Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-13
Wortprotokoll
Die Volksinitiative, die heute zur Debatte steht, ist ohne Zweifel Ausdruck einer ganz tiefen Sorge vieler Leute. Das hat die Diskussion gestern und heute Morgen eindrücklich gezeigt. Der Bundesrat versteht die Initiantinnen und Initianten sehr gut. Einige von ihnen haben selber wegen Gewaltverbrechen sehr grosses Leid erfahren, und das macht ihr Anliegen - das Risiko von Rückfällen gefährlicher Straftäter möglichst auszuschliessen - umso begreiflicher. Persönlich bin ich wirklich tief beeindruckt davon, was die Initiantinnen mit dieser Initiative zustande gebracht haben. Wir dürfen uns aber nicht dazu verleiten lassen, unter diesem Eindruck und in Anerkennung dieses Anliegens ohne weitere Beurteilung einfach der Initiative zuzustimmen.
Die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen ist ein absolut vorrangiges Anliegen unseres Staates, das der [PAGE 302] Bundesrat und das Parlament sehr ernst nehmen. Verschiedene Ereignisse der letzten Jahre haben unser Bewusstsein dafür noch geschärft und haben gezeigt, dass der Schutz noch verbessert werden muss. Der Bundesrat hat deshalb dem Parlament im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ein umfassendes Paket von Massnahmen zum besseren Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern vorgeschlagen. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir damit über das bessere, umfassendere und auch differenziertere Konzept zum Schutz vor gefährlichen Tätern verfügen, als es die Initiative anstrebt. Deshalb lehnt der Bundesrat diese Initiative ab.
Sie hat technische Mängel, und die von ihr vorgeschlagenen Mittel sind zum Teil unzweckmässig oder schiessen über das Ziel hinaus. Es ist auch zu befürchten, dass die von der Initiative bezweckte Null-Risiko-Politik in gewisser Weise auch zu einer Null-Chancen-Politik wird. Denn die Initiative birgt die Gefahr in sich, dass Straftäter einfach weggesperrt werden. Zu einer solchen Praxis darf es in einem Rechtsstaat, der sich eben an den Grundsätzen der Menschenwürde orientiert und auch einen entsprechenden Straf- und Massnahmenvollzug hat, nicht kommen. Dazu darf ein solcher Rechtsstaat nicht Hand bieten, denn nicht alle Täter, die ein schweres Verbrechen begangen haben, sind oder bleiben rückfallgefährdet. Wenn mit grosser Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Täter für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellt, soll ihn der Staat nicht länger einsperren, als seine verdiente Strafe dauert. Der Bundesrat will gefährliche Straftäter zwar streng kontrollieren und bewachen, nicht aber einfach wegsperren und vergessen.
In der Diskussion wurde nun von den Befürwortern der Initiative den Gegnern unterstellt, dass sie die gemeingefährlichen und rückfallgefährdeten Täter gar nicht erst verwahren wollen. Oder umgekehrt: Es wurde den Gegnern der Initiative gesagt, wer für die lebenslange Verwahrung sei, müsse diese Initiative unterstützen. Das ist doch völlig falsch! Die lebenslange Verwahrung ist bereits heute möglich. Das heutige System hat aber zugegebenermassen einige Mängel und einige Lücken. Diese müssen und wollen wir schliessen, und das haben wir mit der Revision des Strafgesetzbuches auch an die Hand genommen.
Hören Sie doch auf, den Gegnern der Initiative vorzuwerfen, sie würden die Gefährlichkeit solcher Täter herunterspielen oder sie würden sich nicht wirklich ernsthaft für den Schutz der Gesellschaft einsetzen - oder was immer Sie gestern und heute sonst noch alles vorgebracht haben. Hinter Ihren Argumentationen und Vorwürfen an die Adresse der Gegner der Initiative müssen auch andere Gründe als rein sachliche Argumente stecken. Ich weise deshalb Ihre Unterstellungen mit Nachdruck zurück!
