Stark Jakob · Ständerat · 2023-09-14
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-14
Wortprotokoll
Hier geht es um den Ausgleich und die Entschädigung, um die Mehrwertabgabe. Die Bestimmungen zur Abgeltung von Planungsvorteilen und eben zur Mehrwertabgabe in Artikel 5 Absätze 1 und 1bis RPG weisen einen Widerspruch auf.
Artikel 5 Absatz 1 postuliert generell einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Planungsvor- und -nachteile. Absatz 1bis legt fest, wie der Mehrwertausgleich mindestens zu regeln ist, nämlich bei Neueinzonungen mit einem Satz von 20 Prozent. Somit sind also Um- und Aufzonungen nach Absatz 1 grundsätzlich auch abgabepflichtig, nach Absatz 1bis jedoch können die Kantone darauf verzichten. [PAGE 741]
Das Bundesgericht hat im Jahr 2020 im Urteil 1C_245/2019, Einwohnergemeinde Münchenstein gegen Kanton Basel-Landschaft, entschieden, dass Gemeinden gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 auch für Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe erheben dürfen, auch wenn der Kanton dies in seiner Gesetzgebung ausgeschlossen hat. Da dies ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers vom 15. Juni 2012 entspricht, präzisierte der Ständerat auf einen Einzelantrag hin Absatz 1. Der Nationalrat hat dies inhaltlich übernommen, jedoch präziser formuliert: Artikel 5 Absatz 1 wurde neu ergänzt, Absatz 1bis neu formuliert - damit ist die UREK-S einverstanden.