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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2022-12-12

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-12

Wortprotokoll

Ich bin geneigt zu sagen: Es gilt das französisch gesprochene Wort. Aber ich werde Ihnen gleichwohl einige Ausführungen machen dürfen und müssen. Wir haben bis jetzt über politische und juristische Themen sowie über terminologische Fragen diskutiert. Zwischenzeitlich konnten viele derselben geklärt werden. Bei den terminologischen Fragen halte ich mich wirklich daran, dass Kollege Lüscher dazu sämtliche Ausführungen gemacht hat.

Was ist zentral? Zentral sind die Laienfreundlichkeit und die Bedeutung der Schlichtung. Hier sind wir noch nicht an dem Punkt angelangt, an dem unsere Kommission hätte anlangen sollen. Manche Dinge sind einfach noch nicht laienfreundlich genug. Darum hält der Nationalrat auch bei vielen Differenzen an seinen Beschlüssen fest. Herr Lüscher hat es gesagt: Es geht nicht darum, schlechte Anwälte zu belohnen. Es geht darum, den Bürgerinnen und Bürgern, die Recht suchen, dazu zu verhelfen, dieses Recht zu finden. Herr Lüscher hat eine Vielzahl von Beispielen gebracht. Ich erlaube mir, Ihnen einfach den Hinweis auf die entsprechenden Bundesgerichtsurteile zu geben. Das wären die BGE 141 III 270, 145 III 469, 146 III 297 und 147 III 475. Die Details konnten Sie den Ausführungen von Kollege Lüscher entnehmen.

Nun erlaube ich mir, kurz - kurz ist in diesem Geschäft ziemlich schwierig - auf die einzelnen Artikel einzugehen.

Artikel 52a haben wir mit 21 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Er ist dem Vertrauensschutz gewidmet. Da der Ständerat befürchtete, dass die Rechtsanwendung je nach Rechtsunterworfenen unterschiedlich ausfallen könnte, bestätigte die RK-N deutlich und klar, dass dies nicht der Wille der Kommission ist.

In Absatz 1 geht es darum, zu verhindern, dass die Gerichte bei der Auslegung der ZPO übermässig streng sind. Es geht darum, dass die Gerichte am Schluss nicht wegen irgendeiner untergeordneten Formalie den ganzen Prozess auf den Kopf stellen können. Ihre Kommission ist ganz klar der Meinung, dass die Rechtsfindung, die Findung des richtigen Rechts, der Wahrheit, wichtiger ist als ein überspitzter Formalismus. Ziel muss es daher sein, dass dieser Formalismus eingeschränkt wird. Das gilt auch in Absatz 2: Die Gerichte sollen an ihre Rechtsmittelbelehrung gebunden sein, auch dann, wenn sie diese gegenüber Anwälten äussern. Es kann nicht sein, dass das Gericht eine Rechtsmittelbelehrung macht, die falsch ist, und dann die Rechtsuchenden davon betroffen sind.

In Artikel 53 Absatz 3 - diese Bestimmung haben wir mit 22 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen - geht es darum, dass das Gericht immer eine Frist ansetzen muss und diese immer mindestens zehn Tage betragen sollte. Da geht es aus Sicht Ihrer Kommission einfach um Rechtssicherheit.

Die neue Version von Artikel 71 Absatz 1 haben wir mit 21 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen, die Bestimmung wird jedoch auf Wunsch des Ständerates präzisiert. Sie betrifft die einfache Streitgenossenschaft. Derzeit ist diese einfache Streitgenossenschaft ausgeschlossen, wenn es unterschiedliche Verfahrensarten gibt. In der ersten Lesung schlug der Nationalrat vor, die einfache Streitgenossenschaft auch dann zuzulassen, wenn die Klagen allein aufgrund des Streitwerts unterschiedlichen Verfahren zugeordnet sind. Nun aber wird präzisiert, was geschieht, wenn man nicht genau weiss, welches Verfahren angewendet werden würde. Bei konkreten Schwierigkeiten oder einem Ungleichgewicht zwischen den Ansprüchen kann das Gericht selbstverständlich abtreten respektive ist das umfassendere Verfahren zu wählen.

