Steinemann Barbara · Nationalrat · 2023-02-27
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-02-27
Wortprotokoll
Dieser parlamentarischen Initiative, die ich von Professor Vogt übernommen habe, liegt ein illustrer Fall zugrunde: Ein Tierhändler kaufte von einem Importeur zum Preis von 4800 Franken sechs Papageien einer ganz speziellen Art. Diese Papageien waren beim Verkäufer vorschriftsgemäss während neun Monaten in Quarantäne. Nach ihrer Überstallung erkrankten und verstarben nicht nur die sechs erworbenen Papageien, sondern beinahe alle Tiere aus dem Zuchtbestand des Käufers. Dieser erklärte schriftlich die Wandelung des Kaufvertrags. "Wandelung" bedeutet ja letztlich nichts anderes als die Rückabwicklung des Vertrags in dem Sinne, dass Käufer und Verkäufer rechtlich so gestellt werden, als ob nie ein Vertrag abgeschlossen worden wäre.
Bezüglich der Erkrankung der Papageien wurden in der Folge mehrere Gutachten erstellt. Eines der erworbenen Tiere muss mit einem bestimmten Virus infiziert gewesen sein. Durch den Stress der Neueinstallung ist diese Krankheit ausgebrochen. Der Käufer verlangte vom Verkäufer auf dem Rechtsweg die Rückerstattung des Kaufpreises und den Ersatz des verursachten Schadens. Der Verkäufer verweigerte allerdings die Zahlung, worauf der Käufer ihn[NB]über[NB]2[NB]Millionen[NB]Franken[NB]nebst 5 Prozent Zins betreiben liess.
Die Erstinstanz, das Bezirksgericht Arbon, hat nach Auffassung der Rechtsgelehrten und insbesondere nach Ansicht von Professor Vogt richtig entschieden: Die Kausalhaftung erfasse die Mangelfolgeschäden nicht, sondern nur die Kosten der Rückabwicklung. Für eine weitergehende Haftung sei ein Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt. Das sei hier nicht vorhanden gewesen.
Das Urteil wurde weitergezogen, und sowohl das Kantonsgericht Thurgau als auch das Bundesgericht entschieden zugunsten der völlig unverhältnismässigen Schadenssumme von 2 Millionen Franken. Dass dem Papageienverkäufer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, war durch alle Instanzen und in allen Lehrmeinungen unbestritten und durch Gutachten belegt. Selbst durch eine veterinärmedizinische Untersuchung hätte man das Virus nicht ausfindig machen können.
In Abweichung zu früheren Entscheiden subsumierte das Bundesgericht in casu die Mangelfolgeschäden unter Artikel 208 Absatz 2 des Obligationenrechts, also unter die Kausalhaftung. Dies entspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Davon könne keine Rede sein, sagt hingegen die Lehre. Das Gesetz verwende unklare Begriffe. Zu erwähnen ist noch, dass die Bundesrichter ihre Rechtsprechung zu Artikel 208 des Obligationenrechts und zur Haftungsfrage hiermit einem Paradigmenwechsel unterzogen haben. Lange Zeit war nicht nur Verschulden, sondern sogar Arglist Voraussetzung für dessen Anwendung, dann jahrzehntelang ein einfaches Verschulden.
Verschuldensunabhängige Haftung kennen weder das Mietrecht noch das Werkvertragsrecht oder das Auftragsrecht und auch nicht das Arbeitsrecht. Im Urteil selbst wird der Gesetzgeber in die Pflicht genommen: "Ob diese rechtspolitische Kritik berechtigt ist, haben gemäss dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebenden und nicht die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden", heisst es zum Fall bezüglich der Papageien in der Erwägung 2.5.4. Die höchsten Richter im Land werfen also uns, dem Gesetzgeber, den Ball zu. Geben Sie daher dieser parlamentarischen Initiative Folge.
Im Übrigen kennen auch das deutsche, das französische und das österreichische Recht keine solche Kausalhaftung für Kaufverträge. Auch das Wiener Kaufrecht, also die internationalen Normen für grenzüberschreitende Kaufverträge, stellt bezüglich Haftung auf die Voraussehbarkeit ab.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung der parlamentarischen Initiative.