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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-12-14

Wortprotokoll

Wir sind hier in der Differenzbereinigung. Ich versuche mich deshalb nach der Diskussion, die Sie geführt haben und die doch relativ ausführlich war, relativ kurz zu fassen.

Es gibt zwei Differenzen, die noch bestehen. Ich bitte Sie, bei Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 DBG zur Besteuerung des unbeweglichen Vermögens der Kommissionsminderheit zu folgen. Der Bundesrat geht mit dem Nationalrat darin einig, dass ein vollständiger Systemwechsel die richtige Stossrichtung ist. Er hat das bereits in einer Stellungnahme am 25.[NB]August 2021 so gesagt, und er hat gesagt, dass nur mit dieser Reichweite ein Wegfall des Eigenmietwerts konzeptionell überzeugen kann. Ansonsten würden zwei parallel zu führende Systeme aufrechterhalten, das hat Ständerat Ettlin auch ausgeführt. Das wäre verwaltungsökonomisch schwerfällig. Nur mit der vollständigen Abschaffung des Eigenmietwerts würde das Vereinfachungspotenzial tatsächlich ausgeschöpft.

Jetzt ist aber auch klar - das wurde gerade von Ständerat Schmid, aber auch von Ständerat Engler gesagt -, dass mit einem solchen Schritt denjenigen Kantonen Mindereinnahmen drohen würden, die einen hohen Anteil an Zweitliegenschaften haben. Das sind namentlich Bergkantone, Tourismuskantone. Die WAK-N hat diesbezüglich die richtigen Schlüsse gezogen und eine parlamentarische Initiative eingereicht, um den betroffenen Kantonen und Gemeinden eine [PAGE 1175] finanzielle Kompensation zu ermöglichen. Es trifft zu, dass hierzu eine Verfassungsänderung notwendig wäre.

Die vorgesehene besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften soll dabei unabhängig von den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden dürfen. Dies erlaubt eine höhere Besteuerung als bei den übrigen Liegenschaften. Allerdings, ich habe es gesagt, macht diese Ungleichbehandlung eine Verfassungsnorm unumgänglich. Die WAK des Nationalrates hat diesbezüglich am 17.[NB]November 2023 eine Vernehmlassung eröffnet. Der Bundesrat hat noch nicht Stellung genommen; wir wurden auch eingeladen. Materiell kann ich hierzu im Namen des Bundesrates also noch nicht Stellung nehmen. Ich bitte Sie aber, hier der Minderheit zu folgen.

Dann zur Frage der Ausgestaltung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erster Satz DBG: Hier bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Für den Bundesrat ist eine sachgerechte Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen zentral. Auch das haben wir in unserer Stellungnahme vom August 2021 gesagt und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine vollständige Aufhebung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre. Der Ständerat hat in dieser Hinsicht die Weichen bereits so gestellt, wie sich das der Bundesrat vorstellt. Werden Zinsaufwendungen künftig nur noch im Umfang von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abziehbar sein, wird eine Begrenzung der Anreize zur privaten Verschuldung sichergestellt.

Der Nationalrat geht hier restriktiver vor, indem er eine Begrenzung von 40 Prozent vorschlägt. Es gibt hier sicherlich nicht einfach eine reine Lehre oder eine mathematisch korrekte Formel für die Zuordnung von Schuldzinsen. Ob der Schuldzinsenabzug grosszügiger oder restriktiver ausfallen soll, ist in erster Linie auch eine politische Frage, die Sie zu entscheiden haben. Ich habe im nationalrätlichen Plenum gesagt, dass die Ausgestaltung des Schuldzinsenabzugs keine exakte Wissenschaft sei; das habe ich auch hier wiederholt. Es ist ein Abzug von 40 Prozent oder einer von 70 Prozent möglich. Beide Varianten sind denkbar. Aber der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 70 Prozent beantragt. Ein vollständiges Verbot des Abzugs der privaten Schuldzinsen, wie von der Kommissionsminderheit beantragt, geht eindeutig zu weit.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.