Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat der Bundesversammlung Ende des letzten Jahres beantragt, ein Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen - Embryonenforschungsgesetz genannt - zu erlassen. Dies ist ein spezielles Gesetz für eine spezifische Forschung am Menschen. Die Gewinnung von Zellen und den Einsatz von Zellen gibt es in der Medizin seit langem und in vielerlei Varianten. Massgeblich ist dafür namentlich das Transplantationsrecht. Für die Forschung an menschlichen Zellen und menschlichem Gewebe wiederum gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Es braucht die Zustimmung der betroffenen Person, und das Projekt ist aus ethischer Sicht zu überprüfen. Bei der Gewinnung von embryonalen Stammzellen und der Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen geht es aber um etwas qualifiziert Neues. Diese Forschung arbeitet mit Embryonen, also mit werdendem menschlichem Leben. Diese wurden bei ihrer Entstehung nicht für die Forschung entwickelt, sondern zur Fortpflanzungshilfe, konkret: für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, für welche die Methode der In-vitro-Fertilisation verwendet wird, bei der Eizellen mit Spermien ausserhalb des Körpers der Frau befruchtet werden und in der Folge bis zur geplanten Einpflanzung in den Uterus der Frau in vitro entwickelt werden. Auch wenn die Medizin, gestützt auf Artikel 17 des Fortpflanzungsgesetzes, verpflichtet ist, nur so viele Eizellen in vitro weiterzuentwickeln, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind - das sind im Maximum deren drei -, können legalerweise infolge besonderer Umstände Embryonen anfallen, die nicht mehr implantiert werden können. Sie werden damit überzählig, chancenlos und sind letztlich zum Tod bestimmt.
Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen solche Embryonen für Forschungszwecke verwendet werden dürfen. Bejahen wir diese Forschung, so ist es offensichtlich, dass dafür besondere gesetzliche Sicherungen notwendig sind.
Anlass für das vorliegende Gesetz ist die weltweit und auch in der Schweiz immer wichtiger werdende Stammzellenforschung, namentlich an embryonalen Stammzellen. Als Stammzellen bezeichnet man Zellen, die sich durch drei Eigenschaften auszeichnen:
1. Sie sind nicht endgültig differenziert und sind damit pluripotent, zumindest aber multipotent;
2. sie haben die Fähigkeit zur Selbsterneuerung und Vermehrung in einem undifferenzierten Zustand;
3. sie haben die Fähigkeit, sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung zu differenzieren, so z. B. zu Herz-, Nerven-, Haut- oder Muskelzellen.
Die Kombination dieser drei Eigenschaften macht menschliche Stammzellen für vielfältige medizinische Anwendungen hochinteressant. Je nach Herkunft der Zellen unterscheidet man adulte Stammzellen, z. B. aus dem Knochenmark, oder - heute in der Forschung hochaktuell - Zellen aus der Nabelschnur bzw. aus dem Nabelschnurblut. Dann gibt es embryonale Stammzellen aus der Blastozyste, d. h. aus dem Embryo im Stadium zwischen dem fünften und sechsten Tag seiner Entwicklung, und es gibt embryonale Keimzellen aus den Keimanlagen von Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zwischen der fünften und elften Entwicklungswoche.
Forschungen mit embryonalen Stamm- und Keimzellen scheinen besonders ertragreich zu sein, weil diese Zellen in ihrem Entwicklungs- und Differenzierungspotenzial noch pluripotent sind, also nicht nur multipotent wie adulte Stammzellen. Zudem können sich die embryonalen Stammzellen praktisch unbeschränkt über Hunderte von Generationen erneuern, was bei anderen Stammzellen nicht erreicht wurde.
Bei diesem Gesetz geht es um die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen. Die Forschung mit adulten Stammzellen und embryonalen Keimzellen soll dereinst im Rahmen des Gesetzes über die Forschung am Menschen geregelt werden. Gegenwärtig richtet sich die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen vor allem auf die Entwicklung von Verfahren zur Gewinnung dieser Stammzellen, auf die Charakterisierung ihrer Eigenschaften sowie auf die Erforschung und Steuerung der Mechanismen, die der Vermehrung und Differenzierung der Stammzellen zugrunde liegen. Die therapeutische Anwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen und von diesen ausdifferenzierten Zellen ist bislang rein hypothetisch. Selbst die schon seit längerem betriebenen Forschungen an embryonalen Stammzellen der Maus lieferten bislang nur wenige Erkenntnisse im Hinblick auf therapeutische Anwendungen.
