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Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-03-07

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-07

Wortprotokoll

Bevor wir zu Artikel 54 kommen, wo es um die Informationskonferenz von Bundeskanzler und Departementen geht, noch eine Bemerkung zu Artikel 40, den Sie nicht auf der Fahne finden, weil wir ihn unverändert belassen haben. Wir haben uns in der Kommission aber auch mit Artikel 40 näher befasst, weil es dabei um die Information auf Stufe der Departemente geht. Dort heisst es, dass die Departementsvorsteher in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Informationsvorkehren treffen. Weil der Bundesratssprecher nun eben von Gesetzes wegen ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei ist, konnten wir Artikel 40 unverändert belassen. Wäre der Bundesratssprecher aber nicht expressis verbis ein hochrangiges Mitglied der Bundeskanzlei, sondern eine Stabsstelle, wäre mit der Version des Nationalrates bei Artikel 40 eine Doppelspurigkeit sehr wahrscheinlich und voraussehbar.

Damit zurück zur Fahne und zu Artikel 54: Hier schien uns wiederum eine Präzisierung am Platz. Es macht in der Tat keinen Sinn, wenn wir die Funktion eines Bundesratssprechers geschaffen und diese Funktion einem leitenden Mitglied der Bundeskanzlei übertragen haben, hier aber die ursprüngliche Gesetzesformulierung belassen und von den für die Information verantwortlichen Personen der Bundeskanzlei sprechen. Hier soll es sich doch wirklich um den Bundesratssprecher oder allenfalls seine Mitarbeiter handeln und nicht zusätzlich noch um andere Informationsverantwortliche.

Deshalb in Absatz 1 und in Absatz 3 unsere so präzisierte Neuformulierung. Wenn schon klar ist, dass der Bundesratssprecher Teil der Bundeskanzlei ist, soll er hier namentlich angesprochen und nicht mit der alten Formulierung umständlich umschrieben werden.

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