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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2023-09-25

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-25

Wortprotokoll

Bei der Einführung der CO2-Abgabe wurde der Stimmbevölkerung zugesichert, dass die Einnahmen auch wieder an die Bevölkerung rückverteilt würden. Diese Zusage wurde dann bereits mit dem Gebäudeprogramm gebrochen, indem ein Drittel für dieses Programm abgezweigt wurde. Nun sollen gemäss Kommissionsmehrheit und Bundesrat gar fast 50 Prozent der Einnahmen der Bevölkerung und der Wirtschaft vorübergehend, d.[NB]h. bis ins Jahr 2030, vorenthalten werden; ich erlaube mir hier die Prognose, dass dies dann über diesen Zeitpunkt hinaus so bleiben wird. Gemäss Botschaft des Bundesrates geht es dabei um mehr als 200 Millionen Franken im Jahr, welche der Bevölkerung und der Wirtschaft zusätzlich entzogen werden sollen, und dies in einer Zeit, wo diese Rückverteilung für weite Teile der Bevölkerung und der Wirtschaft eine willkommene Entlastung darstellt.

Dass ein Teil der CO2-Abgabe ins Gebäudeprogramm fliesst, ist als Umverteilung von unten nach oben zu bezeichnen. Es profitieren nämlich nur diejenigen, welche Immobilien besitzen und sich obendrein auch noch die entsprechenden Erneuerungsinvestitionen leisten können. Das Nachsehen haben Leute, welche die Mittel dazu nicht haben und mit der Teuerung zu kämpfen haben.

Auch bezüglich der Verfassungsmässigkeit gibt es grosse Vorbehalte. Ich verweise hier auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, welches sich zu dieser Verwendung von fast 50 Prozent bzw. "weniger als die Hälfte", wie es im Gesetzesartikel heisst, äussert. Bereits die Tatsache, dass wie bisher ein Drittel der CO2-Abgabe nicht an die Bevölkerung und die Wirtschaft rückerstattet wird, sieht ein namhafter Teil der juristischen Lehrmeinungen als kritisch an.

Im Sinne einer pragmatischen Lösung schliesse ich mich aber der Auslegung des Bundesamtes für Justiz an, das der Auffassung ist, dass die Teilzweckbindung einen Drittel des Ertrages nicht übersteigen darf. Die CO2-Abgabe ist als Lenkungsabgabe konzipiert, was bekanntlich keiner expliziten Erhebungskompetenz in der Bundesverfassung bedarf; eine allgemeine Sachkompetenz genügt. Spätestens aber mit der von der Mehrheit getragenen Vorlage, die fast die Hälfte der Erträge von der Rückverteilung ausnehmen will, wandelt sich die CO2-Abgabe zu einer Steuer, wozu die verfassungsmässige Grundlage fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in der Botschaft mit einem - Herr Bundesrat, ich getraue mich hier, es so zu sagen - "Buebetrickli" noch eine andere vermeintlich verfassungskonforme Auslegung gefunden hat. In solchen Rechtsfragen findet man immer genügend Kreativität und alternative Interpretationen, die den eigenen Standpunkt stützen, was die Juristen hier im Saal wohl bestätigen können. Objektiv gesehen ist allerdings dem überwiegenden Teil der Rechtslehre zu folgen, welche einen solchen Vorgang als einen klaren Bruch der Verfassung einstuft.

Vor einigen Tagen fand im Kanton Aargau im Hinblick auf die Ständeratswahlen eine Podiumsdiskussion statt. Ich war [PAGE 911] zwar da nicht mehr dabei. Aber den Medien konnte ich entnehmen, dass mein sehr geschätzter Kollege Burkart dabei betonte, dass im Ständerat die Verfassungsmässigkeit von Anliegen einen hohen Stellenwert habe. Dem kann ich nur beipflichten, (Heiterkeit) und ich bitte Sie, diese Aussage zu honorieren und die Verfassung hier auch zu respektieren.

Zur fehlenden Verfassungsmässigkeit der vorgesehenen Regelung kommt auch noch ihre fehlende Tauglichkeit in der Praxis hinzu. Sie würde nämlich zu einem sprunghaften Nachfrageüberhang bis ins Jahr 2030 führen. Der Bausektor ist heute bereits massiv ausgelastet: Fachkräfte fehlen, Material fehlt. Dieser Mangel ist nicht zu unterschätzen. Darum benötigt der Bausektor keine kurzfristigen Booms, sondern ein gesundes und tragbares Wachstum.

Darum bitte ich Sie, hier meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.