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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-05-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-05-02

Wortprotokoll

Das Instrument der Ausserordentlichkeit bietet dem Bund die nötige Flexibilität für Ausnahmefälle. Er kann so vorübergehend ausserordentliche Ausgaben tätigen, die den ordentlichen Höchstbetrag gemäss Schuldenbremse überschreiten. Das ist in Artikel 126 Absatz 3 der Bundesverfassung so festgehalten. Die Kriterien sind in Artikel 15 des Finanzhaushaltgesetzes geregelt. Dabei geht es insbesondere um aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklungen wie die Corona-Pandemie; das wurde erwähnt. Neben dieser sachlichen Anforderung gibt es auch eine Mindesthöhe für ausserordentliche Ausgaben. Im Moment liegt dieser Betrag bei 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds. Das sind 400 Millionen Franken. Zudem muss das Parlament den Beschluss mit qualifiziertem Mehr fassen. [PAGE 747]

Wichtig ist, dass die Ausnahmebestimmung der Schuldenbremse gemäss Verfassung eine Kann-Bestimmung ist. Sie ist somit als subsidiär zu verstehen, und sie kommt zur Geltung, wenn die Höhe der nicht steuerbaren Mehrbelastung den ordentlichen Rahmen sprengt. Das hat dazu geführt, dass die Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie teilweise auch im ordentlichen Haushalt geführt wurden bzw. dass die Zuteilung unterjährig verändert wurde. Das mag unschön sein. Die Möglichkeit für ausserordentliche Ausgaben und Einnahmen ist aber ein Instrument der Finanzpolitik und steht nur in einem losen Zusammenhang zur Rechnungslegung.

Der Bund möchte keine Präzisierung der Anwendungskriterien im Finanzhaushaltgesetz, weil der Spielraum heute eben gegeben ist. Wir möchten diesen Spielraum der Ausserordentlichkeit dem Parlament und dem Bundesrat überlassen.

Vielleicht noch ein letzter Gedanke, weil Sie die Gewinnausschüttung der SNB erwähnt haben: Zu den ausserordentlichen Einnahmen hält das Finanzhaushaltgesetz fest, dass diese insbesondere bei den Investitionseinnahmen und bei den Einnahmen aus Regalien und Konzessionen auftreten können. Die Gewinnausschüttung der SNB gilt als Regalium. Der Bundesrat hat hier einen Beurteilungsspielraum, und es war der Entscheid des Bundesrates, die Zusatzausschüttungen der SNB ausserordentlich zu verbuchen.