Fässler Daniel · Ständerat · 2023-12-07
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-07
Wortprotokoll
Jetzt kommen wir zu einem völlig anderen Thema. Wir haben nun über den Lärm gesprochen. Das ist das, was ich beim Eintreten kurz erwähnt habe: Die Vorlage ist ein Mischpaket. Wir haben jetzt noch ein komplett anderes Thema zu beraten.
Hier, bei den Artikeln 32c bis 32eter, geht es um das Kapitel "Abfälle" und dabei um den Abschnitt "Sanierung belasteter Standorte". Damit der Revisionsentwurf des Bundesrates und die Anträge aus der Kommission besser eingeordnet werden können, erläutere ich Ihnen einleitend die zentralen Regelungen im geltenden Recht. Die massgebenden Bestimmungen finden sich im Umweltschutzgesetz (USG) sowie in drei Verordnungen: in der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten und in der Verordnung über Belastungen des Bodens.
Heute sind die Kantone gemäss Artikel 32c USG verpflichtet, Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte zu sanieren, wenn diese zu schädlichen oder zu lästigen Emissionen führen oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht. Die Kantone haben zu diesem Zweck Altlastenkataster zu erstellen. In diesen sind rund 38[NB]000 Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte erfasst, die mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen belastet sind. Bei rund 4000 Standorten ist anzunehmen, dass sie Mensch oder Umwelt gefährden und daher saniert werden müssen. Gut 1700 als belastete Standorte klassierte Areale wurden bislang saniert. Das Ziel, alle notwendigen Sanierungen bis 2040 durchzuführen, wird voraussichtlich nicht erreicht. Mit der vorliegenden Revision soll die Altlastenbereinigung nun beschleunigt werden; darauf komme ich später zu sprechen.
Für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte haben gemäss Artikel 32d USG die Verursacher und subsidiär das zuständige Gemeinwesen aufzukommen. Als Verursacher gilt, wer die Sanierungsmassnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wichtig ist: Der Inhaber des mit Altlasten belasteten Standorts, technisch als "Zustandsstörer" bezeichnet, ist von der Kostentragungspflicht vollständig befreit, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Um die enorm hohen Kosten finanzieren zu können, hat der Bundesrat gemäss Artikel 32e USG die Kompetenz, von Inhabern einer Deponie für die Ablagerung von Abfällen und von Exporteuren für die Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland eine Abgabe zu erheben. Das BAFU verwaltet diese Gelder mittels eines eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, des sogenannten Vasa-Altlastenfonds. Die darin geäufneten Mittel verwendet der Bund gemäss Artikel 32e Absatz 3 USG, um sich an den mit der Pflicht zur Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten verbundenen Kosten zu beteiligen. Die Beiträge werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwands ausbezahlt und betragen je nach Sachverhalt 40 oder 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Details finden sich in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten.
Dank diesem Vasa-Altlastenfonds kann der Bund die Altlastenbearbeitung jährlich mit bis zu 40 Millionen Franken unterstützen. Es ist absehbar, dass damit das Ziel des Bundes, bis 2028 alle Untersuchungen und bis 2040 alle nötigen Sanierungen abzuschliessen, nicht erreicht wird. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Revision des Umweltschutzgesetzes vor. Der zeitliche Rahmen für die Bearbeitung von Altlasten sowie die finanzielle Unterstützung durch den Bund sollen verbindlicher geregelt werden, gleichzeitig soll der Umgang mit diffus belasteten Böden, auf denen Kinder spielen, konkreter geregelt werden.
Es war mir wichtig, Ihnen das noch als Einstieg mitzugeben, weil ich beim Eintreten darauf verzichtet habe.
Ich komme nun zum konkreten Inhalt der Revisionsvorlage im Bereich Altlasten. Ich beginne mit Buchstabe b von Artikel 32c Absatz 1. Hier gibt es eine Minderheit Stark. Heute regelt das Umweltschutzgesetz nur die durch Abfälle belasteten Standorte. Der Bundesrat möchte, dass die Kantone neu auch jene öffentlichen Kinderspielplätze und öffentlichen Grünflächen untersuchen und sanieren müssen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen und deren Böden nicht durch Abfälle, sondern über anderweitige Schadstoffeinträge in einem relevanten Mass mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Als Beispiel wird in der Botschaft der Fall erwähnt, wo eine solche Fläche jahrzehntelang mit Kohlen- oder Holzaschen gedüngt wurde. Solche Flächen gelten heute nicht als belastete Standorte im Sinne des Umweltschutzgesetzes, da sie keine Abfälle enthalten.
