ist das Streichen der Absätze 2 und 3 in Artikel 7 notwendig. Die Minderheit Jauslin will diese beiden Absätze beibehalten und einzig für den Steinbock den Beginn der Regulierungszeit einen Monat nach vorne schieben. Ich komme bei Artikel 7a darauf zurück; dort liegt der Antrag der Minderheit V (Jauslin) vor. Wir bitten Sie aber, bei Artikel 7 die Mehrheit zu unterstützen. Die parlamentarische Initiative der UREK-S will die Bestandesregulierung des Wolfs explizit nach dem Beispiel Steinbock regeln. Die Vorlage des Ständerates und der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission setzen diesen Auftrag korrekt um.
Ich komme zum neuen Artikel 7a. Das ist eigentlich das Kernstück dieser Revisionsvorlage. Abgesehen von der Einführung einer neuen Finanzhilfe in Absatz 3 unterstützt der Bundesrat grundsätzlich die Fassung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission. Bei Absatz 1 geht es um die Rudelregulation. Für eine Regulation soll wie bereits heute auch künftig die Zustimmung des Bundes nötig sein. Damit berücksichtigen der Ständerat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission den Willen der Stimmbevölkerung, der beim Referendum zur letzten Revision zum Ausdruck gekommen ist. Der Bundesrat begrüsst, dass hierzu keine Änderung beantragt wird.
Der Bundesrat beurteilt ausserdem den Beschluss des Ständerates und den Antrag Ihrer Kommission als konform mit der Berner Konvention. Die Regulierungsbedingungen in Artikel 7a Absatz 2 können so angewendet werden, dass sie die Bedingungen von Artikel 9 der Berner Konvention erfüllen. Das heisst im Klartext: Es müssen zuvor sämtliche möglichen Schadensverhütungsmassnahmen ergriffen worden sein, und es bestehen keine weiteren Handlungsmöglichkeiten als die Intervention durch Abschuss.
Die Anträge der Minderheiten I (Jauslin), II (Clivaz Christophe) und III (Flach) zu Artikel 7a wollen die Voraussetzungen für die Regulation punktuell verschärfen. Der Bundesrat könnte mit allen drei Minderheitsanträgen leben. Er unterstützt aber, wie ich bereits gesagt habe, grundsätzlich die Mehrheit.
Zum Konzept der Minderheit V (Jauslin) möchte ich Folgendes sagen: Dieser Minderheitsantrag V will die Regulierung von Wölfen in einem eigenen Artikel und nicht zusammen mit der Regulierung des Steinbockbestands regeln. Zudem sieht der Antrag keine zeitliche Einschränkung für die Regulierung vor. Das heisst, dass man somit die Wolfsbestände theoretisch ganzjährig regulieren könnte. Das scheint dem Bundesrat auch angesichts der Vorlage, die eben von der Bevölkerung in der Volksabstimmung nicht mitgetragen worden ist, und des Schutzstatus des Wolfs doch etwas problematisch zu sein. Gegenüber dem Mehrheitsantrag werden in diesem Antrag die Voraussetzungen für die Regulierung analog zu den Minderheitsanträgen I bis III etwas eingeschränkt. Aus all diesen erwähnten Gründen steht der Bundesrat diesem Antrag eher kritisch gegenüber. Deshalb bitten wir Sie, bei Artikel 7a Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Ich komme nun zu drei Bestimmungen, in welchen es um die Finanzierung geht. Ich stelle noch einmal fest, dass die Finanzierung in diesem Saal bei niemandem sonst ein Thema war, weshalb ich das gerne übernehme.
Der Bundesrat ist hier aus zwei Gründen kritisch gestimmt: Der finanzpolitische Spielraum - das werden Sie in den kommenden Monaten und Jahren noch ein paarmal hören - ist beschränkt und wird sich eher einengen, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass man nicht ausgerechnet jetzt auch noch kantonale Aufgaben finanzieren soll. Ich spreche hier konkret von Artikel 7a Absatz 3, der die Finanzhilfen an kantonale Vollzugskosten betrifft, von Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b, die Beiträge an kantonale Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden, und dann noch von Artikel 13 Absatz 5.
Nun habe ich aber gesehen, dass der Antrag des Bundesrates, der ja bereits in Ihrer Kommission gestellt worden ist, mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden ist. Im Ständerat sah es für den Bundesrat nicht viel besser aus. Aus realpolitischen Überlegungen verzichte ich deshalb auf eine Abstimmung.
Aber ich sage Ihnen, dass der Föderalismus nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten besteht, und zwar nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone. Wenn Sie jedes Mal, wenn die Kantone im Vollzug etwas tun sollten und es nicht tun oder wenn es einzelne Kantone nicht tun, einfach sofort in die Bundeskasse greifen, dann nimmt das erstens kein Ende und widerspricht zweitens, denke ich, dem föderalistischen Grundgedanken, der eben wie gesagt nicht nur Recht, sondern auch Pflicht beinhaltet. Somit hätte ich das jetzt hier gesagt.
