Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2023-03-06
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-06
Wortprotokoll
Zu all jenen Bestimmungen, bei denen die Kommission dem Ständerat folgt, werde ich keine Äusserungen machen. Hier hat Herr Lüscher alles oder bereits mehr gesagt. Ich werde mich auf die zwölf Differenzen konzentrieren. Auch hier gibt es leider noch zu viel zu sagen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass Ihre Kommission einen Schwerpunkt gesetzt hat: Dieses Gesetz soll so laienfreundlich wie möglich sein. Bei der Laienfreundlichkeit haben wir, ich weiss nicht wieso, eine Differenz zum Ständerat. Ich komme zu den Differenzen.
Bei Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b will man, dass ein Richter, der bereits bei einer Schlichtungsbehörde tätig gewesen ist, sich im Hauptverfahren nicht noch einmal mit der Sache befassen kann. Wir haben es gehört, hier gibt es eine Minderheit Flach. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Bei Artikel 53 Absatz 3 geht es darum, ob wir die Frist von zehn Tagen explizit im Gesetz nennen wollen oder ob wir die Bestimmung der Länge der Frist dem Richter überlassen wollen. Ihre Kommission ist der Meinung, dass eine Frist, die klar im Gesetz genannt wird, viel verständlicher ist und die Dinge unmissverständlich macht. Wir beantragen Ihnen einstimmig, an der Position des Nationalrates festzuhalten.
In Artikel 96 Absatz 2 geht es darum, ob man, bevor man die Parteienentschädigung zuspricht, noch die Abrechnung zwischen den Parteien prüfen muss. Wir sind der Meinung, dass dies die Dinge verkompliziert. Wir bitten Sie, der Meinung Ihrer Kommission zu folgen.
In Artikel 206 Absatz 1bis geht es um die Frage, was geschieht, wenn jemand, der ein Gesuch stellt, nicht erscheint. Der Ständerat ist der Meinung, dass man eine zweite Frist von dreissig Tagen ansetzen soll. Die klare Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass derjenige, der ein Gesuch stellt und nicht erscheint, sein Recht verwirkt haben soll. Hier gibt es eine Minderheit Dandrès. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
In Artikel 212 geht es um die Frage, in welchen Fällen der Schlichtungsrichter entscheiden kann. Bis anhin war das bis zu einem Streitwert von 2000 Franken möglich. Der Ständerat will bei 2000 Franken bleiben, die Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Grenze auf 5000 Franken erhöhen. Wir haben einen Antrag Addor, der gemäss Ständerat bei 2000 Franken bleiben will, mit 16 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
In Artikel 229 Absatz 1 geht es um die Frage, wie lange man neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann. Der Ständerat will das bis zu Beginn der Hauptverhandlung ermöglichen, der Nationalrat sieht hier eine lockerere Lösung vor, das heisst, es sollen noch während der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden können. Eine Minderheit Flach, deren Antrag in der Kommission mit 21 zu 3 Stimmen abgelehnt wurde, möchte dem Ständerat folgen. Gleiches gilt für Artikel 229 Absatz 2. Auch hier beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit eine lockerere Lösung.
Betreffend Artikel 236 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2bis, Artikel 315 Absätze 2 bis 5, Artikel 325 Absatz 2 und Artikel 336 Absätze 1 und 3 beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, dem Ständerat zu folgen. In Artikel 315 Absatz 5 und in Artikel 325 Absatz 2 soll aber der Wortlaut geändert werden: Die Formulierung "vor ihrer Befassung mit dem[NB]Rechtsmittel"[NB]soll[NB]ersetzt[NB]werden durch "vor der Einreichung der Berufung".
In den Einleitungssätzen der Artikel 249, 250, 252, 252a und 305 steht gemäss geltendem Recht überall das Wörtchen "insbesondere". Hier geht es darum, wann das summarische Verfahren angewendet wird. Ihre Kommission ist klar der Meinung, man brauche das Wort "insbesondere" nicht, da die Aufzählung abschliessend sei. Wir haben auch keinen Fall gefunden, wo man sonst noch das summarische Verfahren anwenden könnte. Es ist entscheidend, dass der Richter genau weiss, wann dieses Verfahren anzuwenden ist. Dieses Wissen des Richters hilft auch den rechtsuchenden Parteien.
In Artikel 291 Absatz 4 geht es darum, ob ein Richter, der in einem Scheidungsverfahren eine Einigungssitzung geleitet hat, im Hauptverfahren wieder als Richter tätig sein darf. Hier geht es um die gleiche Frage, die wir bereits in Artikel 47 behandelt haben: Es geht eigentlich um die Frage, ob man das Verfahren komplizieren bzw. Unabhängigkeit haben will und zwei unterschiedliche Richter einsetzt.
In Artikel 314 Absatz 2 beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, die Frist für die Einreichung einer Berufung auch bei Eheschutzmassnahmen bei dreissig Tagen zu belassen und nicht auf zehn Tage zu kürzen. Es geht nicht darum, mit dieser Frist Verfahren zu verlängern. Aber zehn Tage, um auf einen Entscheid zu reagieren, sind sehr kurz. Sie müssen sich vorstellen: Der Anwalt erhält die Post, stellt diese seinen Klienten zu und muss einen Besprechungsstermin vereinbaren. Der Entscheid muss dann wieder besprochen und die Berufung eingereicht werden. Dazu sind zehn Tage sehr knapp. Die Folge davon ist, dass man nur eine summarische Eingabe macht und dann im weiteren Verfahren weitere Eingaben nachreicht, was dann zu einer wirklichen Verzögerung führt. Wir sind der Meinung, dass die Frist von dreissig Tagen hier die richtige ist, auch wenn sich die Kantone in der Vernehmlassung anders geäussert haben.
Damit habe ich versucht, einen Teil der Zeit, die Kollege Lüscher überbeansprucht hat, wieder einzusparen. Ich hoffe, Sie sind unseren Ausführungen aber trotzdem gefolgt und können nun guten Gewissens der Mehrheit Ihrer Kommission folgen.