preparatory:AB 326272
Andrey Gerhard · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion · 2023-09-19
Wortprotokoll
Es gibt kein Recht auf einen Geldsegen der Nationalbank. Übrigens: "Gästin" ist ein Begriff, der schon in den Brüder-Grimm-Märchen vorkam, ein uralter Begriff; dies für die Kollegen auf der rechten Ratsseite.
Gut, die Politik sollte sich auch davor hüten, sich auf Gewinne der Nationalbank zu verlassen oder in die Unabhängigkeit der Nationalbank einzugreifen. Dennoch sind die Gewinne, mal weniger, mal mehr, die sich durch das Mandat der SNB automatisch ergeben, eine Realität.
Die Verfassung und das Nationalbankgesetz besagen, dass diese Gewinne der SNB den Kantonen und dem Bund zustehen. Wie Sie ja wahrscheinlich wissen, vereinbart die Nationalbank mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung periodisch für mehrere Jahre eine Gewinnausschüttungsmodalität; dies mit dem Ziel, dem Bund und den Kantonen etwas an Planungssicherheit zu geben. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde mit Artikel 31 NBG, "Gewinnverteilung", geschaffen. Der Artikel besagt, dass die Auszahlungen mittelfristig zu verstetigen sind. Der Begriff "verstetigen" ist im deutschen Sprachraum nicht sehr geläufig. Es lohnt sich deshalb, dies in der französischsprachigen Gesetzesfassung nachzulesen. Dort steht "assurer une répartition constante", was sich landläufig auf "konstante Auszahlung" ummünzen lässt.
In den ersten Jahren nach der Inkraftsetzung des Gesetzes führte dies denn auch zu sehr konstanten Auszahlungen. Auch bei relativ stark schwankenden Jahresergebnissen der SNB konnten deshalb, jeweils über mehrere Jahre geglättet, Auszahlungen gemacht werden. Das war sogar im Jahr 2010 der Fall, obwohl damals ein negatives Bilanzergebnis vorlag.
Seit einigen Jahren sind die jährlich ausbezahlten Beträge unsteter geworden. Allein in den vergangenen vier Jahren und innerhalb einer Vereinbarungsperiode wurden zweimal 4 und einmal 6 Milliarden Franken ausbezahlt, und für das vergangene Jahr wurde wegen eines einzigen grossen Jahresverlustes gar keine Auszahlung getätigt. Die aktuelle Vereinbarung vermag es offensichtlich nicht, den Gesetzesauftrag der Verstetigung zu erfüllen. Der Bundesrat und die SNB stellen sich zudem neuerdings auch auf den Standpunkt, es müsse ein Bilanzgewinn vorliegen, um eine Auszahlung tätigen zu können; dies, obwohl es, wie eben ausgeführt, 2010 anders gehandhabt wurde.
Natürlich wurden mit der expansiven Geldpolitik in den letzten Jahren auch neue Tatsachen geschaffen. Die dadurch notwendige starke Ausweitung der Bilanz in der jüngeren Vergangenheit ist natürlich in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dennoch ändert das nichts am gesetzlichen Auftrag der Verstetigung. Offensichtlich besteht hier Klärungsbedarf.
Was verlangt meine Motion? Sie fordert keine Gesetzesanpassung. Sie fordert, dass die Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Nationalbank so verhandelt wird, dass auch tatsächlich eine Verstetigung umgesetzt werden kann. Helfen würde nur schon, wenn die SNB ein ausschliesslich für Gewinnausschüttungen reserviertes Konto führen und die Verluste dafür auf einem anderen Reservekonto verbuchen würde, anstatt dass sie dies wie heute auf dem besagten Ausschüttungskonto tut. Das würde das Aushandeln der Vereinbarung massgeblich vereinfachen und das allgemeine Verständnis für die SNB-Buchführung verbessern. Die SNB wäre natürlich nach wie vor völlig unabhängig und frei, nach ihrem besten Wissen und Gewissen Gewinne auszuweisen und dann eben mit Blick auf künftige Verluste Reserven zu äufnen. Die öffentlichen Finanzen gewännen substanziell an Planungshorizont, was in Anbetracht der angespannten Situation der Finanzen nur von Vorteil sein kann.
Das Aushandeln einer neuen Vereinbarung drängt sich sowieso bald wieder auf. Deshalb werde ich mir auch vorbehalten, die Motion zurückzuziehen. Es kommt aber auch ein bisschen darauf an, was die Finanzministerin nun ausführt. Unterdessen danke ich für Ihre Aufmerksamkeit.