Wir befinden uns bei den menschlichen embryonalen Stammzellen vorerst in der Phase der Grundlagenforschung, wobei gerade diese für viele Bereiche von besonderer Bedeutung ist. Die Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen ist nur durch Zerstörung des frühesten menschlichen Embryos möglich, aus dem diese Stammzellen gewonnen werden. Sie wird deshalb sowohl in der Schweiz wie auch international sehr kontrovers diskutiert. Namentlich ist zu bedenken, dass der menschliche Embryo in vitro in der Schweiz einen besonderen moralischen und rechtlichen Status hat und von der Verfassung her geschützt [PAGE 166] wird. Der Embryo ist keine blosse Sache, sondern hat an der Menschenwürde Anteil. Er wird u. a. dadurch geschützt, dass verändernde Eingriffe in das Erbgut unzulässig sind, dass Geschlechtswahl und Eugenik verboten sind, dass die Ektogenese, d. h. die Aufzucht ausserhalb der Mutter über die Zeit der Nidation hinaus, verboten ist und dass Chimären, Hybriden und das Klonen von Embryonen sittenwidrig und unzulässig sind.
Nach Artikel 119 der neuen Bundesverfassung und nach dem geltenden Fortpflanzungsmedizingesetz ist die Embryonenspende eines Paares, insbesondere für andere Paare, unzulässig. Ebenso ist es undenkbar, dass Embryonen nur zu Forschungszwecken erzeugt werden. Schliesslich sind auch alle Arten von Klonierung verboten. Das Bundesrecht kennt nur eine einzige zulässige Form, Embryonen zu erzeugen. Im Rahmen der Fortpflanzungshilfe für ein Paar dürfen die durch Stimulation gewonnenen Eizellen mit den Samenzellen imprägniert und dann konserviert werden. Danach darf die Medizinerin oder der Mediziner pro Zyklus der Frau zwei bis drei imprägnierte Eizellen zur Kernverschmelzung bringen und die so erzeugten Embryonen zum günstigsten Zeitpunkt, spätestens am zehnten Tag ihrer Entwicklung, der Frau implantieren.
Diese durch die Bundesverfassung und das Fortpflanzungsmedizingesetz festgelegten Rahmenbedingungen sind darauf angelegt, dass es möglichst keine überzähligen Embryonen gibt. Embryonen können nur überzählig und damit bei einer Fortpflanzungshilfe chancenlos werden, wenn die Frau während der Behandlung krank wird, wenn sie verunfallt, wenn sie plötzlich von der Behandlung zurücktritt, wenn sie stirbt oder wenn sich der Embryo nicht normal entwickelt und deswegen kein Entwicklungspotenzial besitzt. Sonst kann es in der Schweiz legalerweise keine überzähligen Embryonen geben. Diese Regelung ist auch in den grenzüberschreitenden Beziehungen massgeblich.
Ich darf anfügen, was ich im Vorfeld dieser Diskussion bei den medizinischen Forschern erlebt habe: Sie akzeptieren, dass keine Embryonen hergestellt werden dürfen, die spezifisch nur der Forschung dienen würden.
Dass es ganz ausnahmsweise überzählige Embryonen geben kann, war den eidgenössischen Räten bei der Verfassungsgebung in den Jahren 1990 bis 1992 und bei der Beratung des Fortpflanzungsmedizingesetzes 1996 bis 1998 bewusst. Im Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 wurde aber nur bestimmt, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Embryonen längstens bis Ende 2003 aufbewahrt werden dürfen und dass sie anschliessend ihrem Schicksal überlassen werden müssen, das heisst, sie würden dann absterben. Eine generelle Regelung zur Vernichtung von allfälligen überzähligen Embryonen fehlt im Fortpflanzungsmedizingesetz.
Umgekehrt lehnte das Parlament auch einen Antrag Onken und einen Minderheitsantrag Widmer ab, gemäss denen menschliche Embryonen nicht für Forschungsprojekte hätten verwendet werden dürfen. Aus der Entstehungsgeschichte des Verfassungsartikels und aus den Beratungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes ergibt sich, dass an menschlichen, zur Fortpflanzungshilfe bestimmten Embryonen grundsätzlich nur beobachtende oder therapeutische, aber nicht verbrauchende Forschung zulässig ist. Demgegenüber ist die Forschung an überzähligen, zum Tod bestimmten Embryonen strittig, aber von der Verfassung her nicht ausgeschlossen. Klar war und ist, dass sie vom Bundesgesetzgeber zu regeln und zu entscheiden ist. Wie die Debatte in der Ständeratskommission bestätigt hat, war es beim Erlass von Artikel 119 der Bundesverfassung der Wille des Verfassunggebers, vor allem die Rahmenbedingungen der Fortpflanzungsmedizin und der Genomanalyse zu regeln.
Die Kommission betrachtet deshalb die bestehende Verfassungsgrundlage, Artikel 119 der Bundesverfassung, für eine umfassende Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen als schmal. Entsprechend haben wir auch die Überweisung einer Motion, deren Beratung für heute traktandiert ist, beantragt: Die Motion 03.3007 fordert den Bundesrat auf, für die komplexe Gesetzgebung bezüglich Forschung am Menschen in Ergänzung schon bestehender punktueller Verfassungskompetenzen des Bundes eine besondere Verfassungsvorlage vorzubereiten.
