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Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2023-05-04

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-05-04

Wortprotokoll

Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, sollen ab Vollendung des vierten Lebensjahrs die Möglichkeit haben, ihren leiblichen Vater kennenzulernen. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung so zu ändern, dass ein Kind bereits im Kindergartenalter, also nach Vollendung des vierten Lebensjahrs, die Möglichkeit hat, vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen Angaben über die Identität des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten.

Mit der Annahme der "Ehe für alle" wurde die Samenspende massiv ausgebaut. Es werden viele vaterlose Kinder gezeugt. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Kinder den Samenspender erst nach vollendetem 18. Lebensjahr kennenlernen dürfen. Da es für die Identitätsfindung der Kinder erwiesenermassen sehr wichtig ist, den leiblichen Vater zu kennen, also zu wissen, wie er aussieht, welchen Beruf er ausübt, wie und wo er lebt usw., dürfen dem Kind diese Informationen nicht bis ins Erwachsenenalter vorenthalten werden.

Im Kindergartenalter werden die Kinder, welche durch eine Samenspende gezeugt wurden, damit konfrontiert, dass die anderen Kinder alle eine Mutter und einen Vater haben. Kommt der Wunsch auf, den leiblichen Vater kennenzulernen, muss dies bereits ab Vollendung des vierten Lebensjahrs möglich sein. Wenn das Kind keine entsprechenden Fragen stellt, es sich also noch nicht in der Phase der Identitätsfindung befindet, kann natürlich zugewartet werden, und die Bekanntgabe des Erzeugers kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Diese geforderte Regelung führt zur Entlastung der Mütter. Damit können sie den Kindern helfen, ihren leiblichen Vater, also ihre Wurzeln, wenn gewünscht kennenzulernen, bevor sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Trotzdem wird es nach wie vor die Entscheidung der Mütter und/oder Erziehungsberechtigten sein, wann für die Kinder der richtige Zeitpunkt ist, mehr über den Erzeuger zu erfahren.

Laut Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung, aber auch gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention muss den Kindern das Recht garantiert werden, die eigene Abstammung und Identität zu kennen. So heisst es im UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Artikel 7 Absatz 1: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden."

Durch die kleine Änderung wird für die meisten Beteiligten, insbesondere für die Kinder, die oft nicht einfache Situation verbessert. Übrigens wurde gestern dieses Thema in der "Rundschau" behandelt. Betroffene erzählten, wie wichtig es für sie gewesen wäre, wenn sie ihren Erzeuger früher hätten kennenlernen dürfen.

Um den Leidensweg der betroffenen Kinder zu minimieren, bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.