Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-13
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-13
Wortprotokoll
Wir haben bei der Gen-Lex noch zwei Differenzen.
Vorerst möchte ich zuhanden des Protokolls eine Bemerkung redaktioneller Art machen. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde der Verfassungsbegriff "Würde der Kreatur", wie er in Artikel 120 der Bundesverfassung verwendet wird, näher umschrieben; ich verweise insbesondere auf Artikel 7 dieses Gesetzes. Der deutsche Begriff "Würde der Kreatur" ist im französischsprachigen Verfassungstext mit "intégrité des organismes vivants" übersetzt. Bei der Gen-Lex-Beratung haben wir den deutschen Begriff stets mit "dignité de la créature" übersetzt. Da wir uns indessen stets auf den Verfassungsbegriff berufen haben, ist es nach der unbestrittenen Auffassung des Nationalrates und auch unserer WBK folgerichtig, im Gesetz in der französischen Sprache den Verfassungsbegriff "intégrité des organismes vivants" zu verwenden. An der Interpretation der beiden Begriffe ändert sich indes nichts. Ich danke der Redaktionskommission, dass sie uns auf diese Divergenz rechtzeitig aufmerksam gemacht hat. Soweit zur Einleitung.
Nun zu den beiden Differenzen.
Wir schlagen Ihnen vor, die erste Differenz bei Artikel 1 auszuräumen. Beim Zweckartikel beantragt Ihnen die WBK, sich der Formulierung des Nationalrates anzuschliessen. Der Vermittlungsvorschlag des Nationalrates möchte mit dem Gentechnikgesetz gemäss Absatz 2 Buchstabe g "der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen". Diese Formulierung ist nach unserem Sprachempfinden nicht gerade ein literarisches Glanzlicht, noch trägt sie Wesentliches zur Klärung bei. Immerhin wird aber deutlich, dass darunter weder ein Förderungs- noch ein Verhinderungsartikel zu verstehen ist.
Die WBK beantragt Ihnen dem Frieden zuliebe, dem Nationalrat zuzustimmen.