Michel Matthias · Ständerat · 2023-12-11
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-11
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen die Annahme der Motion.
Die Kommission für Rechtsfragen hat mit mässig überzeugenden 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen und 4 Absenzen die Ablehnung empfohlen. Ich schöpfe hier auch aus meiner Erfahrung als langjähriger Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Zug. Ich kann Ihnen versichern: Die Preiskontrolle durch [PAGE 1125] die kantonalen Behörden ist nicht gerade die Lieblingsaufgabe einer Volkswirtschaftsdirektion.
Die Anpassung gemäss Motion führt klar zu einem Regulierungs- und Bürokratieabbau: erstens im Sinne des Detailhandels, zweitens im Sinne der Transparenz für die Kundschaft, drittens im Sinne einer vereinfachten Kontrolle. Das ist eigentlich ein Triple-A. Demgegenüber ist die bestehende Regelung, die vom Präsidenten der Kommission verteidigt wurde, eigentlich ein "Zwei-K": klar, aber kompliziert. Sie haben es vielleicht gemerkt, dass er schon relativ viel Zeit brauchte, nur um auszuführen, welche Regeln nun gelten.
Vielleicht noch auf Deutsch: Heute gilt die sogenannte Halbierungsregel. Die Halbierungsregel bestimmt, dass die Ware im Gestell, die ausgeschrieben ist, nur halb so lange reduziert angeboten werden darf, wie sie vorher zum vollen Preis angeboten wurde, und das maximal zwei Monate lang. Oder umgekehrt gesagt: Der volle Preis, der Originalpreis, der Startpreis muss doppelt so lange angegeben worden sein wie der reduzierte Preis. Das heisst, dass jeweils für jedes einzelne Produkt nachgerechnet werden muss, wie lange es einen reduzierten Preis geben darf, und dass dann jedes einzelne Produkt neu angeschrieben werden muss. Und nach zwei Monaten ist dann ohnehin fertig. Komplizierter wird es noch, wenn zweimal oder dreimal reduziert wird, weil dann nämlich das ganze Verfahren von vorne beginnt.
Ich nenne Ihnen einfach ein Beispiel, um das zu illustrieren. Es ist auch in einer Zuschrift der Swiss Retail Federation, des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des Schweizerischen Konsumentenforums enthalten. Sie hören es: Auch das Forum der Konsumentinnen und Konsumenten findet die Regel kompliziert. Das Beispiel: Ein Paar Lederschuhe wird während sechs Wochen zum Preis von 239 Franken angeboten; das ist der Startpreis. Dann werden die Schuhe - ein einzelnes Paar Schuhe - herabgesetzt auf 90 Franken, weil vielleicht die Farbe oder die Grösse nicht mehr genau passt oder weil die Schuhe im gesamten Sortiment nicht verkauft werden können. Man darf sie nur für maximal drei Wochen so anschreiben, weil sie nur für sechs Wochen zum Normalpreis im Gestell waren.
Wenn nun der Händler, die Händlerin diese Schuhe auch für 90 Franken nicht verkaufen kann und eine weitere Reduktion machen muss, heisst das, dass man alle Schuhe desselben Typs mit einem neuen Startpreis von 90 Franken anschreiben muss. Dann darf man wieder reduzieren. Es ist also wirklich ziemlich kompliziert. Hinzu kommt: Nur der neue Startpreis von 90 Franken und der reduzierte Preis, zum Beispiel 70 Franken, dürfen dann angegeben werden, nicht aber der Ursprungspreis. Von Transparenz also keine Spur - die Konsumentin und der Konsument wissen nach der zweimaligen Reduktion nicht, was der Schuh ursprünglich gekostet hat und dass es sich vielleicht um ein werthaltiges Produkt handelt. Das ist im Angebot und im Verkauf nicht konsumentenfreundlich, nicht transparent, sondern kompliziert.
Die Motion verlangt nun eine Vereinfachung dieser komplizierten Regelung. Einheitlich soll einfach eine Frist von vier Wochen für den Normalpreis gelten. Danach kann ohne Beschränkung reduziert werden. Diese vier Wochen sind im Interesse des Konsumentenschutzes, um keine "Mondpreise" zu haben. Das sind Preise, die auf der Welt gar nicht bestehen, also Fantasiepreise, die es nur auf dem Mond gibt. Das soll nicht passieren. Ein Originalpreis muss vier Wochen angeschrieben sein, dann kann man reduzieren. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob auch vier Wochen zu starr seien. So weit wollte die Motionärin nicht gehen. Das wäre dann Sache der Verordnungsanpassung.
Diesen Vereinfachungsschritt befürworten auch die kantonalen Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren; Sie haben vielleicht ein entsprechendes Schreiben erhalten. Es ist wie gesagt im Interesse der Kontrolle. Zu komplizierte Regeln nützen ja nichts, denn dann wird nichts kontrolliert, weil sie[NB]zu[NB]kompliziert sind. Das ist kein wirksamer Konsumentenschutz.
Ein weiteres Argument: Auch die Digitalisierung drängt eine praxisnähere Lösung auf. In Online-Shops kann man Preise sehr schnell per Mausklick abändern und anpassen. Die Waren, die physisch im Gestell sind, muss man mühsam etikettieren. Hier hätten wir also sozusagen gleich lange Spiesse für den physischen Verkauf.
Dann habe ich noch bemerkt, dass Bundesrat Parmelin im Nationalrat auf die EU-Regelungen verwiesen hat. Die Regeln der EU seien analog zu den heutigen Regeln der Schweiz. Ich habe mir die Mühe gemacht, das anzuschauen. Ich meine, die EU-Regelung, wie sie heute besteht, sei einfacher im Vollzug. Dort muss der Händler für eine Ware einfach den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten Tage vor der Reduktion gegolten hat. Es ist eine pauschalere, offenbar einfachere Regelung, und ich finde, in der Schweiz sollten wir nicht komplizierter sein als die EU, eigentlich lieber einfacher.
Damit bitte ich Sie, die Motion anzunehmen - wie der Nationalrat, der der Motion mit einer grossen Mehrheit, mit 139 zu 42 Stimmen, zugestimmt hat.