Nach geltendem Recht und nach dem revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wird die Verwahrung periodisch überprüft. Diese alljährliche Überprüfung stellt nach Meinung der Befürworter der Initiative ein zu grosses Risiko dar, weil damit die Wahrscheinlichkeit einer Falschbeurteilung des Täters steige; deshalb sei es ein wesentlicher Vorteil der Initiative, dass diese periodische Überprüfung dort eben nicht vorgesehen ist. Das ist aber ein falscher Ansatz, denn die psychiatrischen Gutachten, die angeblich im Zusammenhang mit der Entlassung des Täters unzuverlässig sein sollen, werden von denselben Fachleuten erstellt, welche die Täter für die Anordnung der Verwahrung begutachten. Wären die Gutachten der Psychiater tatsächlich so unzuverlässig, wie dies die Befürworter der Initiative behaupten, so würde sich eine periodische Überprüfung der Verwahrung noch viel mehr aufdrängen, weil ein guter Teil der Täter dann aufgrund von mangelhaften Gutachten zu Unrecht verwahrt worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der schuldfähige Täter in Zukunft vor der Verwahrung seine in vielen Fällen langjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss. Währenddem er diese Freiheitsstrafe verbüsst, ist eben gerade keine Überprüfung der Haft möglich. Ist der Täter einmal in der Verwahrung, so heisst das nicht, dass nun jedes Jahr ein grundlegendes Gutachten bestellt wird, welches die Basis für eine Entlassung bilden könnte. Dies wäre schon angesichts des Zeitaufwandes von etwa sechs Monaten, die für ein solches Gutachten notwendig sind, nicht realistisch. Bei einem Täter, der die Voraussetzungen für die Verwahrung erfüllt, ist vielmehr auch davon auszugehen, dass er während einer längeren Zeitspanne gefährlich sein wird.
Ein grundlegendes psychiatrisches Gutachten wird daher erst erstellt, wenn es klare Anzeichen gibt, dass sich der Zustand des Täters massgeblich verbessert hat, was eben auch lange Jahre dauert. In der Zwischenzeit wird im Rahmen der periodischen Prüfung höchstens festgestellt, dass sich der Zustand des Täters nicht wesentlich verändert hat. Eine solche Überprüfung ist notwendig, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefährlichkeit des Täters infolge eines Unfalles oder auch einer schwerwiegenden Krankheit wegfällt. Ein Täter gilt zudem heute auch als nichttherapierbar und muss nötigenfalls verwahrt werden, wenn keine geeignete Therapiesituation zur Verfügung steht oder wenn sich der Täter weigert, eine entsprechende Therapie mitzumachen. Auch diese Zustände und diese Situationen können sich ändern, weshalb eine periodische Überprüfung sinnvoll ist.
Ich möchte aber in diesem Zusammenhang auch noch festhalten, dass die Initiative eine periodische Überprüfung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, aber auch nicht ausdrücklich ausschliesst. Gleichzeitig erlaubt es die Initiative nicht - so, wie sie von den Initianten ausgelegt wird -, dass ein zum Beispiel infolge schwerer chronischer Krankheit völlig ungefährlicher Täter aus der Verwahrung entlassen wird, ohne dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt.
Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die Initiative gegenüber dem Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches keine Vorteile aufweist, im Gegenteil: Nur ein bisschen Menschenwürde gibt es nicht - es gibt die Menschenwürde. Es ist weder menschenwürdig noch unserer Gesellschaft würdig, Menschen aufzugeben, auch wenn sie ein ganz schlimmes Verbrechen begangen haben. Wenn ich in diesem Zusammenhang noch einmal auf den Schutz der Menschenrechte hinweise - diese Frage ist schon einmal aufgeworfen worden-, dann möchte ich doch betonen, dass es wirklich nicht darum geht, den Schutz der Menschenrechte gegen den Schutz der Menschen auszuspielen. Die Menschenrechte sind doch zum Schutz der Menschen da.