In der ersten Lesung war der Nationalrat der Ansicht, dass die Schlussplädoyers der Zeitpunkt seien, um eine Bestandesaufnahme der Beweisführung vorzunehmen, und dass dies in der ZPO klar festgelegt werden müsste. Die Formulierung "sobald die klagende Partei [...] in der Lage ist" bzw. "dès qu'il est en état de le faire" ist unklar und aus Sicht Ihrer Kommission nicht laienfreundlich. Es geht, anders als es der Ständerat dem Nationalrat vorgeworfen hat, nicht darum, Verfahren unnötig zu verzögern, wenn man später noch ohne grosse Hindernisse Beweismittel vorbringen respektive die Rechtsbegehren im Laufe des Verfahrens anpassen kann. Vielmehr geht es, wie bereits vorhin erwähnt, darum,[NB]dass[NB]nicht überspitzter Formalismus dazu führt, dass schlussendlich der Rechtsuchende das Recht nicht findet, weil man zu überspitzt formalistisch war.

Unsere Kommission hat auch verneint, dass sich die Gerichte, so, wie es der Ständerat in Artikel 96 Absatz 2 beschlossen hat, in die Kostenverteilung zwischen Anwalt und Parteien einmischen können. Diese ist Sache der Parteien.

In Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b geht es um die Frage, wann die englische Sprache angewendet werden soll. Der Ständerat hat sich nun dem Nationalrat angeschlossen. Die englische Sprache soll bei Handelsstreitigkeiten mit internationalem Charakter verwendet werden. Da die Formulierung des Nationalrates aus der ersten Lesung lang und kompliziert war - das soll manchmal vorkommen -, entschied sich der Ständerat für eine kürzere Formulierung. In der Version des [PAGE 2257] Ständerates wurde jedoch die Formulierung "vor der oberen kantonalen Instanz nach Artikel 8" herausgenommen, und die Handelsstreitigkeiten mit internationalem Charakter werden nicht erwähnt.

Der Nachteil der ursprünglichen Definition des Nationalrates bleibt auch in der Version des Ständerates bestehen: Es ist nicht klar, ob die englische Sprache auch auf nationale Handelsstreitigkeiten anwendbar ist oder nicht. Die Kommission beantragt daher eine verbesserte, mit Unterstützung der Verwaltung erarbeitete Fassung. Buchstabe b wurde in Bezug auf die Art der Streitigkeiten, auf die er sich bezieht, und die Art der betroffenen Geschäfte klarer formuliert. Damit wird ein komplizierter Verweis auf Teile von Artikel 6 ZPO vermieden.

In Artikel 141a Absatz 1 Buchstabe b befasste sich Ihre Kommission mit der Videokonferenz. Hier hat Ihre Kommission klar entschieden, und das ist ein zentrales Element in dieser Vorlage, dass Videokonferenzen nur zugelassen werden, wenn sämtliche Parteien eingewilligt haben. Ich gebe Ihnen ein einfaches Beispiel: Wenn ein Zeuge per Video befragt wird, dann kann man nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass sich auch Leute im selben Raum wie der Zeuge befinden, die diesen beeinflussen. Sofern nicht alle Parteien mit dieser Einvernahmeart einverstanden sind, könnte das zu Schwierigkeiten führen.

Bei Artikel 229 beharrte die Kommission mit 24 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen darauf, (Glocke des Präsidenten) dass man Beweismittel und Tatsachen ohne Einschränkung bis zu den Schlussplädoyers einbringen kann. Ich habe zuvor meine Ausführungen dazu gemacht und verzichte im Übrigen darauf, hier weitere Ausführungen zu machen. Was der Bundesrat in seiner Botschaft bereits dazu gesagt hat und wie sich Ihre Kommission hierzu stellt, hat Kollege Lüscher bereits ausgeführt. Ich erlaube mir hier, auch auf Ausführungen zu diesem Artikel zu verzichten, ebenso zu Artikel 249, bei dem wir Sie bitten, das Wort "insbesondere" zu streichen.

Damit komme ich zu Artikel 314 ZPO. Hier geht es auch um ein wichtiges Anliegen, nämlich um die Berufungsfristen im Familienrecht. Diese sollen bei 30 Tagen belassen werden, ganz einfach deshalb, weil alles andere nicht praktikabel ist. Der Vorwurf, dass dadurch Verfahren verzögert werden, ergibt sich aus Sicht Ihrer Kommission nicht. Im Gegenteil: Wenn diese Frist kürzer ist, ist es für die Anwälte fast nicht möglich, diese in Fällen mit meist rechtsunerfahrenen Personen einhalten zu können.

Damit komme ich zu den Minderheitsanträgen und zum Einzelantrag Lüscher. Dieser wurde in der Kommission nicht begründet, daher kann ich mich nicht dazu äussern. Herr Lüscher hat Ihnen ja gesagt, was Sie machen sollen.

