Lexipedia

Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2003-03-12

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Gestatten Sie auch mir als Nichtkommissionsmitglied noch einige Bemerkungen zu diesem schwierigen Problem. Der Gesetzgeber wird massiv gefordert: einerseits vom Vordringen der Forschung in ganz neue Dimensionen und andererseits von der berechtigten Sorge der Bevölkerung, nicht mehr nachvollziehen zu können, wie sehr die Forschung bzw. deren Ergebnisse in die Freiheit des Einzelnen eingreifen, seine Grundrechte oder gar seine Würde tangieren. Dabei dehnt sich die Diskussion heute, trotz gegenteiliger Gutachten darüber, wann schützenswertes und Menschenwürde beanspruchendes Leben beginnt, bis auf die befruchtete Eizelle aus.

Diese Frage wurde - Sie wissen es - bereits im Zusammenhang mit der Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch eingehend und in allen Facetten diskutiert. Den diesbezüglichen Sündenfall - wenn ich so sagen darf - hat Herr Bürgi bereits ausführlich dargelegt; er entstand beim Gesetz über die In-vitro-Fertilisation. Bekanntlich werden Frauen aus Sicherheitsgründen mehrere Eizellen entnommen, damit diese, im Reagenzglas befruchtet, implantiert werden können. Das erwähnte Gesetz hat die Anzahl zu befruchtender Eizellen eingeschränkt. Die so genannt überzähligen Embryonen werden tiefgefroren und könnten, wenn ein Paar dies wünschen würde, aufgetaut und implantiert werden. Das erwähnte Gesetz sieht vor, dass alle überzähligen Embryonen bis Ende Jahr vernichtet werden müssen.

Hier stellt sich für mich die Frage, wem die Verfügungsrechte über diese Embryonen zukommen: dem Staat bzw. dem Gesetzgeber, dem Arzt oder den Eizellen- bzw. Samenspendern, die auf diesem Weg ihre Kinderlosigkeit überwinden konnten? Für mich gibt es keinen Zweifel: Nur die potenziellen Eltern dieser potenziell lebensfähigen Zellen können dies entscheiden.

Man kann sich mit Fug fragen, ob es überhaupt eines Gesetzes über die Stammzellenforschung bedarf. Meine Antwort ist unmissverständlich: Ja! Wir müssen die Diskussion führen, wir müssen unter Abwägung der verschiedenen Güter festlegen, wie weit wir gehen wollen, innerhalb welcher Schranken wir die Forschung wirken lassen wollen, im Wissen darum, dass sich die Forschung letztlich nicht bremsen, sondern im besten Fall kanalisieren lässt. Darum müssen wir uns aber bemühen: Von der Forscherseite ist ein verstärkter Dialog einzufordern. Wer sich im Grenzbereich dessen bewegt, was menschlich verantwortbar und mit den Grundrechten und der Würde des Menschen vereinbar ist, muss sein Tun erläutern und ethisch legitimieren können. Umgekehrt kann der Gesetzgeber die Definition dessen, was aus rechtlicher Sicht menschliches Leben und somit schützenswert ist, nicht dauernd ändern.

[PAGE 174]

Selbstverständlich reichen die Möglichkeiten der Stammzellentherapien bis in Science-Fiction-Dimensionen, und selbstverständlich müssen wir uns bewusst sein, dass Erkenntnisse anfallen könnten, die nicht nur therapeutisch am geborenen Leben anwendbar sind. Genau deswegen müssen wir festlegen, wer die Kompetenz hat, die überzähligen Embryonen für die Stammzellenforschung freizugeben. Das Analoge dazu ist die Feststellung, ob oder ob nicht und wann Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden dürfen. Darüber hinaus scheint es zur Verhütung von Missbrauch nötig zu sein, die Entwicklungsreife, das heisst die Lebenszeit der Embryonen, die nicht in einer menschlichen Gebärmutter zu selbstständig lebensfähigen Wesen heranwachsen, zu begrenzen.

All diesen Schranken gegenüberzustellen ist der Erkenntnisgewinn, ist die Chance, dereinst heilen zu können, was heute unheilbar ist. Die Anzeichen, dass auch aus adulten Zellen gewonnene Stammzellen dem gleichen Zweck dienen können, sind zwar vorhanden. Es ist indessen nur schwer zu begründen, weshalb ein zum Absterben verurteilter Anfang menschlichen Lebens, der sich in einem Zellverband zeigt, nicht dazu verwendet werden soll, geborenes Leben zu erhalten, Schmerzen, Leid und Krankheit zu heilen oder mindestens zu lindern. Frau Kollegin Leumann hat es Ihnen eindrücklich dargelegt und auf diesen Zwiespalt hingewiesen.

Wir stehen also vor einer Güterabwägung. Was ist höher zu gewichten: Der Schutz des Embryos in vitro oder die Möglichkeit, kranken Menschen zu helfen? Damit verbunden ist die Frage, wie schutzwürdig der Embryo in vitro ist. Steht ihm die Menschenwürde wie einem geborenen Menschen zu, dann ist die verbrauchende Embryonenforschung unzulässig, wenn nicht, dann ist die Forschung meines Erachtens zuzulassen. Richtig ist, dass nicht beliebig Embryonen hergestellt oder gar kommerzialisiert werden dürfen. Die grundsätzlichen Regelungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes müssen hier wie dort gelten. Zu gross ist die Gefahr der Ausbeutung wirtschaftlich Schwacher, wie wir dies leider im Zusammenhang mit den grauenhaften Realitäten des Organhandels in der Dritten Welt zur Kenntnis nehmen müssen.

Aus meiner Sicht balanciert der vorliegende Entwurf auf einem schmalen Grat, und er regelt Dinge, die zugegebenermassen eher Seltenheitscharakter haben. Im Hinblick auf die Grundfragen menschlicher Existenz, die sich in diesen wenigen Fällen stellen, entwickelt die gesetzliche Regelung in ihrer symbolischen und ethischen Tragweite wesentlich mehr Bedeutung als in der Anwendung des Einzelfalls.

In diesem Sinn ersuche ich Sie auch um Eintreten und bitte Sie bereits an dieser Stelle um Zustimmung zum Antrag Beerli.