AB 311986
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-12
Wortprotokoll
Ziff. I Art. 52a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Die Gerichte legen die Verfahrensregeln ohne überspitzten Formalismus aus.
Abs. 2 [GZ]
Festhalten
[VS]
Antrag Flach[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung[GZ]
Es braucht weder einen neuen Verfahrensgrundsatz noch sollte dieser die Laienfreundlichkeit oder dergleichen im Gesetz verankern. Bei der Laienfreundlichkeit geht es nicht um einen Verfahrensgrundsatz der ZPO, sondern um ein spezifisches und sehr berechtigtes Anliegen und Prinzip des vereinfachten Verfahrens. Dort hat die Laienfreundlichkeit ihren Platz und gilt es sie zu wahren. Nach dem Vorschlag der Kommission soll Absatz 1 der neuen Bestimmung nochmals geändert werden, nachdem der Ständerat die Regelung insgesamt klar abgelehnt hat. Sie ist aber auch in der geänderten Form weder nötig noch zielführend. Das Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich bereits allgemein aus dem Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben im Prozess gemäss Artikel 52 ZPO und auch aus den Verfahrensgarantien gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung. Mit einer zusätzlichen Regelung in der ZPO verbessert sich nichts. Umgekehrt besteht vielmehr das Risiko von neuer Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch für eine neue Regelung zu falschen Rechtsmittelbelehrungen gemäss Absatz 2 besteht kein Bedarf. Dazu besteht eine gefestigte Rechtsprechung, und es besteht kein Grund, diese weiter abzuschwächen. Nach der geltenden Praxis können falsche Rechtsmittelbelehrungen den Behörden bereits entgegengehalten werden, aber zu Recht nur innerhalb bestimmter Grenzen: Wer einen Fehler tatsächlich erkennt oder aber mit einem Blick ins Gesetz einfach erkennen kann, soll sich nicht darauf berufen können. Alles andere widerspricht Treu und Glauben. Mit dem Vorschlag soll gerade diese Grenze wegfallen und sollen falsche Rechtsmittelbelehrungen stets für alle gelten. Das ist übertrieben, und es widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl, wenn auch derjenige von einem Fehler profitiert, der ihn erkannt hat.
[VS]
Ch. I art. 52a [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Al. 1 [GZ]
Les tribunaux interprètent les règles de procédure sans formalisme excessif.
Al. 2 [GZ]
Maintenir
[VS]
Proposition Flach[GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats