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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2023-12-11

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-12-11

Wortprotokoll

Die hier zu behandelnde parlamentarische Initiative zielt auf die Aufnahme des Rechtes auf digitale Unversehrtheit in den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung ab. Artikel 10 Absatz 2 soll entsprechend erweitert werden; dort ist gegenwärtig das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit festgeschrieben.

Reicht diese Formulierung in Zeiten fortschreitender Digitalisierung noch aus? Von Initiant Samuel Bendahan vor diese Frage gestellt, hat die SPK Anhörungen zur Frage der möglichen Auswirkungen der Entwicklung von künstlicher Intelligenz auf die Schweizer Institutionen durchgeführt und sich von diversen eingeladenen Experten auf dem Gebiet der Digitalisierung über die gesetzgeberischen Aktivitäten in anderen Ländern informieren lassen, namentlich auch über die Vorgänge in der EU und im Europarat. Nicht zuletzt dank der Datenschutzgesetzgebung gibt es bekanntlich sowohl auf nationaler wie auch auf EU-Ebene Regeln für die Schutzbedürfnisse, die sich durch Digitalisierungsfragen ergeben; diese Regeln beeinflussen unsere legislatorischen Aktivitäten. Die anschliessenden Erörterungen in der Kommission drehten sich um die möglichen Auswirkungen der Entwicklung von künstlicher Intelligenz auf den Datenschutz, auf die Meinungsbildung und die Ausübung politischer Rechte sowie auf den Schutz der durch die Verfassung garantierten Grundrechte und Freiheiten.

Das Recht auf digitale Unversehrtheit ist der Anspruch, zu verstehen und zu wissen, welche Daten unseres digitalen Lebens von wem gesammelt werden - zum einen Informationen, die wir explizit weitergeben, zum andern Informationen, die von Websites, die wir besuchen, oder von Dritten aufgrund unserer Aktivitäten zusammengestellt oder berechnet werden. Zentral ist dabei die Garantie auf Einsichtnahme in die Daten.

Das Anliegen bzw. die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative Bendahan wird von allen Parteien unterstützt. Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die SPK mit 13 zu 11 Stimmen jedoch die Ablehnung der parlamentarischen Initiative. Sie vertritt mehrheitlich die Ansicht, dass die digitale Integrität grundrechtlich von der körperlichen und geistigen Unversehrtheit miterfasst wird; die Erweiterung auf Verfassungsebene ist nicht nötig. Eine neue Formulierung von Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung würde nicht über die symbolische Ebene hinausgehen. In dieser Materie sind seit 2016 mittlerweile 23 Bundesstellen über alle Departemente hinweg involviert, die 36 laufende Massnahmen verfolgen. Die bestehenden Lücken und Schwierigkeiten beim Schutz der Bürger sind eher auf der Ebene der Rechtsanwendung oder der Umsetzung des geltenden Rechtes zu verorten.

Mit dem beantragten Nein zu dieser parlamentarischen Initiative ist das Thema für die Staatspolitische Kommission indes alles andere als abgeschlossen. Die Kommission wird sich an einer ihrer nächsten Sitzungen mit der Frage befassen, ob es angebracht ist, die Situation zu überprüfen und weitere Schritte in Betracht zu ziehen. Aber die Verfassung soll dazu keine Änderung erfahren. Das deckt sich im Übrigen auch mit den internationalen Entwicklungen: Im Ausland werden aufgrund von künstlicher Intelligenz ebenfalls keine neuen Grundrechte kreiert.

Eine Erwähnung wert ist an dieser Stelle das Beispiel des Kantons Genf; die Sprecherin der Minderheit hat es erwähnt. Dort stimmte das Volk am 18.[NB]Juni dieses Jahres über die Aufnahme des Rechtes auf digitale Unversehrtheit in die kantonale Verfassung ab. Die Aufnahme der digitalen Unversehrtheit wurde im Kanton Genf mit unglaublichen 94,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Ähnliche Vorschläge stehen derzeit unter anderem in den Kantonen Wallis, Waadt, Jura und Neuenburg zur Diskussion. Die Kommission möchte zuerst diese kantonalen Entwicklungen abwarten, um daraus Lehren ziehen zu können, insbesondere in Bezug auf den praktischen Nutzen eines explizit ausformulierten Grundrechts auf digitale Unversehrtheit.