Herzog Eva · Ständerat · 2023-06-08
Herzog Eva · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-08
Wortprotokoll
Am 19. März 2023 gab die UBS bekannt, dass sie die Credit Suisse übernimmt. Diese Übernahme war Teil eines Gesamtpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes. Parallel dazu erliess der Bundesrat am[NB]16.[NB]und 19. März 2023 mit dem gleichen Ziel die auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung gestützte Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfedarlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfedarlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken.
Gestützt darauf wurde der Credit Suisse zusätzliche Liquiditätshilfe, die sogenannte zusätzliche Emergency Liquidity Assistance (ELA plus), sowie Liquidität mittels staatlicher Liquiditätssicherung, der sogenannte Public Liquidity Backstop (PLB), gewährt. Um allfällige Risiken für die UBS zu reduzieren, beschloss der Bundesrat, der UBS zudem eine Garantie im Umfang von 9 Milliarden Franken zu gewähren, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zum Tragen kommt.
Die Finanzdelegation hat dem dringlichen Verpflichtungskredit von insgesamt 109 Milliarden Franken auf Antrag des Bundesrates am 19. März zugestimmt. Seither reissen die Diskussionen nicht ab. Warum musste die Credit Suisse mit staatlicher Hilfe gerettet werden? Warum konnte sie nicht gemäss Too-big-to-fail-Regulierung abgewickelt werden? Hat die Finma versagt, oder hatte sie nicht genügend scharfe Instrumente? Hätte der Bundesrat früher eingreifen müssen? Was war die Rolle der Nationalbank? Die Wut über die jahrelange Misswirtschaft des CS-Managements ist in der Politik und bei der Bevölkerung gross.
Um Klarheit darüber zu gewinnen, ob es keine Alternativen zu staatlicher Hilfe gab, um das Verhalten aller Akteure beurteilen zu können und letztlich um zu wissen, mit welchen staatlichen Regulierungen, mit welcher Gesetzgebung, für die schliesslich das Parlament - also wir - Verantwortung [PAGE 535] trägt, verhindert werden kann, dass die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für milliardenschwere Verluste von Banken bezahlen, hat das Büro des Nationalrates schon am 27. März einstimmig beschlossen, die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zu beantragen.
Das Büro des Ständerates hörte am 17. Mai 2023 den Präsidenten des Nationalrates, den Bundeskanzler, den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und die Präsidentin der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates an. Es befragte alle Angehörten zu ihren Vorstellungen des Auftrages an eine PUK. Der Bundeskanzler und die beiden GPK-Präsidien betonten in Vertretung ihrer Organe, es sei wichtig, das Mandat breit zu formulieren, damit die Rolle aller der Oberaufsicht des Parlamentes unterstehenden Akteure untersucht werden könne. Zudem sollten die Handlungen der Behörden und weiterer Akteure nicht nur im Zusammenhang mit der Notfusion geprüft werden. Vielmehr sei auch die Rolle der Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen der letzten Jahre, die zur Krise der Credit Suisse führten, vertieft zu analysieren.
Das Büro des Ständerates schloss sich dieser Betrachtungsweise der Angehörten an und stimmte dem Beschluss des Nationalrates, eine PUK einzusetzen, einstimmig zu. Gründe dafür waren die Tragweite der Ereignisse, die zur Notfusion der Credit Suisse mit der UBS geführt hatten, und die sehr weit gehenden finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse des Bundesrates.
Entscheidend für das Büro des Ständerates war aber insbesondere die befürwortende Haltung der Geschäftsprüfungskommissionen. In ihrer gemeinsamen Sitzung vom 15. Mai 2023 unterstützten beide klar die Einsetzung einer PUK, aus den vorhin genannten Gründen und insbesondere wegen der zusätzlichen Instrumente, die einer PUK im Vergleich zu den Geschäftsprüfungskommissionen zur Verfügung stehen. Anders als die Geschäftsprüfungskommissionen erhält eine PUK ihr Mandat von beiden Räten gemeinsam, was ihr ein Höchstmass an Legitimität und eine hohe Wirkung verleiht. Diese Argumentation überzeugte auch das Büro des Ständerates.
Das Büro des Nationalrates ist in seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 der Auffassung gefolgt, dass das Mandat der PUK sowohl in Bezug auf die Akteure, die der Oberaufsicht der Kommission unterstehen, als auch hinsichtlich der Dauer des zu untersuchenden Zeitraumes breit zu formulieren sei. Es hat an seiner Sitzung einen entsprechenden Berichtsentwurf einstimmig angenommen und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 begrüsst der Bundesrat die Einsetzung einer PUK und sichert dem Parlament seine volle Unterstützung zu. Auch der Bundesrat erachtet eine gründliche Aufarbeitung der Geschehnisse, die zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS geführt haben, als notwendig und sinnvoll. Das vorgelegte Mandat ist aus Sicht des Bundesrates so ausgestaltet, dass es eine solche gründliche Aufarbeitung ermöglicht.
Gestern hat der Nationalrat das Geschäft beraten und einstimmig, ohne Enthaltungen, entschieden, eine PUK einzusetzen. Das Büro des Ständerates hat heute früh getagt und ist einstimmig auf den Beschluss des Nationalrates eingetreten, hat die Detailberatung durchgeführt, keine Änderungen beantragt und dem Bundesbeschluss in der Gesamtabstimmung einstimmig zugestimmt.
Nun noch einige Bemerkungen zum vorliegenden Bundesbeschluss: Die Einsetzung einer PUK erfolgt gemäss Artikel 163 Absatz 2 ParlG durch einen einfachen Bundesbeschluss. Der vorliegende Bundesbeschluss bildet die Grundlage für die Einsetzung einer PUK und legt den Auftrag, den Untersuchungsgegenstand sowie die benötigten finanziellen Mittel fest.