Bei chemischen und biologischen Bodenbelastungen, die die Bodenfruchtbarkeit gefährden, sind gemäss Artikel 33 USG schon heute Massnahmen zu ergreifen. Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, haben die Kantone gemäss Artikel 34 Absatz 2 USG die erforderlichen Nutzungseinschränkungen anzuordnen. Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Böden bei Haus- und Familiengärten, bei Kinderspielplätzen sowie bei Anlagen, auf denen regelmässig Kinder spielen, listet die Altlasten-Verordnung in Anhang 3 schon heute die massgebenden Konzentrationswerte auf. [PAGE 1095]
Die Kommission hat den Vorschlag des Bundesrates kritisch diskutiert, verschiedene Fragen gestellt und zur vorgeschlagenen Ausdehnung letztlich auch Vorbehalte formuliert. Dabei ging es beispielsweise um die Frage, nach welchen Kriterien öffentliche Kinderspielplätze von privaten Kinderspielplätzen abgegrenzt werden.
In der Botschaft des Bundesrates finden sich dazu keine Antworten. Eine Rückfrage bei der in die Revisionsarbeiten einbezogenen BPUK, der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, half etwas weiter. Die Geschäftsstelle der BPUK ist der Auffassung, dass die Eigentumsverhältnisse massgebend sind. Dies ist auch die Meinung der Kommission und, wie sich in der Kommission gezeigt hat, der Verwaltung. Das heisst, als öffentlicher Kinderspielplatz oder als öffentliche Grünflächen gelten somit nur Flächen, die sich im Eigentum eines Gemeinwesens befinden. Diese Flächen werden sich in der Regel auch in einer entsprechenden Zone befinden. Wird die Abgrenzung so vorgenommen, ist auch klar, dass alle Kinderspielplätze und Grünflächen, die sich auf privatem Grundeigentum befinden, von der Untersuchungs- und Sanierungspflicht nicht betroffen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Kinderspielplatz zwar auf privatem Grundeigentum, aber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung - z.[NB]B. in einem Zonenplan, in einem Überbauungsplan oder im Rahmen einer Baubewilligung - realisiert wurde und öffentlich zugänglich ist.
Ein anderer Vorbehalt betraf die Frage, ob es korrekt ist, für die Bundesbeiträge den Vasa-Altlastenfonds beizuziehen. Denn dieser Fonds wurde und wird mit Abgaben geäufnet, die mit der Ablagerung von Abfällen zu tun haben. Die Abgabepflichtigen würden somit neu auch die Sanierung von Flächen mitfinanzieren, mit denen sie als Deponiebetreiber nichts zu tun haben.
Nach eingehender und kontroverser Diskussion stimmte die Kommission dem Entwurf des Bundesrates letztlich trotzdem mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu, dies auch in der Annahme, dass die Bestimmung nicht allzu oft zur Anwendung kommen wird.
Werden neu auch mit umweltgefährdenden Stoffen belastete öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen der Sanierungspflicht durch die Kantone unterstellt, ist auch deren Finanzierung zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, dass für die Untersuchung und Sanierung dieser Flächen konsequenterweise ebenfalls Abgeltungen des Bundes aus dem Vasa-Altlastenfonds vorzusehen sind. Da den Kantonen für ihren Arbeitsaufwand keine Pauschalen ausgerichtet werden sollen, wird der Beitrag des Bundes bei 60 Prozent der anrechenbaren Kosten angesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie bei Artikel 32ebis Absatz 6 und bei Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe e. Ich sage das explizit, da Sie hier an dieser Stelle auch bereits über die finanziellen Konsequenzen entscheiden.
Der Bundesrat schätzt, dass die Untersuchung und die Sanierung von öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen, von öffentlichen Grünflächen und von privaten Hausgärten neue, wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen werden. Eine Schätzung des Bundesrates dazu, wie gross die finanziellen Auswirkungen auf den Vasa-Altlastenfonds, nur bezogen auf die öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen, sein werden - das ist das, was wir jetzt hier beim Minderheitsantrag Stark zu entscheiden haben -, liegt nicht vor. In der korrigierten Fahne, die ausgeteilt wurde, sehen Sie bei Artikel 32ebis aber, dass für alle zusätzlichen Abgeltungen des Bundes zusammen die Ausgabenbremse zu lösen ist. Das setzt in[NB]jedem[NB]Rat[NB]die[NB]Zustimmung[NB]der[NB]Mehrheit der Ratsmitglieder voraus.
Die Minderheit Stark lehnt diese Ausdehnung ab und beantragt, beim geltenden Recht zu bleiben. Herr Kollege Stark wird den Antrag seiner Minderheit noch selber begründen können. Einige Punkte, die für einen Regelungsverzicht sprechen könnten, habe ich in meiner Berichterstattung bereits erwähnt.
Nun, Frau Präsidentin, habe ich etwas lange gesprochen, aber es ging mir darum, das Ganze einzuführen. Sie haben gesagt, dass Sie eine Debatte bereits zu Absatz 1bis führen wollen. Das würde mich zwingen, jetzt auch dazu Ausführungen zu machen.