Damit ist ein Grundsatzentscheid unserer Kommission angesprochen. Wir beantragen, das vom Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz auf die Bereiche der Gewinnung von embryonalen Stammzellen und der Forschung an solchen Zellen zu beschränken und die Verwendung überzähliger Embryonen zu einem anderen Zwecke als zur Gewinnung embryonaler Stammzellen zu verbieten. Unsere Beratungen haben gezeigt, dass die Frage, wozu Forschungen an überzähligen Embryonen hilfreich sein können, noch keineswegs restlos geklärt ist. Der Löwenanteil der Embryonenforschung hat die Verbesserung der Erfolgsrate der In-vitro-Fertilisation zum Ziel. Ein weiterer Bereich der Forschung an frühen Embryonen betrifft das Studium der Entwicklung der Keimblätter, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausdifferenzierung des Gewebes des Embryos. Ein mögliches Forschungsthema wäre ferner die so genannte Präimplantationsdiagnostik, also die Untersuchung einer Zelle des Embryos im Hinblick auf allfällige monogenetische Krankheitsveranlagungen desselben. Bekanntermassen hat unser Parlament in Artikel 5 des Fortpflanzungsmedizingesetzes die Präimplantationsdiagnostik untersagt, namentlich wegen der Risiken der Eugenik und der unzulässigen Selektion.
Eine Überprüfung dieses Entscheides im letzten Jahr aufgrund der Parlamentarischen Initiative Polla 00.455 hat die mehrheitliche Ablehnung der Präimplantationsdiagnostik seitens des Nationalrates bestätigt. Schliesslich gibt es im Ausland Forschungsversuche zum Klonen von Embryonen durch Kerntransfer in eine entkernte Zelle, die in der Schweiz verboten sind. Mit dem letzten Beispiel wird sichtbar, dass Forschungen an Embryonen moralisch und rechtlich heikel und deswegen besonders begründungsbedürftig sind. Dementsprechend hat die Kommission die Beschränkung des vorliegenden Spezialgesetzes auf die Gewinnung von Stammzellen und auf die Forschung an embryonalen Stammzellen befürwortet.
Hauptpunkte der Kommissionsberatungen waren neben der vorerwähnten Beschränkung auf die Forschung an embryonalen Stammzellen folgende: Soll die Stammzellengewinnung nur im Rahmen eines konkreten Forschungsprojektes oder auch für künftige Forschung erlaubt werden? Soll die Stammzellengewinnung nur erlaubt werden, wenn in der Schweiz nicht schon geeignete Stammzellen vorhanden sind? Die Kommission schlägt Ihnen die Koppelung der Stammzellengewinnung an ein konkretes Forschungsprojekt und die Einführung des Subsidiaritätsprinzips bei der Stammzellengewinnung vor. Sie hat sodann die generellen Schranken von Artikel 3 überprüft, die weitgehend aus Artikel 119 der Bundesverfassung hergeleitet sind. Sie hat auch die Frage der Unentgeltlichkeit von Arbeiten an Embryonen und Stammzellen nach Artikel 4 diskutiert und im Sinne des Bundesrates bestätigt bzw. eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Schliesslich hat sie von sich aus einen Antrag auf die Beschränkung der Patentierung beschlossen sowie zuletzt die Strafbestimmungen punktuell verschärft.
Zum Schluss meines Eintretensvotums möchte ich meinen Kolleginnen und Kollegen in der WBK, die dieses heikle Geschäft behandeln mussten, herzlich danken. Ich danke auch Herrn Bundespräsident Couchepin, der sich schnell in diese heikle Materie eingearbeitet hat, insbesondere aber auch dem Bundesamt für Gesundheit, seinem Direktor und seiner Rechtsexpertin, Frau Dr. Verena Schwander, die uns hier ausserordentlich viel geholfen haben. Wir haben unsere Aufgabe entgegen gewissen Kritiken aus der Öffentlichkeit, aus der Presse und aus Wissenschaftskreisen im Lichte der grossen Verantwortung in ethischer, gesellschaftlicher, wissenschaftlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht mit der für diese schwierige Problemstellung notwendigen Seriosität und Sorgfalt wahrgenommen. Der Respekt im Umgang mit dem werdenden menschlichen Leben bringt letztlich zum Ausdruck, dass unsere Gesellschaft und ihre Institutionen willens sind, die Integrität des Menschen, seine Würde und seine verfassungsmässig gesicherten Rechte zu achten. [PAGE 167]
Die WBK hat diesem Gesetzentwurf in der von uns verabschiedeten Form mit 12 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen zugestimmt und beantragt Ihnen, auf den Gesetzentwurf einzutreten und ihm in der von uns vorgeschlagenen Form zuzustimmen.