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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2003-03-11

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2003-03-11

Wortprotokoll

Es sind mehrere Gründe, die uns dazu bewogen haben, das Verbot von Klärschlamm vorzubereiten und nachher durchzusetzen. Zunächst haben verschiedene Verbände der Landwirtschaft, besonders die Schweizerischen Milchproduzenten, einen raschen Ausstieg aus dem Einsatz von Klärschlamm auf Futterflächen gefordert. Sie befürchten sonst Absatzschwierigkeiten bei ihren Produkten, eine Schädigung des Rufs schweizerischer Lebensmittel und eine allfällige Gefährdung der Nahrungsmittelsicherheit. Das hängt damit zusammen, dass im Klärschlamm nachweislich eine ganze Palette von Schadstoffen und Krankheitserregern vorhanden ist. Aus diesem Grund ist bei der Bioproduktion der Einsatz von Klärschlamm als Dünger schon längst verboten.

Es ist heute trotz grösster und technisch aufwendiger Verfahren nicht möglich, sämtliche Schadstoffe in den Kläranlagen zu eliminieren. Es bleiben da Schwermetalle, Hormone - schrecklich, wenn man sich das vor Augen führt -, Abbauprodukte von Medikamenten und weitere Risikostoffe zum Teil ganz, zum Teil halb in den Klärschlammanlagen hängen. Viele schädliche Wirkungen dieses Klärschlamms sind erst ansatzweise bekannt. Es ist aber nicht bewiesen - da kommt dann die Frage nach dem Haftpflichtrecht -, dass sie schädlich sind, sondern es ist zu vermuten, dass sie schädlich sein könnten. Daher tritt gemäss unserem Umweltschutzgesetz das Vorsorgeprinzip in den Vordergrund, wonach der Gesetzgeber im Zweifelsfall handeln muss, wenn ein Nachteil erfolgen könnte. Deswegen kann ich die Frage nicht beantworten, wer haftet, wenn es tatsächlich einen Schaden gibt, denn bis jetzt wurde nie ein solcher Schaden nachgewiesen. Wir hoffen natürlich, dass unser Programm zum Verbot schnell in Kraft tritt und dass in dieser Zeit mindestens kein Schaden erwachsen wird.

Wenn trotzdem je ein Schaden nachgewiesen werden sollte, dann wäre er nach den Prinzipien des Haftpflichtrechtes zu beurteilen: Ist rechtswidrig gehandelt worden, fahrlässig, vorsätzlich? Es gibt schon Stoffe - Sondermüll oder andere Dinge -, die nicht weggeschmissen werden dürften. Aber das ist eine sehr hypothetische Frage, weil die Kausalkette nachher vom Geschädigten bewiesen werden müsste.

Aus diesen Gründen haben wir im Mai des letzten Jahres eine Änderung der Stoffverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Demnach soll die Verwendung von Klärschlamm als Dünger auf Futter- und Gemüseflächen ab sofort und auf den übrigen Flächen ab 30. September 2005 verboten werden. Um Härtefälle zu mildern, werden wir dem Gesamtbundesrat beantragen, den Kantonen die Befugnis zu erteilen, die Übergangsfrist um maximal 2 Jahre zu verlängern. Die in der Vernehmlassung begrüssten Kreise haben sich sehr deutlich positiv zu einem solchen Ausstieg geäussert. Der Bundesrat wird demnächst den definitiven Entscheid fällen.

Die Frage von Herrn Stähelin lässt sich meines Erachtens auch mit der Antwort an Herrn Büttiker beantworten: Weil heute diese Schädigung noch nicht nachgewiesen ist, ergibt sich eigentlich kein zwingendes Handlungsgebot aufgrund des Kyoto-Protokolls, aber gestützt auf unser Prinzip der Vorsorge im Umweltschutzgesetz. Wenn uns dereinst die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen sollten, dass der von Ihnen geschilderte Effekt doch nachgewiesen ist, hätten wir im Sinne des Kyoto-Protokolls gehandelt. Wir haben es aber nicht deswegen gemacht, sondern wegen unserem Umweltschutzgesetz.