Es gibt im Übrigen acht Minderheitsanträge, von denen zwei eine Art Konzept darstellen. Es gibt also sechs materielle Unterschiede.

1. Bei Artikel 206 Absatz 1bis beantragt die Mehrheit, die in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen zustande gekommen ist, den Beschluss des Ständerates zu ändern. Die Minderheit Maitre beantragt, unsere frühere Position beizubehalten, Absatz 1bis zu streichen und beim aktuellen Gesetzestext zu bleiben.

Zusammenfassend geht es um die Frage, was passiert, wenn der Kläger bei der Schlichtung nicht erscheint. Derzeit wird die Sache einfach aus dem Register gestrichen, was für den abwesenden Kläger schwerwiegende Folgen haben kann, insbesondere im Arbeits- und Mietrecht. Die Gefahr einer zu grosszügigen Auslegung zugunsten des abwesenden Klägers besteht natürlich in einer Verfahrensverzögerung. Der Ständerat schlägt vor, dass die neue Verhandlung innerhalb von 30 Tagen stattfinden muss. Die RK-N ergänzt diese Regel dahin gehend, dass der Termin für die neue Verhandlung bereits bei der ersten Verhandlung festgelegt werden muss. Das heisst, wenn die Schlichtungsbehörde die Abwesenheit des Klägers feststellt, legt sie zusammen mit den anwesenden Personen, wozu auch der Anwalt der klagenden Partei gehören kann, unverzüglich einen neuen Termin fest.

2. Bei Artikel 206 Absatz 4 beantragt die Mehrheit mit 11 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Streichung der Geldstrafen bei der Schlichtung beizubehalten. Sie ist der Ansicht, dass die Rolle der Schlichtungsbehörde darin besteht, zu vergleichen und nicht die Partei zu bestrafen, wenn sie nicht an die Schlichtungsverhandlung kommt. Die Minderheit Dandrès beantragt, sich der Fassung des Ständerates anzuschliessen.

Meine Damen und Herren, es geht nicht mehr so lange, ich habe nur noch vier Minderheitsanträge zu erläutern!

3. Bei Artikel 212 Absatz 1 beantragt die Mehrheit mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von 5000 Franken beizubehalten. Derzeit ist der Streitwert auf 2000 Franken beschränkt. Die Minderheit Addor lehnt dies ab und möchte wie der Ständerat beim geltenden Recht bleiben. Der Antrag der Mehrheit bedeutet in Form eines Konzepts die Streichung des vom Ständerat eingeführten Artikels 212 Absatz 1bis.

4. Bei Artikel 220 Absatz 2, der mit der Aufhebung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b ein Konzept bildet, beantragt Ihnen die Mehrheit mit 21 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen, vorzusehen, dass der Richter in der Hauptsache nicht mit der Schlichtungsbehörde identisch ist. Dieser Antrag geht auf die Debatte im Ständerat zurück, in der sich die Frage stellte, warum die Idee von Artikel 291 Absatz 4 nicht auch auf den Werkvertrag oder das Erbrecht zielt. Es geht also darum, dass in den wenigen Kantonen, in denen die Schlichtung und die Hauptsache vom selben Gericht behandelt werden, die Fälle von verschiedenen Personen bearbeitet werden. Das ist insbesondere bei familienrechtlichen Fragen matchentscheidend. Im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass eine Schlichtung praktisch überflüssig ist, wenn der Schlichtungsrichter mit dem Richter in der Hauptsache identisch ist. Die Minderheit Addor, deren Antrag von Kollege Flach übernommen wurde, beantragt Ihnen, diese Neuerung nicht einzuführen.

5. Bei Artikel 224 Absatz 1bis Buchstabe b beantragt Ihnen die Mehrheit mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, sich dem Ständerat anzuschliessen. Kollege Lüscher hat die Details bereits begründet. Die Kommission ergänzt Artikel 224 Absatz 1bis jedoch einstimmig um einen neuen Buchstaben c, der die Berechnung der Kosten und Auslagen nur nach dem Hauptantrag vorsieht. Damit soll verhindert werden, dass der Kläger in einem vereinfachten Verfahren Kosten und Entschädigungen zahlen muss, die nach einem viel höheren Streitwert berechnet werden, nämlich dem Streitwert der Wiederklage.

6. Zu guter Letzt: Artikel 247 betrifft glücklicherweise nur den französischen Text. Herr Kollege Lüscher hat alles gesagt.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, jeweils der Mehrheit zu folgen, vielleicht mit Ausnahme des einen Einzelantrages.