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AB 323497

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinen Minderheitsanträgen in Block 1. Zuerst zu Artikel 5 Absatz 2quater: In Artikel 5 geht es um Ausgleich und Entschädigung, wenn durch Planungen gemäss Raumplanungsgesetz Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhebliche Vor- oder Nachteile entstehen. Bei meinem Minderheitsantrag geht es um die Rolle des Bundes.

Mit Absatz 2quater hat der Ständerat die Bestimmung eingebracht, wonach der Bund Beiträge an die Aufwendungen der Kantone, zum Beispiel für die Ausrichtung der Abbruchprämie, leisten kann. Die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt dies. Ich bitte Sie, darauf zu verzichten und die Bestimmung zu streichen. Es handelt sich zwar nur um eine Kann-Vorschrift. Es erschliesst sich mir aber rein schon vom Grundsatz her nicht, warum diesbezüglich Bundesmittel eingesetzt werden sollen.

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 regelt das jeweilige kantonale Recht den angemessenen Ausgleich. Der Kanton nimmt denn auch die aufgrund von Einzonungen erhobenen Mehrwertabgaben ein. Diese wiederum können dann für die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Entschädigungen oder eben für die neu eingeführte Abbruchprämie eingesetzt werden. Reichen die entsprechenden Einnahmen nicht aus, hat der Kanton allgemeine Finanzmittel einzusetzen. Hier einen Bundesbeitrag vorzusehen, widerspricht dem föderalen Ansatz und ist angesichts der Bundesfinanzen und der Aufgaben, welche der Bund aufgrund der zwingenden Kompetenzordnung zu finanzieren hat, nicht sinnvoll. Ich bitte Sie um Unterstützung meines Minderheitsantrags auf Streichung.

Der zweite Minderheitsantrag betrifft Artikel 8c Absatz 1bis. Gemäss dem statuierten Gebietsansatz können die Kantone unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Gebiete bezeichnen, in welchen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind; ich habe dies im Rahmen des Eintretensvotums ausgeführt. Meine Minderheit will nun diese Möglichkeit - so hat es auch der Ständerat beschlossen - explizit auch dafür vorsehen, dass nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten gestützt auf kantonale Richtlinien zu Wohnzwecken umgenutzt werden können. Dies widerspricht dem Stabilisierungsziel nicht, es handelt sich nämlich um bereits bestehende Bauten. Auch sind die Voraussetzungen zu erfüllen, dass die Ausscheidung einer solchen Zone zu einer Verbesserung der Gesamtsituation im entsprechenden Gebiet führt und dass entsprechende Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen vorgesehen werden.

Die Mehrheit will hier dem Ständerat nicht folgen und will die Bestimmung streichen. Ich bitte Sie hingegen um die Unterstützung des Beschlusses des Ständerates und damit um die Unterstützung meiner Minderheit.