Lexipedia

AB 327177

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2023-09-25

Wortprotokoll

Gemäss der Definition in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist das Ziel der Integration das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

Die Integration soll es längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am [PAGE 1876] wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Die Integration setzt sowohl die entsprechende Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Gemäss dem AIG ist es erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache lernen.

Eine absolut definierte quantitative Integrationsobergrenze pro Jahr besteht nicht.