Kuprecht Alex · Ständerat · 2023-09-26
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-26
Wortprotokoll
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu ändern, dass bei Härtefallleistungen eines Wohlfahrtsfonds an rentenbeziehende Personen nicht nur ordentlich pensionierte Altersrentnerinnen und Altersrentner, sondern sämtliche rentenbeziehenden Personen von einem AHV-Freibetrag von 16[NB]800 Franken profitieren.
Die Motionärin begründet ihren Vorstoss mit dem Umstand, dass gemäss Artikel 8quater der AHV-Verordnung seit dem Jahre 2015 ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder [PAGE 941] anderweitiger Umstände vom massgebenden Lohn ausgenommen seien. Die behördliche Umsetzung dieser neu eingeführten Regelung mit der Koppelung der finanziellen Not an die Definition des Existenzbedarfs habe sich in der Praxis nicht bewährt. Dies zeige sich insbesondere bei Härtefallleistungen von Wohlfahrtsfonds an Rentnerinnen und Rentner, welche mit einem hohen bürokratischen Aufwand einhergehen würden.
Der Bundesrat hält fest, dass die vorliegende Motion der Motion 19.3720 entspreche, die der Bundesrat dem Parlament bereits am 21. August 2019 zur Ablehnung empfohlen habe. Insbesondere unterstreicht der Bundesrat in seiner Antwort, dass das Parlament damals wünschte, dass Härtefallleistungen nur bei einem effektiven sozialen Bedürfnis von der Beitragspflicht ausgenommen werden, unabhängig davon, ob sie von einem Wohlfahrtsfonds oder von Arbeitgebenden erbracht werden. Demgegenüber verlange die Motion jedoch, dass eine spezifische Ausnahme von Leistungen von Wohlfahrtsfonds bis zu einem fixen Freibetrag gemacht werde, wobei die Umschreibung der Härtefallleistung den Fonds statt der AHV überlassen würde. Der Bundesrat bringt in seiner ablehnenden Begründung weitere Argumente vor, deren Erläuterung ich jedoch sehr gerne dem Herrn Bundespräsidenten überlasse.
Ihre Kommission hat die Motion an der Sitzung vom 27.[NB]Juni dieses Jahres behandelt und ist zum Schluss gekommen, dass gemäss Artikel 8quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Härtefallleistungen vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn nachgewiesen wird, dass eine finanzielle Not vorliegt, d.[NB]h., dass der Existenzbedarf nicht gesichert ist. Die vorliegende Motion zielt jedoch darauf ab, bei Härtefallleistungen für sämtliche rentenbeziehenden Personen die Einzelfallbetrachtung durch einen pauschalen AHV-Freibetrag von 16[NB]800 Franken zu ersetzen. Ihre WAK beurteilt die aktuell geltende Regel als klar und geeignet und sieht derzeit keinen Bedarf für eine entsprechende Anpassung.
Ich beantrage Ihnen deshalb namens der Kommission, die ihren Beschluss mit 6 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen gefasst hat, die Motion abzulehnen. Ein Minderheitsantrag liegt nicht vor.