Fässler Daniel · Ständerat · 2023-06-08
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-08
Wortprotokoll
Wir haben letztes Jahr in der ersten Beratungsrunde und auch heute vor einer Woche vor allem darüber gesprochen, welche Massnahmen zu treffen sind, um die erneuerbare Stromproduktion auszubauen. Doch die Frage, was dies kostet und wer für diese Kosten aufzukommen hat, wurde weitgehend ausgeblendet.
Die Fördermassnahmen kosten. Finanziert werden sie durch alle Endverbraucher, und zwar über einen Zuschlag auf den Strompreis. Dieser ist aktuell auf maximal 2,3 Rappen pro Kilowattstunde begrenzt. Damit werden heute jedes Jahr rund 1,4 Milliarden Franken als Fördermittel zur Verfügung gestellt. Ich mache die Prognose, dass dies nicht ausreichen wird, um die festgelegten Ausbauziele innert den dafür vorgesehenen Fristen zu erreichen. Es ist daher absehbar, dass die Stromkunden künftig stärker zur Kasse gebeten werden müssen.
Der Umbau hin zu einer dezentralen Produktion stellt auch die Verteilnetzbetreiber vor sehr grosse Herausforderungen. Gemäss einer Notiz des Bundesamtes für Energie vom[NB]24.[NB]April dieses Jahres besteht für den Erhalt und den Ausbau der Verteilnetzinfrastruktur schon beim Szenario "Weiter wie bisher" ein Investitionsbedarf von 45 Milliarden Franken. Wird der mit diesem Gesetz angestrebte Zubaupfad bei der Fotovoltaik berücksichtigt, fallen zusätzliche 37 Milliarden Franken an. Diese Kosten muss jemand bezahlen, nämlich die gebundenen Stromkunden im betreffenden Netzgebiet: Privathaushalte und KMU müssen diese Kosten über das Netznutzungsentgelt berappen.
In Artikel 15 des Energiegesetzes haben wir festgelegt, dass die rund 600 Netzbetreiber der Schweiz in ihrem Netzgebiet die ihnen angebotene Elektrizität zu einem harmonisierten Preis vergüten müssen. Das sind grosse Stromunternehmen wie das EWZ, das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, es sind aber auch kleine. Ich nehme ein Beispiel aus meinem Kanton: die Elektra Oberegg mit rund 1000 Strombezügern. Bei Anlagen mit einer Leistung bis zu 150 Kilowatt wird den Stromproduzenten gesetzlich eine Minimalvergütung garantiert, und diese Minimalvergütung ist auch dann zu leisten, wenn der übernommene Strom, beispielsweise von einer Fotovoltaikanlage, zum Zeitpunkt der Lieferung nicht benötigt wird, nicht viel oder gar nichts wert ist und letztlich nur das Verteilnetz belastet.
Die mit dem Ausbau der Verteilnetzinfrastruktur verbundenen Kosten von geschätzt total 37 Milliarden Franken haben die gebundenen Kunden im betreffenden Verteilnetz zu bezahlen, also Privathaushalte und KMU. Was es für diese Strombezüger konkret heisst, wenn bei der Fotovoltaik bis 2050 der angestrebte Ausbau realisiert werden kann, kann niemand beziffern.
Die Entsolidarisierung innerhalb eines Verteilnetzes geht aber noch weiter: Schliessen sich die Erzeuger von Fotovoltaikanlagen zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft[NB]zusammen - dies regeln wir dann später in den Artikeln 17bbis[NB]a und 17bbis[NB]b des Stromversorgungsgesetzes, dazu gibt es jetzt einen Einzelantrag Engler -, können sie für die Inanspruchnahme des Verteilnetzes einen reduzierten Netznutzungstarif beanspruchen. Die Kosten für die Verteilnetzbetreiber reduzieren sich deswegen nicht, für diese Kosten müssen aber nicht mehr alle Strombezüger gleich aufkommen. Es findet auch hier eine Umverteilung zulasten der normalen Strombezüger und zugunsten der Stromproduzenten statt.
