Lexipedia

Munz Martina · Nationalrat · 2023-03-13

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-03-13

Wortprotokoll

Artikel 12 ist ein weiterer Schicksalsartikel. Ich werde mich deshalb im Fraktionsvotum der SP vor allem auf diesen Artikel beschränken. Er ist für das Gelingen der Vorlage entscheidend. Ich bitte Sie, den geschmiedeten Kompromiss mitzutragen und den Antrag der Minderheit II (Imark), den Antrag der Minderheit Bregy und den Antrag der Minderheit Graber abzulehnen. Dieser Artikel, wie er aus der Kommission hervorgeht, ist die rote Linie; ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Es geht um das Abwägen von Schutz- und Nutzinteressen. Zurzeit wird das nationale Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien sehr hoch gewichtet. Dabei darf das Schutzinteresse nicht einfach vom Tisch gewischt werden. Es gibt nur wenige Biotope von nationaler Bedeutung, gerade einmal 2,8 Prozent der Landesfläche sind so geschützt. Diese wertvollen und unwiederbringlichen Flächen sollen trotz des Zubaus von erneuerbaren Energien weiterhin Schutz geniessen. Das ist auch klar die Meinung der Bevölkerung, wie eine repräsentative Umfrage gezeigt hat.

Mit dem Ausschluss der Biotope von nationaler Bedeutung sowie der Wasser- und Zugvogelreservate hat die Kommission einen entscheidenden Kompromiss gemacht. Durch die Wahrung der Schutzinteressen der Natur hat der Mantelerlass gute Chancen, mehrheitsfähig zu sein.

Unklar blieb lange, wie Artikel 12 EnG und Artikel 9bis StromVG zusammenspielen. Die Verwaltung hat in der Kommission wie folgt Stellung dazu genommen: In Artikel 12 gehe es grundsätzlich darum, zu definieren, welche Anlagen von nationalem Interesse seien. Bei Artikel 9bis StromVG handle es sich quasi um eine Teilmenge dieser Anlagen, die in der Raumplanung und im Umweltrecht noch höher eingestuft würden. Auch Bundesrat Rösti hat mit seinen Aussagen die Auslegung der zwei Artikel klargestellt: Einerseits sei sicherzustellen, dass möglichst rasch Strom aus Wasserkraft, Wind- und Sonnenenergie zugebaut werden könne; andererseits sei aber auch sicherzustellen, dass dies aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes verträglich bleibe. Auf diesen Grundpfeilern basiere das Konzept dieses Kompromisses.

Damit ist klar, dass in der Richtplanphase Gleichrangigkeit der Energienutzungs- und Schutzinteressen gemäss Artikel 12 EnG gelten soll, und in der anschliessenden Planungs- und Bewilligungsphase soll Vorrang der Energieinteressen gemäss Artikel 9bis StromVG gelten. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich die Kommissionssprecher und den Bundesrat, mich zu korrigieren. Dieser Punkt gab im Vorfeld viele Diskussionen.

In Artikel 12 Absatz 2bis geht es um die Gletschervorfelder. Ein Teil unserer Fraktion wird sich der Minderheit I (Egger Kurt) und der Minderheit III (Clivaz Christophe) anschliessen. Die Gletschervorfelder und Auengebiete sind die Regenwälder der Schweiz, sie sollen vor Nutzinteressen geschützt sein. Unsinnig und gefährlich ist der Minderheitsantrag[NB]Bregy, der durch den Verzicht auf Schutz-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen eine wirtschaftliche Optimierung beim Zubau von erneuerbaren Energien will. Das lehnt unsere Fraktion ab, genauso wie den Minderheitsantrag II (Imark) und den Minderheitsantrag Graber. Beim Minderheitsantrag Graber ist für uns nicht verständlich, warum die SVP-Fraktion die Wasserkraftnutzung in den empfindlichen Schutzgebieten zulassen will und gleichzeitig die Windenergie zu verhindern versucht. Es braucht eine Opfersymmetrie.

Wir bitten Sie, in diesem Block den wichtigen Kompromiss zwischen Schutz- und Nutzinteressen mitzutragen, damit der Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion vorwärtsgehen kann - ohne die umstrittensten Eingriffe in die Natur.