Die Untersuchung stützt sich auf die Zuständigkeit des Parlamentes für die Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Sie erstreckt sich nicht auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die keine Aufgaben des Bundes erfüllen. Mit anderen Worten: Entgegen den Erwartungen vieler ist dies keine Untersuchung des Geschäftsverhaltens der Credit Suisse, sondern, wie einleitend gesagt, die PUK soll die Verantwortlichkeiten der Behörden und Organe klären, die in die Notfusion der CS mit der UBS involviert waren. Natürliche und juristische Personen können jedoch zur Mitwirkung an der Untersuchung aufgefordert werden, wenn ihr Beitrag erforderlich ist, um die Tätigkeiten der Bundesbehörden zu beurteilen. So gehören auch Fragen dazu, ob die Banken der Aufsicht geliefert haben, was sie liefern mussten, ob sie das Richtige liefern[NB]mussten und ob sie sich rechtmässig verhalten haben.
Dem Büro des Ständerates ist es ein Anliegen, dass der Untersuchungsgegenstand breit gefasst ist - ich habe dies gesagt -, dass sämtliche Akteure, soweit sie der Oberaufsicht unterstehen, in die Untersuchung einbezogen werden. Nebst der Finma und der Schweizerischen Nationalbank sollen auch die Revisionsaufsicht und die juristischen Stellungnahmen der Bundesverwaltung Gegenstand der Untersuchung sein.
Der Untersuchungszeitraum soll so angesetzt werden, dass die Herleitung der Ereignisse möglich ist. Es sollen nicht nur jene Ereignisse beleuchtet werden, die letztlich zur Notfusion geführt haben. Dies entspricht der Umschreibung des Mandates, wie es in Artikel 2 des Bundesbeschlusses festgehalten ist, oder etwas konkreter: In den Worten der vorberatenden Geschäftsprüfungskommissionen und ihrer Subkommissionen soll es bei der Untersuchung um Fragen gehen wie die Krisenvorbereitung und Früherkennung durch das zuständige Finanzdepartement und um den Einbezug des Bundesrates, die Prüfung alternativer Lösungen zur Übernahme der CS durch die UBS, das Risikomanagement des Bundes, die bisherige Aufsicht über die CS durch die Finma, deren Instrumente, die Rolle der Nationalbank, wobei die spezifische Unabhängigkeit der Nationalbank gemäss Artikel 99 der Bundesverfassung und Artikel 6 des Nationalbankengesetzes zu berücksichtigen ist, oder natürlich generell um die Evaluation und das Monitoring zur Wirkung der Too-big-to-fail-Regulierung sowie um die Umstände der Beschlussfassung im März 2023.
Es ist auch an der PUK, den Untersuchungszeitraum festzulegen. Der Nationalrat ist gestern explizit der Ansicht des Büros gefolgt, dass der Zeitraum weit gefasst werden soll und dass nicht nur die Vorgänge unmittelbar vor der Notübernahme beleuchtet werden sollen, sondern auch jene der letzten Jahre.
Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses soll die PUK aus je sieben Mitgliedern beider Räte bestehen, die durch die jeweiligen Büros gewählt werden. Die Koordinationskonferenz beider Büros wählt schliesslich die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Wie in Artikel 3 des Bundesbeschlusses formuliert ist, wird erwartet, dass die PUK ihre Arbeiten mit einem Bericht an die Bundesversammlung abschliesst. Sie ist gehalten, darin auch Vorschläge zu unterbreiten zu allfälligen von ihr festgestellten Verantwortlichkeiten und institutionellen Mängeln.
In Artikel 4 des Bundesbeschlusses werden die benötigten Mittel beschlossen für Sekretariat, Taggelder, Infrastruktur wie auch beispielsweise für externe Untersuchungsbeauftragte und die Honorare externer Experten. Aufgrund einer groben Schätzung wird ein Verpflichtungskredit von 5 Millionen Franken beantragt.
Zum Schluss noch ein letzter Punkt, der im Büro ebenfalls diskutiert wurde und uns von Bedeutung erscheint, zur Frage, was die Einsetzung einer PUK für andere Verfahren bedeutet: Artikel 171 des Parlamentsgesetzes regelt die Auswirkungen, die die Einsetzung einer PUK auf andere Verfahren und auf Arbeiten anderer Kommissionen hat. Sobald die Bundesversammlung die Einsetzung einer PUK beschlossen hat, müssen andere parlamentarische Kommissionen ihre Abklärungen, die die Untersuchung durch die PUK betreffen, einstellen. Auch dürfen Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, nur mit Ermächtigung der PUK eingeleitet werden. Laufende Verfahren müssen unterbrochen werden und können nur mit Bewilligung der PUK fortgesetzt werden. Hingegen hindert die [PAGE 536] Einsetzung einer PUK Bundesrat und Bundesverwaltung nicht daran, die Arbeiten und Abklärungen, die beispielsweise für die Umsetzung von angenommenen Motionen oder Postulaten notwendig sind, fortzuführen.
Niemand weiss, wie lange die PUK tatsächlich tagen wird. Nach Meinung des Büros des Ständerates wäre es nicht zu verantworten, die Analysen zur Regulierung von Grossbanken nicht mit hohem Tempo voranzutreiben und allfällige Lücken zu schliessen, Verbesserungen bei den Too-big-to-fail-Regelungen vorzuschlagen und umzusetzen.
Keine Auswirkung hat die Einsetzung einer PUK auf die Durchführung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie auf Voruntersuchungen und Gerichtssachen in Strafverfahren.
Damit beantrage ich Ihnen seitens des einstimmigen Büros des Ständerates, den vorliegenden Bundesbeschluss zu genehmigen.