Um die Frage der Kostenehrlichkeit und -solidarität geht es auch hier, in Artikel 14 Absatz 3ter folgende; damit komme ich zur Differenz. Der Grundsatz ist klar: Wer aus dem Verteilnetz Strom bezieht, hat für die Ausspeisung von Strom und damit für die Benutzung des Verteilnetzes ein Netznutzungsentgelt zu bezahlen. Das Entgelt hat sich gemäss Absatz 1 an den anrechenbaren Kosten sowie an den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu orientieren bzw. darf diese nicht übersteigen. Dabei gilt das Prinzip gemäss Gesetz, dass die Kosten solidarisch auf alle Strombezüger im betreffenden Verteilnetz verteilt werden, nach Massgabe der bezogenen Strommenge. [PAGE 521]
Unser Rat hat in der ersten Beratungsrunde in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates entschieden, Speicheranlagen ohne Endverbrauch sowie Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas bis Ende 2030 vom Netznutzungsentgelt zu befreien. Danach soll diese Privilegierung nur noch für jene Zeit gelten, in der solche Anlagen netzdienlich, d.[NB]h. verteilnetzdienlich oder systemdienlich, eingesetzt werden. Damit hat unser Rat das Ziel verfolgt, Wasserspeicherkraftwerke zu fördern.
Der Nationalrat hat den Ball nun aufgenommen und das System ausgeweitet. Nach dem Willen des Nationalrates und der Mehrheit unserer Kommission sollen auch Betreiber von Speichern mit Endverbrauch teilweise vom Netznutzungsentgelt befreit werden, nämlich für jene Strommenge, die aus dem Netz bezogen, gespeichert und danach wieder in das Verteilnetz zurückgespeist wird, und dies mit einer Entschädigung, die in vielen Fällen über dem Wert des Stromes zum Zeitpunkt der Rückspeisung liegen wird.
Dieser Ansatz, ich gebe es zu, ist auf den ersten Blick bestechend. Vor allem Elektromobile können künftig eine wichtige dezentrale Speicherfunktion übernehmen. Das Problem ist nur, dass weder stationäre Batteriespeicher noch Fahrzeugbatterien einen Beitrag zur nötigen Bereitstellung von Winterstrom leisten können. Sie können für den Tagesausgleich sinnvoll sein. Werden solche Speicher entsprechend betrieben, können sie helfen, die Leistungsflüsse im Verteilnetz zu begrenzen und die Spannung im Normbereich zu halten.
Damit die Speicher diesen verteilnetzdienlichen Einsatz leisten, müssen sie aber gemäss den Vorgaben des Netzbetreibers betrieben werden, entweder durch eine direkte Steuerung oder durch die richtigen Anreize bei den Netznutzungstarifen. Die nötige Verteilnetzdienlichkeit wird mit dem Modell des Nationalrates nicht erreicht, im Gegenteil. Fällt das Netznutzungsentgelt und damit die Anreizwirkung des Netznutzungstarifs teilweise weg, wird das Verteilnetz nicht entlastet, sondern in vielen Teilen zusätzlich belastet. Das ist auf den ersten Blick nicht zu beanstanden, nur: Die Verursachergerechtigkeit beim Netznutzungsentgelt wird damit unterlaufen. Und auch hier gilt, dass die teilweise Befreiung vom Netznutzungsentgelt von Speichern mit Endverbrauch zu einer Entsolidarisierung zugunsten von Besitzern eines Elektromobils und zulasten jener Strombezüger führt, die kein Auto haben oder sich kein Elektromobil leisten können. Diese Ungleichbehandlung in der Netzkostentragung und die damit verbundene Quersubventionierung geht zulasten der normalen Stromkunden, das werden vor allem KMU und Mieter sein. Das ist ungerecht und auch unsozial.
Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Swissgrid unserem Rat in einer Stellungnahme vom 26. Mai empfiehlt, der Minderheit zu folgen. Gemäss Einschätzung von Swissgrid ist der vom Nationalrat vorgesehene Rückerstattungsmechanismus mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden und technisch voraussichtlich nur schwer bis überhaupt nicht umsetzbar, da es kaum möglich sei, im Nachhinein zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt und damit zu welchem Netznutzungstarif ein Bezug zum Laden des Speichers stattgefunden hat.
Sie sind aus all diesen Überlegungen gut beraten, in diesem Punkt eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Der Nationalrat hat dann die Möglichkeit, andere Modelle zu prüfen. Im Vordergrund sollte ein Modell stehen, mit dem über die Netznutzungstarife Anreize für einen verteilnetzdienlichen Einsatz solcher Speicher gesetzt werden.
Ich bitte Sie in diesem Sinn, die Minderheit zu unterstützen.