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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2023-03-06

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-06

Wortprotokoll

Auch bei der Zivilprozessordnung braucht es Anpassungen an Gegebenheiten der Realität. Während der Behandlung der Gesetzesvorlagen haben sich der Nationalrat und der Ständerat weiter angenähert. Trotzdem bleiben noch Differenzen. Die Zivilprozesse mit ihren teilweise komplexen Abläufen sollen für alle noch praktikabler und laienfreundlicher werden. Diese Absicht der nationalrätlichen Kommission begrüsst die FDP-Liberale Fraktion.

Artikel 47 Absatz 2 Litera b sieht vor, dass die Person des Richters in der Hauptverhandlung eine andere sein muss als diejenige, die im Schlichtungsverfahren entscheidet. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, an dieser Position festzuhalten. Der Nationalrat und der Ständerat teilen die Auffassung, dass die Schlichtung wichtig ist. Während die Fraktion grossmehrheitlich die personelle Trennung zwischen Hauptverhandlung und Schlichtungsverfahren begrüsst, vor allem um Voreingenommenheit zu vermeiden und Unabhängigkeit zu garantieren, ist ein kleiner Teil der Fraktion hier anderer Meinung. Dieser Teil der Fraktion mahnt, dass sich dadurch für gewisse Kantone mit wenig personellen Ressourcen bei den Gerichten hohe Mehrkosten und negative Auswirkungen auf die Effizienz der Gerichte ergeben könnten. Die geltenden Ausstandsregelungen seien genügend. Die Flexibilität der Gerichte würde eingeschränkt, und die kantonale Kompetenz der Gerichtsorganisation würde tangiert.

Bei Artikel 206 Absatz 1bis beantragt Ihnen die Mehrheit, nicht auf den Beschluss des Ständerates einzugehen. Gemäss geltendem Recht soll das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei wie bisher als zurückgezogen gelten. Unsere Fraktion bleibt dabei: Es soll keine erneute Vorladung geben. Eine solche wäre sowohl gegenüber der beklagten Partei wie auch gegenüber den Behörden eine Zumutung; missbräuchliche Verzögerungen der Verfahren würden begünstigt; für die beklagte Partei sowie für den Staat entstünden Mehrkosten. Gerne erinnern wir daran, dass das Gericht gemäss Artikel 147 Absatz 3 verpflichtet ist, die Parteien auf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen. Die klagende Partei weiss also, was auf sie zukommt, wenn sie den Termin ohne Entschuldigung verstreichen lässt.

Bei Artikel 229 Absatz 1 unterstützt eine grosse Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion Festhalten. Diese Bestimmung sieht vor, dass neue Tatsachen in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bis zum Ende der Verhandlung, an welcher die Hauptverhandlung eröffnet wird, vorgebracht werden. Es geht hier lediglich darum, den Parteien länger die Möglichkeit zu geben, neue Tatsachen vorzutragen. Ein Missbrauch dieser Bestimmung würde dem Prinzip von Treu und Glauben widersprechen; es gibt Mittel, einen solchen Missbrauch zu sanktionieren. Eine Minderheit der FDP-Fraktion ist hingegen der Meinung, die Möglichkeit, bis zum Schluss Tatsachen einzubringen, solle nicht bestehen, damit es gar nicht erst zu Missbrauch kommen kann.

Bei Artikel 291 Absatz 4 verhält es sich in unserer Fraktion wie bei Artikel 47 Absatz 2 Litera b: Ein grosser Teil der Fraktion ist dafür, ein kleiner Teil dagegen. Es gibt gute Gründe für die Neuerung, aber auch für das Beibehalten der bisherigen Regelung. Die Hauptargumente für beide Meinungen habe ich bereits bei Artikel 47 Absatz 2 Litera b erwähnt.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen und überall der Mehrheit zu folgen.