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preparatory:AB 326786

Regazzi Fabio · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 5 liegt ein Antrag der Minderheit Michaud Gigon vor, mit dem gefordert wird, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und die Entlastung von Regulierungskosten auf Private auszudehnen. Aus Sicht der Mehrheit der WAK-N bringt eine solche Ergänzung dem vorliegenden Gesetzentwurf nichts Wesentliches.

Es ist zu beachten, dass die Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft bereits Teil der Regulierungsfolgenabschätzung sind. Im Rahmen dieser Analyse können auch die Auswirkungen auf die Verbraucher berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf würde jedoch zu umfangreich werden, wenn die Verwaltungen zusätzlich noch die Kosten für Einzelpersonen bewerten müssten, wie es der Ständerat will. Zur Erinnerung: Der Gesetzestitel zielt darauf ab, die Kosten der Regulierung für Unternehmen zu senken, und dies war auch der Auftrag an den Bundesrat. Bundesrat Guy Parmelin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher Zusatz eher im Parlamentsgesetz in Artikel 141 Platz finden sollte.

Die Kommission beantragt mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.

Bei den Artikeln 5a und 21 Absatz 3 liegt eine Bestimmung vor, die auf einen Antrag von Kollegin Schneeberger zurückzuführen ist. Dieser fordert die Einführung eines verwaltungsunabhängigen Kontrollorgans für die Regulierungskosten in den Gesetzentwurf. Die entsprechenden Artikel würden für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten, um die geleistete Arbeit und die Zweckmässigkeit einer solchen Plausibilitätsprüfung zu bewerten.

Die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten setzt voraus, dass diese Kosten geschätzt worden sind. Da diese Kosten in erster Linie die Unternehmen belasten, aber auch den Erwerb zusätzlicher Aufgaben durch die Bundesverwaltung verschleiern könnten, ist es nicht sinnvoll, wenn die Bundesbehörden diese Kosten schätzen, ohne eine Plausibilitätskontrolle der Schätzungen vorzunehmen. Der Bundesrat erhöht die Glaubwürdigkeit seiner Analysen, indem er die Schätzung der Regulierungskosten extern überprüfen lässt. Der Bundesrat kann bei der Bewertung der Regulierungskosten in den beiden Gesetzentwürfen aber nicht gleichzeitig Richter und Partei sein. Deswegen erfordert die Vorlage die Einrichtung einer verwaltungsunabhängigen Stelle zur Überwachung der Regulierungskosten, die beurteilt, wie hoch die Regulierungskosten sind. Die Stelle zur Kontrolle der Regulierungskosten von Unternehmen muss unabhängig sein, damit sie die Regierung beraten und dem Parlament streng kontrollierte Schätzungen vorlegen kann. Aus diesem Grund unterstützt die Kommission die neue Bestimmung in Artikel 5a mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

Zu den Artikeln 7 und 8 Absatz 2 Buchstabe b: Der Antrag der Minderheit Wermuth fordert die Streichung von Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, da sich der Gesetzentwurf mit diesen Artikeln von einer risikobasierten Strategiebewertung entfernen würde. Dies würde in der Verwaltung zu viel Arbeit generieren.

Diese Bereichsstudien sind aber wichtig, um das bestehende Recht, das jedes Jahr konsequent erweitert wird, entlasten zu können. Einige Gesetzestexte stammen fast aus einer anderen Zeit, während sich der Alltag der Unternehmen seither stark verändert hat. Der Gesetzentwurf geht direkt auf dieses Problem ein, indem er sich zum Ziel gesetzt hat, Vereinfachungen für Unternehmen zu finden. Wenn nicht systematisch etwas unternommen wird, wird die Belastung der Unternehmen zunehmen. Das Problem liegt nicht an den genaueren Vorschriften in einem bestimmten Bereich, sondern an der gleichzeitigen Zunahme der strengeren Vorschriften in vielen Bereichen, die die Geschäftstätigkeit der Unternehmen betreffen. Dadurch wird die wirtschaftliche Dynamik eindeutig behindert, und die Kosten der Regulierung werden stark spürbar. Die Kommission beantragt mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, da dieser den Kern des Gesetzentwurfes darstellt.

Zu den Abschnitten 1 bis 3: Der Antrag der Minderheit Wermuth fordert, die Abschnitte 1 bis 3 zu streichen. Diese würden nur Plattitüden enthalten und zu viel Bürokratie schaffen.

Ohne diese drei Abschnitte sieht der Gesetzentwurf aber nicht mehr nach etwas aus, was etwas gegen die Regulierungskosten bewirken könnte. Die Kommission beantragt mit [PAGE 1804] 16 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und die drei Abschnitte beizubehalten.

Wir kommen zur Bestimmung in Artikel 20a. Der Antrag der Minderheit Wermuth verlangt die Streichung von Artikel 20a - sowie von Artikel 111 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes -, der eine Analyse der Regulierungskosten auch bei der Ausarbeitung eines Erlassentwurfes verlangen würde.

Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und Artikel 20a beizubehalten.

Bei der Gesamtabstimmung beantragt die Kommission mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, den Gesetzentwurf anzunehmen.