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Arslan Sibel · Nationalrat · 2023-03-16

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2023-03-16

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 2. Februar 2023 die von Ständerat Carlo Sommaruga eingereichte und im September 2022 vom Ständerat angenommene Motion geprüft und mit 16 zu 7 Stimmen angenommen.

Die Motion will, dass der Bundesrat beauftragt wird, eine Botschaft über die Übernahme des Verbrechens der Aggression in das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen. Dies wird damit begründet, dass das Römer Statut an der Revisionskonferenz 2010 in Kampala mit Blick auf eine Intensivierung des Kampfes gegen die Straffreiheit geändert wurde. Dabei wurde Artikel 8bis betreffend das Verbrechen der Aggression in das Statut aufgenommen. Dieser Artikel definiert das Verbrechen der Aggression als die Planung, Vorbereitung, Auslösung oder Ausführung einer Handlung, die darin besteht, dass ein Staat Waffengewalt gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet. Solche Angriffshandlungen, wie wir sie leider aktuell auch kennen, umfassen namentlich die Invasion, die militärische Besetzung oder gewaltsame Annexion und die Blockade der Häfen und Küsten, sofern diese Handlungen ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen.

Auch wenn solche Verbrechen als Aggression eines Staates definiert sind, werden sie doch durch eine natürliche Person verantwortet, die in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln dieses Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

Die Schweiz hat die Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression am 10. September 2015 ratifiziert, nachdem die Bundesversammlung den Bundesrat durch die Annahme des entsprechenden Bundesbeschlusses in der Frühjahrssession 2015 dazu ermächtigt hatte. Die Schweiz hat jedoch den Straftatbestand des Verbrechens der Aggression nicht in dieser Form in das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz übernommen. Bei uns gibt es also nach wie vor keine innerstaatliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Personen, die ein Verbrechen der Aggression verantworten. Für alle anderen Verbrechen, die im Römer Statut definiert werden - das Verbrechen des Völkermords, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen -, gibt es dagegen eine solche Zuständigkeit.

Die Schweiz verletzt den im Römer Statut festgehaltenen allgemeinen Grundsatz, dass der Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt, wenn sie selbst nicht über die erforderlichen Instrumente verfügt, um Schweizer Staatsangehörige oder Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf ihr Landesrecht für das Verbrechen der Aggression strafrechtlich zu verfolgen.[NB]Schliesslich könnte die Schweiz ohne eine Übernahme wahrscheinlich keinen Staaten Rechtshilfe gewähren, die den Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in ihr Strafrecht übernommen haben.

Aus all diesen Gründen und angesichts der aktuellen internationalen politischen Lage ist es wichtig, dass die Schweiz den im Römer Statut definierten Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz übernimmt. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass die Schweiz durch die Übernahme dieses Straftatbestands ins innerstaatliche Strafrecht einen wichtigen Beitrag zur Verfolgung des Verbrechens der Aggression und damit auch zur Durchsetzung des Gewaltverbots im Völkerrecht leistet. Eine grosse Erleichterung gäbe es insbesondere auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe, zumal die Schweiz dadurch die Bestrebungen anderer Staaten aktiver unterstützen könnte.

Eine Kommissionsminderheit - sie wird dazu auch Stellung nehmen - erinnert daran, dass der Bundesrat in seiner damaligen Botschaft von einer Strafbarkeit im nationalen Recht absehen wollte, weil bei diesem Verbrechen eine staatliche Angriffshandlung unabdingbar sei. Eine Umsetzung in nationales Recht könne die Schweizer Behörden in die Situation bringen, dass sie beurteilen müssten, ob eine solche Angriffshandlung stattgefunden habe. Für die Minderheit hat sich an dieser Beurteilung nichts geändert, weshalb sie die Motion ablehnt.

Ich bitte Sie jedoch, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Motion anzunehmen.