Ich komme noch zu Artikel 11 bzw. zu den Schutzgebieten. Die Umbenennung der Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete ist sicher richtig. Damit wird die eigentliche Zielsetzung dieser Gebiete direkt angesprochen. Ansonsten bitte ich Sie, bei diesem Artikel Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Bei den Einzelanträgen bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, diese abzulehnen.
Zum Einzelantrag Hess Lorenz: Hier geht es darum, dass im bestehenden Artikel 11 Absatz 5 das geltende Recht [PAGE 2212] vorsieht, dass in Jagdbanngebieten oder jetzt neu dann in Wildtierschutzgebieten nur jagdbare Tiere, also Tiere wie der Rothirsch, gejagt werden können. Durch das Streichen des Begriffs "jagdbare Tiere" soll jetzt gemäss dem Einzelantrag Hess Lorenz die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kantone neu auch geschützte Wildtiere wie den Wolf oder den Steinadler abschiessen dürfen. Der Bundesrat lehnt dieses Ansinnen ab. Eine solche allgemeine Ausweitung auch auf geschützte Tierarten widerspricht dem Sinn und Zweck der eidgenössischen Wildtierschutzgebiete. Bereits die vom Parlament im Rahmen der Revision von 2019 beschlossene Abschussmöglichkeit von Wölfen in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten überschritt eine bedeutende rote Linie. Dieser Entscheid war ein wichtiges Element für die Ablehnung der Änderung des Jagdgesetzes an der Urne. Deshalb erachten wir diesen Einzelantrag Hess Lorenz als heikel und empfehlen Ihnen, ihn abzulehnen.
Den Einzelantrag de Montmollin zu Artikel 11 Absatz 5bis empfehlen wir ebenfalls zur Ablehnung. Die Ergänzung mit einem neuen Absatz soll die Möglichkeit schaffen, dass die Kantone in eidgenössischen Jagdbanngebieten oder eben in Wildtierschutzgebieten neben jagdbaren Wildtieren neu auch den geschützten Wolf abschiessen können. Warum lehnt der Bundesrat diesen Einzelantrag ab? In eidgenössischen Wildtierschutzgebieten gemäss Artikel 11 des Jagdgesetzes sind gar keine Abschüsse nach Artikel 12 des Jagdgesetzes zulässig. Artikel 11 ist im Sinne einer Spezialgesetzgebung, einer Lex specialis, zu verstehen und geht somit Artikel 12 vor. Wölfe haben, das kommt noch hinzu, grosse Streifgebiete, die deutlich grösser sind als die Wildtierschutzgebiete. Das heisst, allfällige Abschüsse von Wölfen lassen sich auch ausserhalb dieser Schutzgebiete vornehmen, und sie sollen dort vorgenommen werden, wo die Wölfe eben problematisch in Erscheinung treten. In eidgenössischen Wildtierschutzgebieten hingegen soll der Wolf leben dürfen. Wo, wenn nicht dort, soll der Wolf leben dürfen?
Noch einmal: Bereits die vom Parlament in der Revision beschlossene Abschussmöglichkeit von Wölfen in eidgenössischen Wildtierschutzgebieten überschritt eine der bedeutenden roten Linien. Das habe ich bereits vorhin beim Einzelantrag Hess Lorenz gesagt. Das war einer der Gründe, weshalb man dieses Jagdgesetz damals ablehnte.
Deshalb bitte ich Sie, diese beiden Einzelanträge hier abzulehnen.
Ich komme noch zu Artikel 11a. Wir bitten Sie, hier die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Mit dem neuen Artikel 11a werden einerseits die rund 300 bekannten überregionalen Wildtierkorridore raumplanerisch gesichert, um die grossräumige Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere zu gewährleisten. Andererseits soll der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen ausrichten können, die zur funktionalen Sicherung der Korridore beitragen.
Ich möchte hier einfach noch eine Bemerkung machen: Diese Bestimmung haben Sie auch im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Biodiversitäts-Initiative aufgenommen. Der Bundesrat hatte nach der Vernehmlassung zum Gegenvorschlag auf diese verzichtet, damit sie im Rahmen der Jagdgesetzrevision diskutiert werden kann. In diesem Sinn unterstützt der Bundesrat natürlich die Aufnahme der Bestimmung, aber bitte schauen Sie dann am Schluss einfach, dass es nur in einer der beiden Vorlagen geregelt wird. Ich wollte Sie einfach darauf aufmerksam machen. Aber Sie haben den neuen Artikel ja bereits in der Jagdgesetzrevision 2019 so aufgenommen, und er war in der Volksabstimmung auch nicht Gegenstand von Kritik.
Bei Artikel 12 möchte ich Sie gerne bitten, ebenfalls die Kommissionsmehrheit zu unterstützen - also im ganzen Artikel[NB]12. Der Bundesrat begrüsst, dass im neuen Absatz 7 die Zuständigkeiten beim Herdenschutz klar geregelt werden. Wichtig dabei scheint uns allerdings, dass es Aufgabe des Bundes bleibt, die Grundsätze für eine schweizweit einheitliche Praxis zu definieren, auch betreffend die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen. Deren Durchführbarkeit auf den[NB]einzelnen[NB]Alpen[NB]soll[NB]dann in der Kompetenz der Kantone sein.
Ich bitte Sie, Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen und die beiden Einzelanträge abzulehnen.