Von den Befürwortern der Initiative wurde auch verschiedentlich angeführt, dass man die Initiative aus Respekt vor den Initiantinnen nicht ablehnen dürfe. Meine Herren, wohin kämen wir denn mit einer solchen Haltung in unserem demokratischen System? Es ist doch gerade der Respekt vor diesem Volksbegehren, das den Bundesrat und das Parlament verpflichtet, die Initiative gut zu prüfen und sie nicht einfach tel quel zur Annahme zu empfehlen. Die Initiative hat viel ausgelöst und die Arbeiten bei der Revision des Strafgesetzbuches mitgeprägt. Die vorberatende Kommission ist den Initiantinnen mit viel Respekt begegnet und war auch sehr offen für ihre Anliegen. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass mit dem neuen Massnahmenrecht im revidierten Strafgesetzbuch die Öffentlichkeit umfassender und differenzierter vor gefährlichen Straftätern geschützt werden kann als mit den Mitteln, welche die Initiative vorschlägt.
Ich bitte Sie deshalb, dem Vorschlag des Bundesrates sowie Ihrer Kommission zuzustimmen und Volk und Ständen die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.
Zum Antrag Rechsteiner Paul betreffend die Ungültigkeit der vorliegenden Initiative: Damit eine Verfassungsinitiative ganz oder teilweise ungültig erklärt werden kann, muss sie gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verstossen. Die Unvereinbarkeit mit nichtzwingendem, also dem gewöhnlichen Völkerrecht, reicht für die Ungültigerklärung nicht aus.
Auf die Frage, welche Bestimmungen zum zwingenden Völkerrecht gehören, gibt es keine einfache oder jedenfalls keine abschliessende Antwort. Überwiegend einig ist man sich, dass die folgenden Bestimmungen zum zwingenden Völkerrecht gehören: das Recht auf Leben, das Folterverbot, [PAGE 303] das Verbot des Völkermordes, das Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels und der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz". Bei den folgenden Bestimmungen sind die Meinungen geteilt, ob sie zum zwingenden Völkerrecht gehören oder nicht: das Verbot anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen, die Verfahrensgarantien der EMRK und das Verbot der Rassendiskriminierung. Aber unbestritten ist, dass das Recht auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzuges, wie es in Artikel 5 Absatz 4 EMRK verankert ist - der hier auch im Vordergrund steht -, nicht zum zwingenden Völkerrecht gehört. Sogar wenn der in der Initiative vorgesehene strenge Entlassungsmechanismus gegen Artikel 5 EMRK verstossen sollte, würde dies somit nicht genügen, dass die Initiative als ungültig erklärt werden könnte. Selbst bei Annahme einer Verletzung von zwingendem Völkerrecht kommt es auch nach heute herrschender Auffassung erst dann zur Ungültigerklärung, wenn wirklich keine völkerrechtskonforme Auslegung der Initiative mehr mögliche wäre.
Der Bundesrat vertritt den Standpunkt, dass der von der Initiative vorgeschlagene Artikel 65bis der alten Bundesverfassung bzw. Artikel 123a der neuen Bundesverfassung rein grammatikalisch ausgelegt eine periodische Überprüfung der Verwahrung nicht ausschliesst, ebenso wenig wie eine Prüfung auf Antrag des betroffenen Täters. Es müsste im Gegenteil, gestützt auf die neue Verfassungsbestimmung, regelmässig abgeklärt werden, ob im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Entlassung des Täters in Erwägung zu ziehen ist oder nicht. Mir scheint es wichtig, noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass der Initiativtext entscheidend ist und nicht der Wille oder die Überzeugung der Initiantinnen und Initianten.
Im Zusammenhang mit dem Antrag Rechsteiner Paul bitte ich Sie auch noch zu bedenken, dass der Bundesrat und das Parlament neu die gesetzliche Vorgabe haben, Volksinitiativen zügig und mit abgekürzten Fristen zu behandeln. Der Bundesrat hat daher diese Botschaft auch in beschleunigtem Verfahren unterbreitet.
Wenn Sie nun dem Antrag Rechsteiner Paul zustimmen, dann besteht die Gefahr, dass die definitive Frist zur Stellungnahme für das Parlament, nämlich der 3. November dieses Jahres, nicht mehr eingehalten werden kann und die Initiative ohne Empfehlung des Parlamentes zur Abstimmung gebracht werden müsste. Das wäre in Anbetracht dieser Initiative ein falsches politisches Signal. Dem Bundesrat war und ist es ein Anliegen, dass dieses Thema in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag Rechsteiner Paul abzulehnen.