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Ettlin Erich · Ständerat · 2023-03-14

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-14

Wortprotokoll

In seiner Vorlage hat der Bundesrat bei den Tarifen zwei Massnahmen vorgesehen. Beide Tarifmassnahmen schliessen eine Lücke.

Artikel 46a ermöglicht es, die Tarifpartner zu Neuverhandlungen aufzufordern, wenn ein Tarif, insbesondere auf kantonaler Ebene, nicht mehr sachgerecht oder wirtschaftlich ist. Erfüllt ein Tarif die Anforderungen gemäss Artikel 46 Absatz 4 nicht mehr, so kann die für den Tarif zuständige Genehmigungsbehörde die Tarifpartner anweisen, den Tarif so anzupassen, dass er die Anforderungen wieder erfüllt. Kommt zwischen den Tarifpartnern innert einem Jahr kein angepasster Tarifvertrag zustande, so setzt die Genehmigungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Tarif fest. Bislang fehlte zudem eine Möglichkeit für die zuständige Behörde, [PAGE 195] subsidiär eine nicht mehr sachgerechte Tarifstruktur im stationären Bereich anzupassen, das ist Artikel 49a Absatz 2bis. Es fehlte auch die Möglichkeit, nicht mehr sachgerechte und wirtschaftliche Tarifhöhen in Abgrenzung zur Tarifstruktur anzupassen bzw. die Tarifpartner zu deren Neuverhandlung anzuweisen, wenn sie sich nicht von alleine auf eine Revision einigen können.

In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 49 Absatz 2bis anzusehen. Der Bundesrat soll neu Anpassungen an den Tarifstrukturen für stationäre Behandlungen vornehmen können, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweisen und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Es handelt sich um eine subsidiäre Kompetenz analog zur bisherigen Regelung für Einzelleistungstarifstrukturen und zur mit der Änderung des KVG in Artikel 46 des Pakets 1a beschlossenen Ausweitung der subsidiären Kompetenz des Bundesrates auf Patientenpauschaltarifstrukturen für ambulante Behandlungen.

Das Ganze ist sehr komplex, dessen bin ich mir bewusst. Das ist das Konzept des Bundesrates für die Artikel 46a und 49.

Der Nationalrat hat in Artikel 46 mit den Absätzen 4bis und 4ter noch die folgenden Punkte eingefügt: Die Tarifverträge müssen innerhalb einer Frist behandelt werden. Wenn es keinen Entscheid gibt, tritt der Tarifvertrag automatisch in Kraft. Weiter kann die zuständige Behörde differenzierte Tarife genehmigen oder erlassen, das ist der Beschluss des Nationalrates zu Artikel 46a Absatz 3. In den Übergangsbestimmungen beschloss der Nationalrat, dass der Bundesrat eine rasche Anpassung des Tarmed vornehmen soll.

Wir haben die Artikel 46, 46a und 49 zusammen beraten. Bei Artikel 46 Absätze 4bis und 4ter hat der Nationalrat, wie gesagt, die Bestimmungen eingefügt, dass ein Tarifvertrag innerhalb eines Jahres beurteilt werden muss; wenn kein Entscheid gefällt wird, tritt der Tarifvertrag in Kraft. Dies wurde als Möglichkeit gesehen, mehr Druck aufzubauen, damit die eingereichten Tarifverträge innert nützlicher Frist behandelt werden. Bei Absatz 4bis hat sich Ihre Kommission dem Nationalrat angeschlossen. Das hat einen Zusammenhang mit der Diskussion um Tarmed und Tardoc. Hingegen sieht Ihre Kommission Artikel 46 Absatz 4ter kritisch. Dieser sieht vor, dass ein Tarifvertrag automatisch in Kraft tritt, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Jahres keinen formellen Entscheid fällt. Das könnte dazu führen, dass die Verwaltung einen Tarifvertrag ablehnt, der grundsätzlich gut ist, vielleicht aber noch gewisser Anpassungen bedarf, weil sie verhindern will, dass er automatisch in Kraft tritt. Aus diesem Grund hat Ihre Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, diesen Absatz 4ter zu streichen. Es gab keine Minderheit; die Kommission hat das so beschlossen.

Dann komme ich zur Beratung von Artikel 46a: Diese zusätzlich vom Bundesrat eingefügte Regelung sei nicht notwendig, das ist die Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission, denn das System funktioniere an sich gut. Wenn ein Tarifvertrag die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfülle, könne er durch die Tarifpartner jederzeit gekündigt werden. Wenn man jetzt eine Steuerung durch den Bundesrat ins System bringe, bedeute das einfach zusätzliche Administration und viel Arbeit ohne eine wirklich zwingende Notwendigkeit. Das waren die Begründungen dafür.

Zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 46a wurde dann das Beispiel der kantonalen Pauschale für Kataraktoperationen angeführt. Das Preisgefüge könne sich dergestalt verschieben, dass nicht mehr die ausgehandelten 2000 Franken, sondern nur noch 1000 Franken angemessen wären. In diesem Fall könnte die Kantonsregierung bestimmen, dass nochmals verhandelt wird. Das ist die Begründung für Artikel 46a.

Absatz 3 wurde vom Nationalrat zu den Bestimmungen in Artikel 46a Absätze 1 und 2 hinzugefügt. Dieser Absatz sieht die Möglichkeit vor, differenzierte Tarife einzuführen. Es ist aber sinnvoll, an den gesetzlichen Kriterien der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit festzuhalten. Anpassungen sollen weiterhin über die Pflege der Tarifstruktur erfolgen. Differenzierte Tarife für gleiche Leistungen unterschiedlicher Leistungserbringer festzulegen, untergrabe die Sachgerechtigkeit. Deshalb hat Ihre Kommission hier entschieden, alles zu streichen, auch Absatz 3.

Die Frage ist, ob es sinnvoll wäre, Tarife nach dem Kriterium der Über- oder Unterversorgung zu differenzieren. Diese Frage wurde gestellt. Das Ziel des Nationalrates war es, bei zu vielen Spezialisten mit differenzierten Tarifen zum Beispiel Hausärzte und Pädiater stärker zu fördern. Dazu wurde festgehalten, dass schon gemäss heutiger Tarifstruktur ein Zuschlag für die Grundversorger, dazu gehören auch die Kinderärzte, vorgesehen werden kann. Die Kantone würden es begrüssen, über eine Rechtsgrundlage für unterschiedlich hohe Taxpunktwerte zu verfügen. Sie haben aber angeregt, Absatz 3 umzuformulieren.

Aus Sicht der Mehrheit ist zu sagen, dass Absatz 3 nur zusammen mit den Absätzen 1 und 2 sinnvoll ist. Deshalb hat sich die Kommission mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür entschieden, alles zu streichen. Wenn schon, dann ist für Absatz 3 die neue Formulierung zu wählen, die die Minderheit übernommen hat. Die Mehrheit hat aber am Schluss trotzdem alles abgelehnt. Die Minderheit wird ihren Standpunkt begründen.

Ich bitte Sie, jeweils der Mehrheit zu folgen, auch bei Artikel 49 Absatz 2bis.