Schmid Martin · Ständerat · 2023-09-25
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-25
Wortprotokoll
Ich möchte nicht nur Thierry Burkart - er ist schon davon überzeugt -, sondern auch noch andere davon überzeugen, dass hier die Minderheit auf dem richtigen Pfad ist.
Wir haben diese verfassungsrechtliche Grundlagendiskussion in der Kommission geführt. Das Bundesamt für Justiz ist derselben Auffassung wie die Minderheit Knecht. Die Aussage ist: Der eine Drittel ist bei einer Lenkungsabgabe zulässig, ohne dass eine verfassungsrechtliche Grundlage notwendig ist. Geht man über diesen Bereich hinaus, sodass eben öffentliche Mittel generiert und anderen Zwecken zugewiesen werden, dann braucht es eine Verfassungsgrundlage.
Wir haben in diesem Rat lange über die Verfassungsgerichtsbarkeit diskutiert. Ich bin gegen diese Verfassungsgerichtsbarkeit gewesen. Aber hier überzeugt es mich, wenn uns das Bundesamt für Justiz sagt, wir müssten eine Grundlage schaffen. Dann sollten wir entweder eine Verfassungsgrundlage schaffen und können mehr als einen Drittel verteilen, oder wir halten uns wie die Minderheit an diese Vorgabe. Damit ist das Gebäudeprogramm ja nicht total gescheitert. Es gibt auch die Möglichkeit, allgemeine Mittel dafür einzusetzen. Alle Staatsebenen können das tun; da besteht keine Restriktion. Wenn man diesen Politikbereich fördern will, kann man das dort einbringen.
Ich möchte unserem Rat noch einen Hinweis geben: Wir haben die Möglichkeit, das Gebäudeprogramm auch quasi ohne grossen finanziellen Zustupf aus der CO2-Abgabe umzusetzen. Schaffen wir den Eigenmietwert irgendwann mal ab, gibt es eine Übergangsphase, und dann werden viele diese nutzen und ihre Häuser sanieren und die Heizungen ersetzen. Denn das ist dann steuerlich noch abzugsfähig, aber mit der Abschaffung des Eigenmietwertes werden diese Abzüge entfallen. Wir haben es also selbst in der Hand, durch regulatorische Entscheidungen die Sanierung des Gebäudeparks zu beeinflussen.
Hier aber bin ich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen klar der Auffassung, dass es richtig ist, der Minderheit Knecht zu folgen. Denn der Bundesrat selbst hat früher auch immer die These vertreten, dass ein Drittel verfassungsrechtlich korrekt und alles, was das übersteigt, unzulässig ist.