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Schmid Samuel · Bundesrat · 2003-03-17

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2003-03-17

Wortprotokoll

1. Der Bund hat sich bei den Beschaffungsprojekten für das Waffensystem F/A-18 von Beginn weg von der US Navy die Freigabe für den Kauf neu für den F/A-18 entwickelter Systeme vertraglich ausbedungen. Das wird er auch in Zukunft so regeln. Es besteht somit kein Handlungsbedarf.

2. Abhängigkeiten bestehen zum heutigen Zeitpunkt nur insofern, als das Waffensystem F/A-18 nur von den USA respektive der Firma Boeing angeboten wird. Bei der Beschaffung der Flugzeuge wurden Funktion und Leistung von Schweizer Ingenieuren und Piloten systematisch geprüft. Diese konnten dabei feststellen, dass der F/A-18 die vertraglich vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Analog zur Initialbeschaffung werden wiederum Schweizer Ingenieure und Piloten die vertragskonforme Funktion und Leistung der neuen Systeme mit Labor-, Boden- und Flugversuchen überprüfen. Für den Betrieb und den Einsatz des F/A-18 ist die Schweiz nach erfolgreichem Abschluss der Beschaffung von den USA somit praktisch unabhängig.

Mittelfristig besteht jedoch eine Abhängigkeit bei der Instandhaltung der Flugzeuge, da die Schweiz aus wirtschaftlichen Gründen diesbezüglich keine Autonomie zu realisieren gedenkt. Zur Sicherstellung der Durchhaltefähigkeit bei Krisen wurden jedoch genügend Ersatzteile beschafft, sodass kurzfristig keine Abhängigkeiten entstehen können.

3. Diese Frage kann verneint werden. Die Luftwaffe kann die Wahrung der Lufthoheit gewährleisten, unabhängig von der Herkunft der Flugzeuge, welche versuchen, den Schweizer Luftraum unerlaubt zu benutzen.

4. Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der gegenseitigen logistischen Unterstützung während kombinierten Übungen, Trainings sowie bei Friedensförderungseinsätzen mit beidseitiger Beteiligung. Logistische Unterstützung betrifft beispielsweise Lebensmittel, Wasser, Unterkunft, Transport, Treibstoffe, medizinische Versorgung, Benützung von Anlagen, Trainingshilfe, Ersatz- und Bestandteile, Reparaturen und Unterhaltsdienst. Das Zusammenarbeitsabkommen beinhaltet keine Verpflichtungen für die Schweiz, welche sie in der Wahrnehmung ihrer hoheitsrechtlichen Aufgaben und Pflichten einschränken würden.

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