Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-15
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-15
Wortprotokoll
Ich denke, die Bestimmung, die wir hier bereinigen, ist dann auch für weitere Bestimmungen vorentscheidend. Herr Ständerat Rieder hat darauf hingewiesen, dass Artikel 88b Absatz 1 ebenfalls betroffen sein wird.
Ich möchte nochmals kurz sagen, worum es geht: Artikel 87 Absatz 1 IPRG betrifft den Nachlass von Auslandschweizerinnen und -schweizern. Die geltende Fassung des Gesetzes sieht eine subsidiäre schweizerische Nachlasszuständigkeit am Heimatort der verstorbenen Person für den Fall vor, dass sich das Ausland nicht mit dem Nachlass befasst. Dabei ist aber umstritten, ob bei der Prüfung der ausländischen Befassung mit dem Nachlass nur auf den ausländischen Wohnsitzstaat oder auch auf gewisse Drittstaaten zu schauen ist. Die vorherrschende Auffassung geht von der engen Auslegung aus.
Nach Ansicht des Bundesrates schafft der bundesrätliche Entwurf hier Klarheit. Es ist ein Kompromiss, den der Bundesrat vorschlägt. Er verpflichtet die schweizerische Heimatbehörde, bei ihrer Zuständigkeitsprüfung das Verhalten des ausländischen Wohnsitzstaates wie bisher abzuklären. Wenn sich dieser Staat bereits mit dem Nachlass befasst, ist ihm Vorrang zu gewähren. Für den Fall, dass sich die Wohnsitzbehörde nicht mit dem Nachlass befasst, ermächtigt der Entwurf die schweizerische Heimatbehörde, ihre Zuständigkeit zusätzlich vom Verhalten bestimmter Drittstaaten abhängig zu machen. Bei Inaktivität des Wohnsitzstaates kann die schweizerische Heimatbehörde die rechtsuchenden Erbinnen und Erben nicht willkürlich an einen Drittstaat weiterverweisen; Frau Ständerätin Vara hat darauf hingewiesen. Die Heimatbehörde muss darlegen können, dass mit dem betreffenden Staat ein Zuständigkeitskonflikt droht. Dies setzt unter anderem voraus, dass dieser Staat nach seiner eigenen Rechtsordnung zuständig ist und eine Rechtshängigkeit in der Schweiz nicht beachten würde.
Die Lösung des Bundesrates trägt zwei unterschiedlichen Interessen der Erbinnen und Erben von Auslandschweizerinnen und -schweizern Rechnung. Auf der einen Seite sollen sie nicht ohne Not vom einen Ort zum anderen gewiesen werden, auf der anderen Seite sollen eben Zuständigkeitskonflikte mit dem Ausland vermieden werden. Diese sind ja auch nicht im Interesse der Erbinnen und Erben. Der Nationalrat hat dieser Lösung ohne inhaltliche Änderung zugestimmt.
Sie haben es gehört, die Kommissionsmehrheit beantragt nun die Streichung des zweiten Satzes von Artikel 87 Absatz[NB]1, der die erwähnte Berücksichtigung von Drittstaaten vorsieht. Ich möchte hier vielleicht noch Folgendes ergänzen: Das Schweizer Recht knüpft an den letzten Wohnsitz und nicht an die Staatsangehörigkeit an. Die Heimatortzuständigkeit wurde als Auffangzuständigkeit geschaffen, um zu verhindern, dass sich niemand mit dem Nachlass eines Auslandschweizers befasst. Eine Auffangzuständigkeit soll nicht zu Zuständigkeitskonflikten oder gar zu parallelen Verfahren führen. Das ist nicht die Meinung. Denn parallele Verfahren bedeuten immer mehr Umtriebe, mehr Kosten und führen für die Erbinnen und Erben zu Rechtsunsicherheit. Schweizerische Entscheidungen und Urkunden würden zudem in anderen Staaten nicht anerkannt. Die Verhinderung von Zuständigkeitskonflikten und parallelen Verfahren ist ja das zentrale Anliegen dieser Revision.
Ich möchte Sie bitten, dem Nationalrat und der Minderheit Vara zu folgen.