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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-03-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Ich habe bereits im Rahmen der Detailberatung des vorangehenden Geschäftes darauf hingewiesen, dass der Beschluss, Ihnen eine Motion betreffend Erhöhung der Transparenz bei der Erhebung von Personendaten vorzuschlagen, nicht einstimmig gefällt wurde. Obwohl der Bundesrat bereit ist, die Motion entgegenzunehmen, möchte ich wegen dieser Opposition zur Motion einige Belange kurz streifen. Vorweg sei auf die Gründe eingegangen, welche wohl für die Entscheidung der Nichtzustimmenden massgebend waren.

Die Fülle der über uns alle vorhandenen und in Zukunft noch zu erfassenden Daten ist gewaltig. Wenn nun eine ausdrückliche Verpflichtung stipuliert wird, dass Private und Bundesorgane die Betroffenen bei der Erhebung solcher Daten zu informieren haben, könnte dies einen erheblichen administrativen Mehraufwand zur Folge haben. Diesen Befürchtungen versuchte die Kommission dadurch zu begegnen, dass sie die Informationspflicht einerseits auf besonders schützenswerte Personendaten und andererseits auf Persönlichkeitsprofile - beides sind im Datenschutzgesetz definierte Ausdrücke - beschränken will. Zudem beschloss sie, im Motionstext das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit ausdrücklich zu erwähnen.

Die Kommissionsmehrheit ist deshalb der Meinung, dass mit diesen Einschränkungen der Überweisung der Motion zugestimmt werden kann. Das Interesse an einer erhöhten Transparenz ist stärker zu gewichten als ein - auch wieder nicht zu überschätzender - administrativer Mehraufwand. Immerhin ist festzustellen, dass man dann, wenn man um die Informationspflicht Bescheid weiss, bereits bei und anlässlich der Datenerfassung darauf aufmerksam machen kann, dass und zu welchem Zweck Daten erhoben werden. Nur das Wissen darum erlaubt einer Person, Gebrauch von denjenigen Rechten zu machen, welche ihr die Datenschutzgesetzgebung einräumt. Allein das Wissen, dass Daten bearbeitet werden könnten, erlaubt in den hierfür vorgesehenen Fällen überhaupt eine Entscheidung darüber, ob man seine Zustimmung zur Datenerhebung und Datenweiterleitung erteilen soll oder nicht.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Einführung einer Informationspflicht die Transparenz bei der Datenbearbeitung erhöht und die Position der Betroffenen in dem Sinne stärkt, dass sie ihre Rechte besser geltend machen können. Überdies entspricht die Einführung einer Informationspflicht internationalen Tendenzen der Datenschutzgesetzgebung.

Aus den genannten Gründen erachtet es die Kommission als vertretbar und richtig, die Motion zu überweisen.